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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Exposé - Expromission
üxpose (frz.), Darlegung, Auseinandersetzung.
Exposition (lat.), Aussetzung, Ausstellung (s.
auch ^xliidition); Auseinandersetzung, genauere Er-
klärung der Vegrifse in den einzelnen Teilen einer
Rede oder Abhandlung, im Gegensatz zu Dispo-
sition, der richtigen Anordnung dieser Teile. -
Im Drama nennt man E. die in den ersten
Scenen oder im ersten Akt zu gebende Darstellung
der Situation, von der die Handlung ihren Aus-
gang nimmt; ihre Aufgabe ist es, den Zuschauer
mit dem Gegenstand der Handlung, mit deren
wesentlichen Trägern und Verhältnissen bekannt zu
machen. Die Kunst besteht darin, diese Grundlage
des Folgenden möglichst durchsichtig in den Anfängen
der Handlung selbst sich entfalten zu lassen. Die E.
im geschichtlichen Drama soll mit wenigen Zügen
den Geist der geschichtlichen Epoche und des Volks-
lebens darstellen. Mustergültig ist mit Bezug hierauf
die E. in "Egmont" und "Wilhelm Tell".
ExPositur (lat.), auswärtige Kommandite, Fak-
torei. In der kath. Kirche eine Tochtertirche mit
allen Rechten einerKirchengemeinde, ohne die Mittel,
ihrem Seelsorger (Erpofitus) die volle ^oi^i-ua
ls. d.) liefern zu können. - In Bosnien ist E. eine
Abteilung der mit der polit. und Justizverwaltung
erster Instanz betrauten Bezirksämter, welche meist
wegen der großen Entfernung vom Hauptorte des
Bezirks errichtet wurde und von einem vom Bezirks-
amts abhängigen polit. Beamten selbständig geleitet
Gxpofitus, s. Erpositur. >wird.
üx post oder Nx post tacto (lat.), hinterher,
nach geschehener That.
Expostulieren (lat.), fordern, sich über jemand
beschweren, ihn zur Rede stellen, mit ihm streiten;
Erpostulation, Beschwerdeführung, Streit.
Expreß (lat.: frz. expi-68, spr. -präh), ausdrück-
lich, eigens, zu besonderm Zweck; par expies, lat.
per 6xpl688um (abgekürzt p. expr.), durch einen
eigenen Boten. In manchen Gegenden, besonders in
Österreich, bezeicknet man die Dienstmanninstitutc
(s. d.) als Expreßinstitute.
Expreßgut (frz. colis 6xpr638; engl. expreß
30063, pai-c6i8), auch Eilgut, Güter (s.d.), die be-
sonders schnell, mitPersonenzügen befördert werden,
sofern sie sich zur Beförderung im Packwagen eignen.
In Deutschland besteht diese Einrichtung, die
schon 1875 von mehrern süddeutschen Eisenbahn-
verwaltungen eingeführt wurde, um den Verlusten
zu begegnen, die ihnen aus der billigen Paket-
beförderung der Post erwuchfen, u. a. bei den bad.,
bayr., elsaß-lothr., württemb. und Pfalz. Eisen-
bahnen. Die Beförderungsbedingungen sind ver-
schieden: im allgemeinen sind sie den Bedingungen
für die Beförderung des Reisegepäcks nachgebildet,
wie denn auch die Fracht gewöhnlich nach Maß-
gabe des für Reisegepäck gültigen Tarifs berechnet
wird. Auf den übrigen deutschen Eisenbahnen be-
steht eine Beförderung von E., wie z. B. auf den
preuß. Staatsbahnen, insofern, als Güter aller Art,
die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, ohne
Lösung von Fahrkarten zur tarifmäßigen Gepäck-
fracht mit einem Mindestgewicht von 20 kF und
dem Mindestsatz von 1 M. auf Gepäckschein beför-
dert werden, der entweder in den Händen des Ver-
senders bleibt oder mit Adresse des Empfängers
der Sendung beigegeben wird. Außerdem werden
auf den deutschen und auch auf den österr. Eisen-
bahnen Eilgüter auf Verlangen der Versender und
mit Zustimmung der betreffenden Bahnverwal-
tungen gegen eine Erhöhung der Eilgutsätze (in
Deutschland auf das Doppelte, in Österreich um
50 Proz.) in Schnellzügen befördert. Die neue,
1. Jan. 1893 in Kraft getretene Verkehrsordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands <s. Eifenbahll-
Verkehrsordnung) enthält einen besondern Ab-
schnitt (V) über die Beförderung von E. Danach
können die Eisenbahnen in den Tarifen bestimmen,
daß der Transport von Gütern, die sich zur Beförde-
rung im Packwagen eignen, auch wenn sie nicht als
Reisegepäck zur Aufgabe gelangen, auf Gepäck-
schein oder auf besondern Beförderungsschein
zulässig ist. Bei Abfertigung des E. auf Gepäck-
schein ist solcher in der Regel dem Absender aus-
zuhändigen, in welchem Falle die Auslieferung des
Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe des
Gepäckscheins erfolgt. Auf Verlangen des Abfenders
kann jedoch der Gepäckschein auch der Sendung bei-
gegeben werden, wenn diese mit der Adresse des
Empfängers versehen ist. Bei Abfertigung des E.
