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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Evangelische Allianz - Evangelische Kirchenverfassung
sich in Anspruch, weil sie an der ursprünglichen ge-
schichtlichen Form des Evangeliums, mit der ihr
dieses selbst zusammenfällt, und insbesondere an
der unbedingten Autorität der biblischen Urkunden
als der Ertenntnisquellen für das "lautere Evan-
gelium" buchstäblich festhalten will.
Evangelische Allianz (engl. NvanFsiiea.! ^1-
liaucch, eine von Schottland und England aus ins
Leben gerufene Vereinigung evang. Christen aller
Länder zum Schutz der prot. Sache, namentlich der
Glaubensgenossen in kath. Ländern, und zur Pflege
des evang. Gemeinschaftsbewußtseins in den ver-
schiedenen Kirchen. Infolge eines Aufrufs vom
5. Aug. 1845 vereinigten sich 921 evang. Männer im
Sommer 1846 zu London zu einen: Christenbund auf
Grundlage des gemeinsamen Glaubens an die gött-
liche Eingebung und Autorität der Bibel bei Wah-
rung des Rechts selbständiger Auslegung, unter
Anerkennung der Lehre von der Trinität, der Erb-
sünde, der Menschwerdung des Gottessohnes, sei-
nes Mittler- und Königamtes und der Rechtferti-
gung allein durch den Glauben. Das apostolische
Glaubensbekenntnis wurde das Bekenntnis der
Allianz, zu der demnach auch die prot. Freikirchen
und Sekten Zutritt hatten. Sie fand vorzugsweise
in Großbritannien und in Amerika, auch bei den
Baptisten und Methodisten Förderung. 1857 tagte
sie zum erstenmal auf deutschem Boden in Berlin
unter dem besondern Schutz des Königs Friedrich
Wilhelm IV. Das mehr und mehr hervortretende
pietistische Gepräge und die überhandnehmende Aus-
schließlichkeit in der Beurteilung der religiösen und
kirchlichen Zustände Deutschlands und der Schweiz
hat die Verdienste nicht ganz zur Anerkennung kom-
men lassen, welche die E. A. um die Befreundung
der glaubensverwandten Kirchen und Selten, um
die Abwendung von Verfolgung der Evangelischen
in den Gebieten der röm. und russ. Kirche, um die
Bekämpfung der Sklaverei und um die Weckung des
Solidaritätsgefühls bei den verschiedenen evang.
Sekten gegenüber dem Papsttum unstreitig sich er-
worben hat. Die E. A. bedient sich der Wandervcr-
sammlungen, die in bestimmten Zwischenräumen in
einer Hauptstadt Europas oder Amerikas abgehal-
ten werden, um die Teilnahme an ihren Bestrebun-
gen zu wecken und zu verbreiten. Den gleichen Zweck
haben die von ihr veranstalteten "Gebetsversamm-
lungen" und "Gebetswochen", die mit vorher be-
zeichneten Gebetszwecken angeordnet werden.
Evangelische Brüdergemeine, s. Brüder-
gemeine, evangelische. ^leute.
Evangelische Gemeinschaft, s. Albrechts
Evangelische Gesellschaft (frz. 8oci6t6 evan
F6iiqu6), ein seit 1830 von Genf aus über Frankreich
verbreiteter Verein zur Erhaltung und Ausbreitung
des Protestantismus durch Beschaffung von Seel-
sorgern, Einführung geordneter Gottesdienste, Her-
stellung von Vethäusern, Schul- und Gemeinoe-
verdänden für die in kath. Umgebung lebenden
Protestanten. Die Gesellschaft entsendet Reisepre-
diger und verbreitet Bibeln und Erbauungsschriften
durch Kolporteure. Auf orthodox-pietistischem Stand-
punkt stehend, bekämpft sieden liberalen Protestan-
tismus ebenso heftig wie den Katholicismus. Sie
fordert die Trennung der Kirche vom Staat und
befördert die Freikirche, wogegen die E. G. des
Nordens der Staatskirche dient. In der deutschen
Schweiz verfolgt eine orthodox-pietistische E. G.
