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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Érsek-Ujvár - Erskine (St. Vincent)
Grsek-Njvär (d.i. Erzbischofs Neuburg),uugar.
Name dcr Stadt Neuhäusel (s. d.).
Grsindschan (Ersingjan), türk. Stadt, s. Er-
Grsirüm, s. Erzerüm. ^zingjan.
Grsifch, soviel wie Gälisch (s. d.).
Ersitzung (IlLue^pio), ursprünglich röm. Rechts-
mstitut, bedeutet gesetzliche Erwerbung des Eigen-
tums durch längere Dauer des dem Iuhalte des
Rechts entsprechenden Vesitzstaudes. Mau unter-
scheidet die ordentliche E., bei der eiu der Ver-
mutung nach zum Eigentumserwerbe führender Ve-
sitzbeginn durch eiuen Titel wie Kauf, Schenkung,
Erbschaft u. s. w. klargelegt wird, und die außer-
ordentlich e E., bei welcher der Besitzbeginn unauf-
geklärt bleibt, sodaß der Ersitzende einen Titel nicht
anzugeben braucht, die Fristen aber auch länger
sind. Der Zweck des Instituts ist nicht sowohl, dem
Besitzer zum Beweise seines Rechts ein Zurückgeheu
in die Vergangenheit zu ersparen, als den redlichen
Erwerb, welcher die Ersitzungszcit hindurch unan-
gefochten geblieben ist, definitiv zu schützen.
Den: deutscken Neckt war die E. im röm. Sinne
unbekannt. Die "rechte Gewere", welche im spätern
Mittelalter sich entwickelte, war ein eigenartiges
Institut, welches vornehmlich prozessualische Bedeu-
tung hatte. Wer Jahr und Tag die Gewere aus-
geübt, d. h. die Nutzungen der Sache gezogen hatte,
brauchte zum Beweise seines Rechts sich nicht mehr
auf den Urheber des letztern zu berufen, sondern
konnte dasselbe durch seinen Eid beweisen. Später
kehrte man zum röm. Recht Zurück: Bayrisches Landr.
II, 4; Preuß. Allg. Laudr. 1,9, §§. 579-669; 0oä6
oivil Art. 2262, 2264-69; Österr. Vürgerl. Ge-
setzb. 8§. 1454 fg.
Hezüglich der Grundstücke hat das moderne
Grundbuch- und Hypothekeurecht mannigfache Lin-
derungen herbeigeführt. In Osterreich ist das In-
stitut dcr Tabularersitzung hinzugetreten (Gesetzbuch
§.1467),welche eine dreijährigeDauer derEintragnng
eines Rechts rechtsbegründend wirken läßt; auch
wird durch F. 1500 eine den Angaben des Buches zu-
widerlaufende E. ausgeschlosseu. Vicleneuere Grund-
buchgesetze erklären die E. gegen den eingetragenen
Berechtigten für unzulässig (preuß. Gesetz vom5. Mai
1872, §. 6) oder schließen die E. von Grundstücken
sogar schlechthin aus (Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §.279).
Jedenfalls ist für die E. im modernen Grundbuch-
rechte nur ein geringer Raum.
Auch für das moderne Mobilicnrechthat die E.
sehr an Bedeutuug verloren. Wenn auch mit dem
Besitze nicht, wie nach dem franz. Recht, (^näe oivil
Art. 2279 ("^0886881011 v^ut titre"), die Eigentums-
position (pr68oi-ipU0u iu8tÄQtauö6) gegeben ist, so
wird doch der redliche ErWerber meist sofort Eigen-
tümer (s. L0N3. iiä68; "Hand muß Hand wahren"),
oder hat doch im preuh. Recht Anspruch auf Ersatz
des gegebenen Preises. Von Bedeutung bleibt des-
halb nur die E., bei welcher die Art des Vesitzbegin-
nes nicht aufgedeckt zu werden braucht, die außer-
ordentliche E. des Gemeinen Rechts. Die neuern
Gesetzgebungen halten meistens Anspruchsverjäh-
rung und E. nicht voneinander getrennt; die Er-
werbung des Rechts erscheint als Kehrseite der Ver-
jährung des Anspruchs aus dem Rechte gegen den
Erwerber (Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 265; Sächs.
Bürgert. Gesetzb. §. 260; Österr. Vürgerl. Gesetzb.
§. 1477). (S. Verjährung.)