mit Beförderungsschein muß dieser stets die Sen-
dung begleiten und das Gut mit der vollen Adresse
des Empfängers versehen sein. Auf die Beförde-
rung von E. finden die Bestimmungen über Beförde-
rung von Reisegepäck (Abschnitt IV) sinngemäß An-
wendung, soweit nicht durch die Tarife die An-
wendung der Bestimmungen über Beförderung von
Gütern (Abschnitt VIII) vorgesehen ist.
In Österreich, den Niederlanden, Bel-
gien, der Schweiz, Frankreich, Italien
(Sicilianische Eisenbahnen) befördern die Eisen-
bahnen meist ebenfalls E. In England, wo die
Post Pakete nur in beschränktem Umfange beför-
dert, haben die Eisenbahngesellschaften die Paket-
beförderung in großem Umfange übernommen; der
Erpreßgutbeförderung entspricht hier der Parcel-
Verkehr. Auf allen größern Stationen befindet sich
ein sog. ?Hrc6i-0lüce. - Vgl. Ulrich, Erprehgutbe-
förderung in der "Encyklopädie des gesamten Eisen-
bahnwesens", hg. von Roll, Bd. 3 (Wien 1892).
Expression (lat.), Ausdruck; expressiv, aus-,
nachdrücklich. Worten.
üxprvssis vsrdis (lat.), mit ausdrücklichen
Gxprefsivorgel, s. Grenie, G. I.
Expreßzüge, s. Eisenbahnzüge.
Exprimieren (lat.), ausdrücken, beschreiben.
üx protssso (lat.), zugestandenermaßen; vor-
sätzlich; dem Beruf gemäß.
Expromission (lat.), in der heutigen Rechts-
wissenschaft eine Novation (s. d.) oder Sckuld-
erneuerung, welche sich vollzieht, wenn unter Auf-
hebung des bestehenden Schuldverhältnisses, ohne
Anweisung des alten Schuldners, ein Dritter dem
Gläubiger das, was der alte Schuldner zu leisten
hatte, oder statt desselben etwas anderes zu leisten
verspricht, was der Gläubiger ebenso wie den neuen
Schuldner annehmen will. Diese Begriffsbestim-
mung entspricht dem röm. Recht, nach welchem die
Person des Schuldners für das Schuldverhältnis
so wesentlich war, daß ein neuer Schuldner nur
durch Begründung eines neuen Schuldverhältnisses
an Stelle eines frühern Schuldners eintreten konnte.
Damit stimmen überein (^oä^ civil Art. 1271,
1274 fg., das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §K. 1003,
1005, das Schweizer Obligaiionsrecht Art. 142,129.
Die übrigen Gesetzgebungen, auch der Deutsche Ent-
wurf, lassen den Eintritt eines neuen Schuldners
unter Befreiung des alten Schuldners in das Schuld-
verhältnis zu. (S. Schuldübernahme.)