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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Exceptionell; Exceptis excipiendis; Excerpieren; Exceß; Excessiv; Exchange; Exchequer; Exchequer Bills

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Exceptionell – Exchequer Bills

ganze Schuld belangt wird, daß Kläger die übrigen heranzieht. – Vgl. Koschembahr-Lyskowski, Die Theorie der Exceptionen (Bd. 1, Berl. 1893).

Exceptionéll (frz.), eine Ausnahme enthaltend, ausnahmsweise stattfindend.

Exceptis excipĭendis (lat.), mit Ausnahme des Auszunehmenden.

Excerpieren (lat.), einen Auszug aus einem Aufsatz, einem Buch machen; Excérpt, Auszug.

Excéß (lat.), Überschreitung des Maßes, Ausschweifung, insbesondere Übertretung von Polizeigesetzen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sittlichkeit bezwecken; beim Militär die von den Soldaten in Trunkenheit oder aus Mutwillen verübten Vergehen, welche nicht unmittelbar den Kriegsgesetzen unterliegen. Man spricht auch von E. des Angestifteten hinsichtlich der Mittel oder der Art des Verbrechens, ebenso von E. bei der Notwehr (s. d.), z. B. in Bestürzung, Furcht oder Schrecken, für welche Überschreitung der Grenzen der Verteidigung §. 53 des Reichsstrafgesetzbuches von Strafe absieht. – Sphärischer E. heißt in der sphärischen Trigonometrie diejenige Größe, um welche die Winkel eines Dreiecks zu groß gemessen werden, so daß also ihre Summe nicht genau 180°, sondern einen etwas größern Wert hat. Der E. wird erst bei solchen Dreiecken bemerkbar, deren Seitenlänge mindestens 10 km beträgt. Kleinere Dreiecke können ohne Fehler als ebene betrachtet werden. – Vgl. Baeyer, Das Messen auf der sphäroidischen Erdoberfläche (Berl. 1862); von Bauernfeind, Elemente der Vermessungskunde (7. Aufl., 2 Bde., Stuttg. 1890).

Excessiv (frz.), das Maß überschreitend; excessives oder extremes Klima, s. Kontinentalklima.

Exchange (engl., spr. -tschehndsch), Austausch, Umtausch; Wechsel; Börse.

Exchequer (engl., spr. -tschécker; frz. échiquier, d. i. Schachbrett), Name des Schatzkammergerichts (Court of Exchequer) in England, wahrscheinlich wegen des nach Art eines Schachbretts gewürfelten (chequered) Fußbodens oder Teppichs, der auch in der Normandie und früher im Fränkischen Reiche eine Auszeichnung des Saals für das höchste Gericht der Pairs war. Das Schatzkammergericht ist die oberste Behörde für alle die Staatseinkünfte betreffenden Angelegenheiten, und als Schatzmeister und Siegelbewahrer desselben führt der engl. Finanzminister den Titel Chancellor of the Exchequer. (S. auch Englische Verfassung, S. 146b).)

