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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erfüllungseid - Erfüllungsort
Walter die gleiche Wirkung und der Pächter oder
Mieter kann nur seine Entschädigungsforderung im
Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) geltend
machen. War die Übergabe der Sache noch nicht
erfolgt, so kann, wenn der Gemnnschuldncr ge-
pachtet oder gemietet hatte, der andere Teil nach
8- 18 der Konkursordnung von dem Vertrage ab-
gehen, als ob derselbe nicht geschlossen wäre, muß
aber auf Verlangen des Verwalters ohne Verzug
erklären, ob er dies thun will. Hatte der Gemein-
schuldner verpachtet oder vermietet, so kommt in die-
sem Falle §. 15 zur Anwendung, nach welchem dem
Verwalter bezüglich der E. ein Wahlrecht zusteht.
Ein in dem Haushalte, Wirtschaftsbetrieb oder
Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners angetre-
tenes Dienstverhältnis kann nach §. 19 der Kon-
tursordnung von jedem Teil aufgekündigt werden,
und zwar ist auch hier, falls eine kürzere Frist odcr
nähere Zeit nicht bedungen war, die gesetzliche oder
ortsübliche Frist maßgebend. Fehlt es an einer
solchen, so hat das Konkursgericht die Kündigungs-
frist auf Antrag des Kündigenden festzusetzen. Der
nach §. 15 zu beurteilende Fall, daß der Gemcin-
schuldner in einem Dienstverhältnisse stcht, wird
durch die erwähnte Vorschrift nicht berührt. Nach
8.20 kommen, soweit rücksichtlich einzelner, durch
die §§. 16 -19 nicht betroffener Rechtsverhältnisse
die Reichs- oder Landcsgesetze besondere Bestim-
mungen über die Wirkung der Konkurseröffnung
enthalten, diese Vorschriften zur Anwendung. Auch
in dieser Beziehung kommen lediglich zweiseitige
Verträge in Betracht. Die §§. 19 und 20 haben vor-
nehmlich die Gesellschaftsverhältnisse, das Ver-
hältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling und die
Werkverdingung im Auge.
In §. 21 der Konkursordnung wird endlich noch
bestimmt, daß in solchen Fällen, in welchen infolge
der Konkurseröffnung eine Verbindlichkeit des Ge-
meinfchuldners nicht erfüllt oder ein Rechtsverhält-
nis aufgehoben wird, der andere Teil nicht berech-
tigt ist, mit Rücksicht darauf zu verlangen, daß ihm
nun auch zurückgegeben werde, was er geleistet hat,
sondern daß er, soweit nicht ein Anspruch auf Ab-
gesonderte Befriedigung (s.d.) besteht, nur seine For-
derung wegen Nichterfüllung als Konkursgläubiger
geltend machen kann.
Grfüllungseid, f. Eid (Bd. 5, S. 770d).
Erfüllungsort, der Ort, an welchem eine schul-
dige Leistung von dem Verpflichteten zu erfüllen
ist und wo andererseits der Berechtigte die Er-
füllung fordern kann. Der E. kommt hauptsäch-
lich in Betracht bei Schuldvcrhältnissen, sei es daß
dieselben durch Rechtsgeschäft, durch unerlaubte
Handlung oder durch Gesetz begründet sind. Aber
er ist auch bei Ansprüchen (s. d.) zu bestimmen, welche
auf Grund eines dinglichen Rechts erhoben werden.
Bei Schuldverhältnisscn aus Verträgen hat der E.
noch eine besondere Bedeutung, weil die Deutsche
Civilprozeßordnung (ß. 29) in Übereinstimmung mit
den außerdeutschen Prozeßgesetzen bestimmt, daß
das Gericht des Ortes, wo die streitige Verpflichtung
zu erfüllen ist, für die Klage auf Erfüllung sowie
auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht
gehöriger Erfüllung zuständig ist; nach der Deut-
schen Zivilprozeßordnung ist dies Gericht auch zu-
ständig bei Klagen auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Vertrags und auf Auf-
hebung des Vertrags. Bestimmt sich der E. durch
andere Umstände als den Wohnort des Schuldners,
so kann doch dort geklagt werden, obwobl der Schuld-
ner seinen Wohnsitz im Bezirk des E. nicht hat.
