Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

308
Erntemaschinen - Eros
reichen Gegend. Es soll an den Kometenentdecker
Messier erinnern.
Erntemaschinen, s. Mähmaschinen.
Erntemonat, s. August.
Ern/erückstände, die Stoppeln und Wurzeln,
die bei der Ernte der Kulturgewächse im Boden
zurückbleiben, und die durch ihre spätere Umwand-
lung in Humus und Pflanzennährstoffe einen be-
stimmenden Einfluß auf die Nachfrüchte und da-
mit auf die Fruchtfolge ausüben. Nach den Unter-
suchungen von Weiske und Werner in Proskau
fanden sich, auf 1 Ka in Kilogramm berechnet, nach-
stehende Rückstände bei verschiedenen Früchten:
Früchte
,Trocken-
substanz
Luzerne, 4jährig . 10 811
Rotklee, Ijährig . ^ 9 976
Lupinen...... ! 3 943
Weizen....... 3 888
Roggen...... ! 5 887
Gerste....... 2227
Hafer........ 3726
Stickstoff
Asche
Phosphorsäure
Kali
152,6
1342
44,0
41,1
214,6
2147
83,9
90,0
69,7
616
15,6
19,1
26,4
1219
13,3
20,7
73,2
1843
28,5
35,1
25,7
425
13,5
10,9
30,0
1615
33,5
27,9
220,0
292,9
90,1
86,0
82,1
47,4
95.9
Eroberung, die mit Waffengewalt vollzogene
Besitzergreifung von feindlichem Staatsgebiet und
Staatseigentum. Die E. ist also nur im Kriegszu-
stande möglich und gewährt, solange dieser dauert,
nach Kriegsrecht (s. d.) die Befugnis, das Er-
oberte zu allen der Kriegführung dienlichen und
nicht durch den Kriegsgebrauch (s. d.) bestimmt
untersagten Zwecken zu benutzen. Mit dem Rechte
erwächst aber auch die Pflicht, in dem besetzten Ge-
biete die Staatsgewalt soweit möglich auch zum
Wohle der Einwohner auszuüben. (S. Occupation.)
Ein dauerndes Recht entsteht aus der E. erst, wenn
sie entweder durch Abtretung (s. d.) im Friedens-
vertrage bestätigt, oder durch Einverleibung (s. An-
nexion) eines ganzen Staatsgebietes die völkerrecht-
liche Persönlichkeit des besiegten Staates untergegan-
Groburgo oderKastro, s. Tenos. sgenist.
Erodieren (lat.), wegnagen, wegbeizen (s. Ero-
sion); NroäciQtia., Atzmittel.
üroäinin ^'/Ie?^., Reiherschnabel, Pflan-
zengattung aus der Familie der Geraniaceen (s. d.)
mit gegen 50 fast sämtlich in der nördl. gemäßigten
Zone und besonders in den Mittelmeerländern ver-
breiteten Arten. Die gemeinste, in fast ganz Europa
wachsende ist 15. eieMHiiuni ^'/Isi^., der schier-
lingsblätterige Reiherschnabel (s. Tafel:
Gruinalen, Fig. 2), häusig als Unkraut auf be-
bautem Boden und Schutt. Eine andere in Deutsch-
land nicht seltene und in ganz Südeuropa ver-
breitete Art ist 15. iii08ck3.wm Iv'^le/^.; die ganze
Pflanze, früher unter dem Namen Ilei-da NoscnHiHk
osfizinell, riecht nach Moschus. Die südeuropäische
15. ciconium ^7icl. und 15. Ai'uinnin Is^Ac/. dienen
ihrer hygroskopischen langen Schnäbel wegen zu
Zimmerbygrometern, d. h. als Wetterpropheten.
Eröffnung des Hauptverfahrens, der sei
tens des Gerichts, nicht seitens der Staatsanwalt-
schaft, erfolgende Befchluß, den Beschuldigten vor
ein Strafgericht zur Aburteilung zu verweisen.
Für die Entscheidung des Gerichts, ob das Kaupt-
verfahren zu eröffnen sei oder nicht, bildet die An-
klageschrift der Staatsanwaltschaft die Grundlage.