Exchequer Bills (engl., spr. -tschécker) oder Schatzkammerscheine, Schuldverschreibungen, die das engl. Finanzministerium auf Grund eines Parlamentsbeschlusses ausgiebt, um sich auf kurze Fristen und ohne Vermehrung der fundierten Staatsschuld Geld zu verschaffen. Sie bilden eine Form der schwebenden Schuld und sollen normalerweise nur zur Vorwegnahme von Einkünften dienen, die im laufenden Finanzjahre oder wenigstens im nächstfolgenden mit Sicherheit in Aussicht stehen. Als unmittelbare Vorläufer der E. B. sind die unter Wilhelm III. ausgegebenen Exchequer tallies und Orders of payment anzusehen, die bei der Geldkrisis von 1696 ein Disagio von 40 bis 60 Proz. aufwiesen. Die nach der Einziehung derselben ausgegebenen E. B. galten anfangs als eine Art von Geldsurrogaten, da ein Teil derselben aus Abschnitten von 10 und sogar von 5 Pfd. St. bestand. In der spätern Zeit jedoch lauteten sie mindestens auf ↔ 100 Pfd. St., und es giebt auch Stücke von 200, 500 und 1000 Pfd. St. Die Verzinsung wurde bis 1861 tageweise (1–3 Penny auf 100 Pfd. St. täglich) berechnet und von Zeit zu Zeit nach dem Stande des Geldmarktes von der Regierung abgeändert, und zwar nicht nur für die auszugebenden, sondern oft auch für die bereits im Umlauf befindlichen. Ein Jahr nach ihrer Ausgabe mußten die Scheine dem Schatzamt eingereicht werden, entweder zur Einlösung gegen bar oder zum Umtausch gegen neue. Außerdem wurden sie bis zum J. 1838 während ihrer einjährigen Umlaufszeit von den öffentlichen Kassen mit Rechnung der aufgelaufenen Zinsen in Zahlung genommen. Die Verzinsung blieb dann so lange suspendiert, bis sie wieder ausgegeben wurden. 1838 wurde jedoch die Bestimmung getroffen, daß sie erst 12 Monate nach ihrer Ausgabe zu Steuerzahlungen verwendet werden könnten.

Einige nicht unwichtige Abänderungen erfuhren die E. B. nach den Vorschlägen Gladstones 1861. Nach dieser neuen Einrichtung gelten diejenigen, die 12 Monate nach dem Datum der Ausgabe nicht präsentiert werden, als auf weitere 12 Monate verlängert; jedoch soll ihre Umlaufdauer im ganzen nicht über 5 Jahre ausgedehnt werden. Die Fälligkeitstermine sind im März und Juni. Die Zinsen werden jetzt werden jetzt halbjährlich gegen Coupons von der Bank von England ausgezahlt und in Prozenten (meistens 2–3 Proz.) auf das Jahr ausgedrückt. Reduktionen erfolgen nur an den Terminen der neuen Ausgaben. Zu Steuerzahlungen können die E. B. jetzt schon in der zweiten Hälfte der einjährigen Umlaufsperiode verwendet werden. In der Regel stehen die E. B., da sie leichter veräußerlich und verpfändbar sind als Consols, auf einem relativ höhern Kurse als die letztern; doch hat ihre Beliebtheit im Vergleich mit den ersten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts, als sie den Gegenstand großer Spekulationen bildeten, abgenommen. Auch war in den Napoleonischen Kriegen die durch E. B. repräsentierte Staatsschuld, trotz mehrfacher Umwandlung großer Beträge derselben in Consols, weit größer als in der neuern Zeit. Sie belief sich z. B. 1813 auf 45406400 Pfd. St., wozu noch beinahe 8 Mill. in andern Verschreibungen (Marinescheinen u. s. w.) als Bestandteile der schwebenden Schuld hinzukamen. Dagegen waren sie Ende März 1874, und zwar damals als alleinige Träger der schwebenden Schuld, auf 4479600 Pfd. St. gesunken.

Aus Anlaß des Krimkrieges waren 1854 auch sog. Exchequer Bonds geschaffen worden, die sich von den Bills dadurch unterschieden, daß sie eine Verfallszeit von mehrern (3–5) Jahren hatten. Gladstones Hoffnung, daß die Kosten des ganzen Krieges auf diese Art mittels der schwebenden Schuld bestritten werden könnten, ging indes nicht in Erfüllung. 1874 fing man abermals an, Exchequer Bonds auszugeben, deren Gesamtsumme bald die der E. B. übertraf und 1880 den Betrag von 15751100 Pfd. St. erreichte, während die E. B. sich gleichzeitig nur auf 5162800 Pfd. St. beliefen.

Seit 1877 endlich werden auch sog. Treasury Bills ausgegeben, welche unverzinslich sind, eine Laufzeit von 3 oder 6 Monaten haben und wie Wechsel diskontiert werden. Während die gesamte schwebende Schuld (unfunded debt), durch E.B., Exchequer Bonds und Treasury Bills dargestellt, 1889 nur 16093322 Pfd. St. betrug, stieg sie 1890 infolge der Konversion der 3proz. Consols in 2¾pro-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 461.