Ist der E. derselbe wie der Wohnort des Schuldners
zurZcit des Vertragsschlusscs, so bleibt der Gerichts-
stand des E. bestehen, wenngleich der Schuldner,
bevor er verklagt wurde, diesen Wohnsitz aufgegeben
hat. In allen Fällen kann hier geklagt werden, auch
wenn der Schuldner sich in dem Bezirk des Gerichts
nicht aushält. Der E. hat allgemein noch eine be-
sondere Bedeutung für das Erfüllungsangebot des
Verpflichteten. Da der Berechtigte die schuldige
Leistung nur anzunehmen braucht, wenn sie ihm am
E. angeboten wird, so wird er durch Zurückweisung
derselben, weil sie ihm am unrechten Ort angeboten
sei, nicht in Annahmeverzug (s. Verzug) gesetzt.
Bei Verpflichtungen, welche durch Rechtsgeschäft
(Vertrag, letztwillige Verfügung, einseitiges Ver-
sprechen) begründet sind, kann der E. dadurch ge-
geben sein, daß das maßgebende Rechtsgeschäft
bestimmt, wo der Vertrag zu erfüllen, z. B. eine
bestellte Maschine zu übergeben, eine Geldzahlung
zu leisten sei. Für den Handelsverkehr ist wohl zu
bemerken, daß Erfüllung durch Übergabe und
Ablieferung (s. d.) verschiedene Dinge sind. Die
Übergabe kann bei einem Distanzkauf (s. d.) durch
Aufgabe auf die Eisenbahn erfolgen, sodaß der
Aufgabeort E. ist, während die Ablieferung am
Wohnsitz des Empfängers erfolgt. Auch die Ver-
abredung, daß der Verkäufer die Transportkosten
bis zum Ablieferungsorte zu tragen hat, der Preis
('ik (s. d.) am Ablieferungsort bestimmt ist, bedeutet
nicht, daß dieser Ort der E. sei. So auch der Deut-
sche Entwurf, zweite Lefung, §.225. Wo es an
ausdrücklicher Verabredung des E. fehlt, kann die-
ser durch die Natur der Leistung gegeben sein; so
ist ein Grundstück da zu übergeben, wo es liegt,
vor dem zuständigen Gericht aufzulassen, eine Hy-
pothek oder Grundschuld da zu zahlen, wo sie zu
löschen ist; ein Wechsel oder ein anderes Order-
oder ein Inhaberpapier ist dem Schuldner zur Zah-
lung zu präsentieren.
Wird der E. nicht ausdrücklich verabredet, auch
nicht durch die Natur der Leistung bestimmt, so haben
die Gcsetze subsidiäre Bestimmungen über den E.
getroffen. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch
Art. 324 sind für jenen Fall Geschäfte, welche auch
nur auf einer Seite Handelsgeschäfte (s. d.) sind, an
dem Orte zu erfüllen, an welchem der Verpflichtete
zur Zeit des Vertragsschlusses seine Handelsnieder-
lassung oder in deren Ermangelung seinen Wohn-
ort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache über-
geben werden soll, welche sich zur Zeit des Ver-
tragsschlusses mit Wissen der Kontrahenten an
einem andern Orte befand, so geschieht die Über-
gabe an diesem Orte. Bei Geldzahlungen (Art.
325), mit Ausnahme der Auszahlung von Order-
oder Inhaberpapieren, ist der Schuldner, wenn sich
etwas anderes nicht aus dem Vertrage oder der
Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontra-
henten ergiebt, verpflichtet, auf seine Gefahr und
Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu
übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der
Entstehung der Forderung seine Handelsnieder-
lassung oder in deren Ermangelung seinen Wohn-
ort hatte. Durch diese Bestimmung soll jedoch der
gesetzliche E. in betreff des Gerichtsstandes oder in
anderer Beziehung nicht geändert werden.
Nach Preuß. Allg. Landrecht, welches in seinen
Geltungsgebieten maßgebend dleidt, wo Handels