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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Exkremente; Exkrescenzen; Exkrete; Exkretin; Exkretion; Exkulpieren; Exkurs; Exkursion; Exkusieren; Exkussion

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Exkremente - Exkussion

die Bläschenflechte, der Pemphigus u. a.). Hinsichtlich der Behandlung genügt meist das Bedecken der abgeschürften Hautstelle mit einer milden Salbe oder einem Streupulver (Wismut, Zinkoxyd), um den Zutritt der Luft mit ihren Schädlichkeiten zu verhüten, worauf in der Regel sehr bald der Substanzverlust durch die nachwachsenden Epidermiszellen ausgefüllt wird.

Exkremente, Auswurfstoffe (lat. excrementa, exersta), diejenigen Stoffe, die der lebende Körper als unbrauchbare durch seine Ausscheidungsorgane absondert (Exkretion, Ausscheidung). Sie bestehen hauptsächlich aus den durch den Umsetzungsprozeß im Organismus verbrauchten und einer rückbildenden Umwandlung (Metamorphose) unterworfenen Bestandteilen der Gewebe und des Blutes; dahin gehören Harn und Schweiß, sowie das gasförmige Exkrement der Lunge, die Kohlensäure. Außerdem bestehen diese Ausscheidungen aus gewissen, besonders mit den Nahrungsmitteln in den Körper gelangten, aber für diese Zwecke nicht verwendeten Aufnahmestoffen, z. B. den Darmexkrementen, die man auch im engern Sinne E. oder Kot (faeces) nennt und deren Menge und Beschaffenheit in hohem Grade von der Art der Ernährung abhängt.

Die Darmexkremente bestehen im allgemeinen aus den unverdaulichen Bestandteilen der Nahrungsmittel, besonders der pflanzlichen Speisen, aus derbfaserigem Pflanzenzellgewebe, Cellulose, Stärkepartikelchen und unverdautem Fleisch, Fett, zuweilen auch Eiweiß, Käsestoff, sehnigen und häutigen Teilen, aus Darmepithelien und Darmschleim, Gallenbestandteilen, denen sie ihre Färbung verdanken, Salzen, besonders phosphorsaurer Ammoniakmagnesia u. dgl.; ein erheblicher Teil der normalen Fäkalsubstanz besteht endlich aus Spaltpilzen (Hefepilzen, Bakterien, Bacillen). Die chem. Zusammensetzung der menschlichen E. ist natürlich je nach der genossenen Nahrung außerordentlich verschieden; nach einer Analyse von Berzelius fanden sich im Menschenkot 75,3 Teile Wasser und 24,7 Teile feste Bestandteile; die letztern bestanden aus 0,9 Teilen gallensauren Salzen, 14,0 Teilen Schleim und Gallenharzen, 0,9 Teilen Albumin, 5,7 Teilen Extraktivstoffen, 7,0 Teilen natürlichen Speiseresten und 1,2 Teilen Salzen. Der Wassergehalt des normalen Kotes beträgt durchschnittlich 75 Proz., doch kann der letztere durch Zurückhaltung im Darm viel an Wasser verlieren oder bei rascher Entleerung noch weit wasserreicher sein. Die Menge der entleerten E. beträgt im Durchschnitt 170 g in 24 Stunden (davon etwa 30 g feste Stoffe), doch werden bei reichlicher Nahrungsaufnahme nicht selten noch viel mehr, bis 500 g und darüber entleert. Mehr oder minder ist der Kot immer in fauliger Zersetzung begriffen, weshalb die gewöhnlichen Fäulnisprodukte organischer Körper teils seine Bestandteile bilden (Buttersäure, Essigsäure), teils sich gasförmig ausscheiden (Kohlensäure, Wasserstoff, Stickstoff, Kohlen- und Schwefelwasserstoff). In Krankheiten erfährt der Kot hinsichtlich seiner Färbung und Zusammensetzung vielfache Veränderungen, die dem Arzte wichtige diagnostische Anhaltepunkte geben können. So sind bei den katarrhalischen Erkrankungen der Darmschleimhaut sowie bei der Cholera den Darmentleerungen so massenhaft abgestoßene Epithelzellen beigemischt, daß der wässerige Stuhl dadurch fast ein milchiges Ausfehen erhält; außerdem sind bei der Cholera darin die sog. Kommabacillen enthalten.