ähnliche Zwecke und bemüht sich, liberalen Predi-
gern und Professoren "gläubige" Pfarrer und Do-
centen gegenüber zu stellen; sie veranstaltet an man-
chen Orten neben den Gemeindegottesdiensten be-
sondere Gottesdienste. Die in Deutschland als E. G.
bestehenden kleinern Vereine pflegen alle eine mehr
oder weniger ausschließliche Kirchlichkeit und be-
kämpfen die freiere Richtung in der evang. Kirche.
Evangelische Kirche, s. Evangelisch.
Evangelische Kirchenkonferenz, s.Eisenacher
Kirchenkonferenz.
GvangelischeKirchenverfaffung.Dieevang.
Kirche ist auf die beiden Principien der unsichtbaren
Kirche und des allgemeinen Priestertums begründet.
Beide haben zunächst eine oppositionelle Bedeutung
gegenüber der kath. Kirche, denn sie leugnen, daß
die Zugehörigkeit zur äußern kirchlichen Anstalt Be-
dingung des Seelenheiles sei, und zertrümmern die
Organisation dieser Anstalt, die auf dem besondern,
mit göttlicher Weihe begabten Stande des Klerus
aufgebaut ist. Dagegen ist diese Lehre untauglich
für die positive Verfasfungsbildung, denn eine un-
sichtbare Kirche kann nicht sichtbar verfaßt sein, und
ein allgemeines Priestertum ist kirchliche Anarchie,
also der Gegensatz jeder Verfassung. Darum be-
durften beide Principien der Modifikation, die sie
schon im Reformationszeitalter selbst gefunden ha-
ben. Man gestand zu, daß die unsichtbare Kirche
in der sichtbaren enthalten und also organisations-
fähig sei, und man verlangte, daß die allen zustehende
priesterliche Befähigung durch ein geordnetes Amt
zur Ausübung komme. Als sich aber die Hoff-
nung auf übertritt der Mehrzahl der Bischöfe als
eitel erwiesen hatte, war die Zeit der frischen ver-
fassungsbildenden Kraft unbenutzt vorbeigegangen
und hatten die deutschen Landesherren in der Kirche
die Stellung eingenommen, welche vorher die Bi-
schöfe gehabt hatten. So ist es denn auch gekommen,
daß in Deutschland keine deutsche evang. Kirche zur
Entstehung gekommen ist, und daß die Territorien
kirchlich nicht einmal den Zusammenhang erhielten,
den die Reichsorganisation politisch gewährte.
Die Verfassung hat sich demnach sch on im 16.Icchrh.
dahin gestaltet, daß die Landesherren und Stadt-
magistrate Bischöfe ihrer Kirchen wurden und so ihr
kirchliches Amt unvermischt mit dem weltlichen führ-
ten, denn die Forderung, sich für das letztere geist-
lichen Beirats zu bedienen, erwies sich bald als eine
praktisch unwirksame. Unter den Obrigkeiten führten
von ihnen bestellte, aus Geistlichen und Nichtgeist-
lichen zusammengesetzte Behörden (Konsistorien)
das kirchliche Regiment bald in dem Umfange und mit
der Kompetenzabgrenzung wie früher die kath. Bi-
schöfe. Die Verbindung zwischen Konsistorien und
Geistlichen wurde durch von jenen delegierte Super-
intendenten oder Dekane geübt. Von irgendwelchen
Rechten der Gemeinde, von einer Möglichkeit zur
praktischen Bethätigung des allgemeinen priester-
lichen Berufs war bald keine Rede mehr, und höch-
stens negativ konnte sich eine Willensäußerung der
Gemeinde bei der Wahl der Pfarrer in einigen Ter-
ritorien geltend machen.
Die reform. Lehre ist von vornherein auf eine
radikale kirchliche Neubildung ausgegangen und hat
auch eine Verfassungsform aufgestellt, die sie aus der
Heiligen Schrift selbst abzuleiten unternahm. Dem-
nach regiert die Gemeinde sich selbst durch ein Kolleg
gewählter Männer (Presbyterium), welches
dem Geistlichen zur Seite tritt, ihn selbst kontrolliert
und mit ihm die Gemeinde. Die organische Verbin-