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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Erfindungsbesitz; Erfrierung

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Erfindungsbesitz - Erfrierung

Erfindungsbesitz, Bezeichnung für das Recht desjenigen, welcher eine von ihm zur Patentierung entweder gar nicht oder später als von einem andern angemeldete Erfindung vor dessen Anmeldung bereits in Benutzung genommen oder durch Benutzung vorbereitet hat. Nach §. 5 des Deutschen Patentgesetzes vom 7. April 1891, welches zum Unterschied von andern, namentlich den engl. und amerik. Patentgesetzen, den Anspruch auf das Patent nicht dem ersten Erfinder, sondern dem ersten Anmelder gewährt (§. 3), tritt die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden. Auf den E. kann sich der Besitzer, auch ohne daß dies im Gesetze vorgesehen ist, nicht berufen, wenn er die Kenntnis der Erfindung dem Anmelder entwendet hat. Steht er in einem Vertragsverhältnis zum Anmelder bezüglich der Benutzung, so entscheidet dieses Rechtsverhältnis darüber, wieweit er die Erfindung, nachdem sie patentiert ist, gegen den Erfinder weiter benutzen darf. Ist umgekehrt dem Erfindungsbesitzer die angemeldete Erfindung entwendet, ist der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen, so kann dieser Einspruch gegen die Patenterteilung mit dem Erfolg erheben, daß das Patent nicht erteilt wird. Hat der Einspruch die Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mitteilung des hierauf bezüglichen Bescheids des Patentamtes die Erfindung seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekanntmachung der frühern Anmeldung festgesetzt werde (§. 3). Ist das Patent erteilt, so kann der Verletzte (§. 28) die Vernichtung des Patents beantragen (§. 10). Er kann aber auch nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 28. Mai 1892 auf die Übertragung des Patents klagen, wie dies außerhalb Deutschlands allgemein Recht ist. Hat die Vorbenutzung einer Erfindung vor der Anmeldung im Inlande so offenkundig stattgefunden, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint (§. 2), so kann jedermann die Vernichtung des Patents beantragen (§. 2, 10). Dieser Antrag ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der über die Erteilung des Patents erfolgten Bekanntmachung gerechnet, unstatthaft (§. 28). Bei Patenten, welche am 1. Okt. 1891 bereits erteilt waren, findet die Bestimmung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag mindestens bis zum 1. Okt. 1894 statthaft ist.

Nach dem Gesetze vom 1. Juni 1891 werden Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von Teilen derselben, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchsmuster für denjenigen geschützt, auf dessen Anmeldung die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster erfolgt ist. Die neue Einrichtung braucht keine Erfindung zu sein, sie kann es aber sein. Gleichwohl hat dies Gesetz einen dem §. 5 des Patentgesetzes entsprechenden Schutz des E. gegen den Eingetragenen nicht vorgesehen. Nur wenn der wesentliche Anhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein (§. 4), wie dieser auch Löschung des Gebrauchsmusters beantragen kann (§. 6). Dieselbe kann im Fall offenkundiger Vorbenutzung im Inlande von jedermann beantragt werden (§§. 1, 6).

Erfrierung (Congelatio). Wenn ein heftiger Grad von Kälte anhaltend auf den Körper wirkt, so wird diesem die nötige Wärme entzogen, das Blut an der Oberfläche des Körpers stockt in seinen Haargefäßen und häuft sich in den innern Organen, besonders im Gehirn, an, die Feuchtigkeit an der Oberfläche wird in Eis verwandelt, sodaß einzelne Stellen und sogar ganze Glieder brüchig werden wie Eis. Eine unwiderstehliche Neigung zum Schlaf bemächtigt sich des Erfrierenden, die bald in völligen Verlust der Besinnung übergeht; der Puls ist nicht mehr fühlbar, der Herzschlag kaum zu hören, die Atmung kaum wahrnehmbar, der ganze Körper eisig kalt. So wird durch die Einwirkung der Kälte auf den gesamten Körper ein Scheintod herbeigeführt, der nach längerer oder kürzerer Zeit, wenn keine Hilfe kommt, in wirklichen Tod übergeht. Nicht immer sind hierzu sehr hohe Kältegrade erforderlich; oft genug kommt die E. auch bei geringer Kälte zu stande, wenn Menschen, durch lange Märsche und Hunger erschöpft oder durch Branntwein betäubt, sich am Wege niedersetzen und einschlafen und nun ein kalter Wind ihnen rasch die Lebenswärme und das Bewußtsein entzieht. Während die Nordpolfahrer Parry, Scoresby und Roß mit ihrer Mannschaft monatelang eine Kälte von - 40 bis 50° C. ohne Nachteil ertrugen, erlagen bekanntlich im Winter 1812 von dem durch Mutlosigkeit, Hunger und Ermüdung erschöpften Heere Napoleons bei einer weit geringern Kälte Tausende einem schrecklichen Erfrierungstode. Gesunde und kräftige Menschen widerstehen der Kälte viel länger als schwächliche; bei nahrhafter und kräftiger Kost, bei der es namentlich nicht an Fetten und Spirituosen fehlt, und bei ausgiebiger und lebhafter Körperbewegung vermag sich der Mensch an außerordentlich niedrige Temperaturgrade zu accommodieren. Bei drohender Erfrierungsgefahr ist es von der größten Wichtigkeit, die eintretende Müdigkeit und Schlafsucht durch unausgesetzte Muskelbewegungen zu überwinden, da dieselbe bei passivem Verhalten sehr rasch in Scheintod und Erstarrung übergeht; spirituöse Getränke wirken in diesem Stadium nachteilig, da sie nur durch früher herbeigeführte Ermattung die Schlafsucht befördern. Wie lange ein Mensch in einem solchen Erstarrungszustande bei kaum erkennbaren Lebenserscheinungen verbleiben kann, um dennoch wieder zum Leben zurückzukehren, ist nicht genau bekannt, doch sind Fälle beobachtet, in denen ein solcher Zustand tagelang gedauert hat, Grund genug, um Wiederbelebungsversuche nicht allzu früh abzubrechen.

Die Behandlung Erfrorener erfordert große Vorsicht. Um einen solchen Scheintoten wieder in das Leben zurückzurufen, würde man eine durchaus falsche, höchst schädliche Behandlung wählen, wenn man denselben rasch erwärmte. Die erstarrte Ober-^[folgende Seite]