Bei der Ruhr sind in den Stühlen reichlicher Schleim, Blut, Eiter und unzählige niedrigste Organismen und Infusorien enthalten; bei der Gelbsucht hat der Kot infolge der Verhinderung des Gallenabflusses in den Darm eine weißgraue Farbe, riecht faulig und ist ungemein fettreich; beim Typhus sind die Stuhlentleerungen dünnflüssig, blaßbraun bis gelblich gefärbt und oft von erbsenbrühähnlicher Beschaffenheit; die hellgelben, mitunter grünlichen E. der Säuglinge enthalten viel Fett, unverdauten geronnenen Käsestoff und unveränderte Galle. Nach Kalomelgebrauch nimmt der Kot eine grüne, nach Eisenpräparaten eine schwärzliche Färbung an, letztere auch nach dem reichlichen Genuß von Heidelbeeren; Rhabarber und Safran färben ihn lichtgelb, blutrot oder rotbraun; bei den Grasfressern rührt die grüne Farbe von Chlorophyll her.

Die rechtzeitige und vollständige Entleerung der Exkretionsstoffe ist eine wesentliche Bedingung der Gesundheit und ihre Zurückhaltung eine häufige Quelle von Krankheiten. Nicht minder bildet in den Städten die Anhäufung und leichte Zersetzung der menschlichen Auswurfstoffe und ihre Ausbreitung in dem Boden und in den Brunnen eine Hauptquelle der ansteckenden Krankheiten, weshalb die Entfernung und Beseitigung der tierischen und menschlichen Abfälle eine der wichtigsten Fragen der Hygieine und Sanitätspolizei geworden ist. (S. Städtereinigung.) Über die Verwertung der E. in der Landwirtschaft s. Fäkaldünger.

Exkrescenzen (lat.), s. Auswüchse.

Exkrete, soviel wie Exkremente (s. d.).

Exkretin, ein krystallinischer chem. Körper, der aus menschlichen Exkrementen isoliert wurde. Das E. krystallisiert in gelben, bei 96° schmelzenden Nadeln und hat die Formel C20H36O.

Exkretion (lat.), die Ausscheidung, s. Ausleerung und Exkremente.

Exkulpieren (lat.), entschuldigen, rechtfertigen; exkulpābel, entschuldbar; Exkulpation, Entschuldigung, Rechtfertigung.

Exkurs (lat.), die Abschweifung von der Hauptsache; im engern Sinne bezeichnet man damit die einer größern Schrift mehr als Anhang beigegebene ausführliche Erörterung eines Gegenstandes, der mit dem Ganzen in Verbindung steht.

Exkursion (lat.), Streifzug, Ausflug.

Exkusieren (lat.), entschuldigen; Exkusation, die Ablehnung eines angebotenen Amtes, z.B. einer Vormundschaft (s. Ablehnung).

Exkussion (lat.), die Ausklagung, insonderheit die Vorausklagung. Der Bürge (s. Bürgschaft) kann nach einer Verordnung des Kaisers Justinian, welcher die neuern Gesetzgebungen gefolgt sind (Preuß. Allg. Landr. I, 14, §. 283; Code civil Art. 2021 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1461; Schweizer Obligationsrecht Art. 493; Württemberg. Landr. II, 5, §. 1; Deutscher Entwurf §. 674), fordern, daß der Gläubiger zunächst seine Befriedigung aus dem Vermögen des Hauptschuldners sucht durch Klage und Zwangsvollstreckung; nach Österr. Bürqerl. Gesetzb. §. 1355 kann der Gläubiger den Bürgen schon belangen, wenn der Hauptschuldner auf Mahnung des Gläubigers nicht erfüllt hat. Das Handelsgesetzbuch Art. 281 versagt die Einrede, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist. Sie wird sonst allgemein ausgeschlossen durch Ver-^[folgende Seite]