Nur beim Verfahren vor dem Schöffengericht kann in
gewissen Fällen ohne schriftliche Anklage und ohne
Aröffnungsbeschluß zur.Hauptverhandlung geschrit-
ten werden (§ß. 211, 451, 456 der Strafprozeßord-
nung). Die Anklageschrift wird dem Angeschuldig-
ten durch den Vorsitzenden des Gerichts zur Erklä-
rung mitgeteilt, ob er Voruntersuchung, falls folche
nicht stattgefunden, oder Vornahme einzelner Be-
weiserhebungen vor der Hauptverhandlung bean-
tragen oder Einwendungen gegen die E. d. H. vor-
bringen will. Nach Eingang der Erklärung oder Ab-
lauf der für dieselbe zu stellenden Frist beschließt das
Gericht. Der Beschluß des Gerichts kann dahin lau-
ten: 1) daß das Beweismaterial durch Eröffnung
oder Ergänzung der Voruntersuchung oder einzelner
Beweiserhebungen zu vervollständigen; 2) daß das
Verfahren einzustellen (f. Einstellung des Strafver-
fahrens) ; 3) daß das Hauptverfahren, fei es aus that-
sächlichen oder rechtlichen Gründen, nicht zu eröss-
nen sei, welcher Beschluß, ist er einmal rechtskräftig
geworden, eine nochmalige Klage hindert, soweit nicht
neue, zur Zeit jener Beschlußfassung unbekannt ge-
wesene Thatsachen oder Beweismittel zum Vorschein
kommen; 4) daß das Hauptverfahren zu eröffnen
fei. Zu diesem letzten Beschluß wird erfordert, daß
der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Vor-
verfahrens einer strafbaren Handlung hinreichend
verdächtig erscheint; der Beschluß ist seitens des
Angeschuldigten nicht anfechtbar, während die Ab-
lehnung der E. d. H. von der Staatsanwaltschaft
mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden
kann. Beschließt das Gericht im Widerspruch zu
den Anträgen der Staatsanwaltschaft E. d. H.,
so hat die letztere eine dem Beschlusse entsprechende
Anklageschrift einzureichen. Die Entscheidung
über E. d. H. erfolgt, foweit sie nicht dem Amts-
richter (§. 197) zusteht^ in beratender Sitzung des
an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht ge-
bundenen Gerichts (Strafkammer der Landgerichte
oder Straffenat des Reichsgerichts) auf Grund des
Vortrags eines Berichterstatters.
Die Bestimmungen der Deutschen Strafprozeß-
ordnung (8§. 190 - 211) über E. d. H. haben
den Zweck, zu verhindern, daß jemand auf un-
genügende Verdachtsgründe hin auf der Anklage-
bank erscheinen müßte. Die Dsterr. Strafprozeßord-
nung von 1873 sorgt hierfür dadurch, daß eine ge-
richtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der er-
hobenen Anklage nur auf Einfpruch des Ange-
fchuldigten stattfindet und zwar feitens des Gerichts
zweiter Instanz. (S. Anklagestand.) - Vgl. Glaser,
Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß
(2. Aufl., Wien 1883).
Grogation (lat.), Verteilung, Auszahlung;
Erogator, Ausgeber, Ausstatter, Verteiler einer
Erbschaft.
üroioo (ital.; frz. kkro'iyuL), musikalische Vor-
tragsbezeichnung: heldenmäßig, mit gesteigerter
Kraft und mit Schwung. Beethoven benutzte diefes
Wort zur Bezeichnung des Gesamtcharakters seiner
dritten Sinfonie (I5i'oicH, in ^8-äur), die er ur-
sprünglich Napoleon I. widmete, weil er in ihm einen
echten Republikaner sah; als dieser aber die Kaiser-
würde annahm, zerriß er die Dedikation. Auch Neu-
komm schrieb eine I5i-oica.
Gros(grck).; lat. Amor und Cupid o), die Per-
sonifikation der Liebe, insbesondere der Gefchlechts-
liebe, wird von der jüngern Dichtung und bildenden
Kunst der Griechen und Römer als der Sohn und
unzertrennliche Begleiter der Aphrodite iVenus)
aufgefaßt, häufig mit den verwandten Gestalten
Himeros und Pothos (Verlangen und Sehn-
sucht) verbunden, bisweilen auch dem aus einer