Die erforderliche Besitzzeit ist im Gemeinen
Recht bei beweglichen Sachen 3 Jahre (in Preußen
auf 10 Jahre verlängert), bei Grundstücken 10 oder
20 Jahre, je nachdem gegen einen Anwesenden oder
einen Abwesenden ersessen wurde. Die außerordent-
liche E. als Kehrseite der Verjährung des Eigen-
tumsanspruchs verlangt die für diese Verjährung
erforderliche Frist von regelmäßig 30 Jahren, und
von längerer Zeit (40 Jahre), wenn sie sich gegen
Fiskus, Kirche, milde Stiftungen richtet.
Innerlich verschieden von der Eigentumsersitzung
ist die E. anderer Rechte an Sachen. Im
Mobiliarrecht kommt die E. an Dienstbarkeiten oder
Pfandrechten nicht vor; im Immobilienrecht wider-
streitet, wie hervorgehoben, die Grundbucheinrich-
tung dem Institute der E., jedoch ist allerdings die
E. von Grunddienstbarkeitcn in weitem Umfange
praktisch geblieben (Preuß. Allg. Landr. I, 22,
ߧ.13fg.; Sächf. Bürgert. Gesetzb. §z.57^^).). Das
frauz. Recht unterscheidet zwischen ständigen und
zugleich offensichtlichen Dienstbarkeiten, 86rviwt63
^nntinn68 et HpMi-6ut68, und nicht ständigen oder
verborgenen, indem es bei jenen die E. zuläßt, bei
diesen aber eine jede (anch die unvordenkliche) E.
ausschließt. Die fortdauernde Geltung der E. von
Gruuddienstbarkeiten ist darauf zurückzuführen, daß
die Eintragung nur vereinzelt als Erfordernis der
Begründung von Dienstbarkeiten vorgeschrieben ist;
bei Vervollständigung des Grundbuchsystems und
Durchführung jenes Erfordernisses würde die E.
unzulässig sein. Ebenso ist der Untergang der ein-
getragenen Dienstbarkeiten dnrch Nichtgebranch und
die bei Dienstbarkeiten, welche in einer Einrich-
tung auf dem herrschenden Grundstücke sich ver-
körpern, nach Herstellung eines dem Dienstbarkeits-
inhalte zuwiderlaufenden Zustandes eintretende E.
der Eigentumsfreiheit mit dem Grundbuchsystem
nicht wohl vereinbar.
Selbständige vererbliche und veräußerliche Ge-
rechtsame, Iagdgerechtigkeiten, Fischereien, Rega-
lien u.s.w. werden, ähnlich wie das Grundeigentum,
für ersitzbar gehalten, doch sollen öffentlich-rechtliche
Gerechtsame, Besteueruugsrecht, Münzprägungs-
recht u. s. w. nicht ersitzbar sein (Österr. Bürgerl.
Gesetzb. §§. 1456,1457). - Vgl. Klein, Sachbesitz
und E. (Berl. 1891).
Grskine (spr.örßkln), ^t. Vincent, engl. Reisen-
der in Südafrika, der Sohn des Gouverneurs von
Natal, unternahm 1868 mit Mauch eine Forschungs-
reise von Natal nach Transvaal und dem Olifant-
fluß; er verfolgte als erster den mittlern Limpopo
bis zu seiner Mündung. Von der Regierung in Na-
tal mit einer polit. Sendung zum Könige Umzila
im Gasalande betraut, verließ er 25. Juni 1871
Durban und landete 13. Juli in Inhambane. Hier-
auf vervollständigte er seine 1868 begonnene Auf-
nahme des untern Limpopo und brach 25. Nov. nach
Norden auf. Am 9. März 1872 überschritt E. den
Fluß Sabi und erreichte 8. April Umzilas Kraal
Tschamatschame, wo er bis zum 30. Juli zurück-
gehalten wurde. Auf der Rückreise kreuzte er den
Sabi und Limpopo und erreichte 29. Sept. 1872
Lydenburg in Transvaal.
Auf seiner zweiten Reise in das Gasaland lan-
dete E. 30. Juli 1873 in der portug. Stadt Chiluane
an der Küste von Sofala, ging den Sabi aufwärts
und erreichte 17. Okt. Nmzilas Kraal. Nach einem
längern Aufenthalt am Sabi kam er 22. Jan. 1874
wieder nach Chiluane, machte von hier einen Aus-
flug nach der Insel Voene im Mündungsgebiet des
Gorongosas, landete 2. April den Basaruto-Inseln