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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fallen (geologisch) - Falliment
des etwa 2 m langen und 40 om breiten und hohen
Kastens herbeigeführt wird. 6) Die ^tord- oder
Na senfalle. Sie stellt sich als eine rechteckige Decke
aus Holzknüppcln dar, welche durch Querbalken ver-
bunden sind. Diese mit Rasenstücken beschwerte
Decke liegt mit einer Kante auf dem Boden auf und
wird an der entgegengesetzten Seite durch eine ziem-
lich einfache Stellung gehoben und gehalten. Die
Stellung Mt znsammen, sobald an dem mit ihr in
Verbindung stehenden Köder gezogen wird. Die
niederfallende Decke schlägt das Tier tot.
Fallen (geolog.), s. Gang, Streichen und Fallen.
Hallen (chem.), s. Fällung.
Fallende Sucht, s. Epilepsie.
Fallenschlotz, ein Thürschloß, s. Schloß.
Hallersleben, Flecken im Kreis Gifhorn des
vreuß. Reg.-Bez. Lüneburg, 16 1cm im SO. von
Gifhorn, 4 kin links von der Aller, an der Linie
Stendal-Hannover der Preuß. Staatsbahnen, ^itz
eines Amtsgerichts (Landgericht Hildes heim), hat
ll890) 1814 E., darunter 73 Katholilcn, evang.
Pfarrkirche, Post, Telegraph, Schloß, Vorschuh-
verein und Zuckerfabrik. F. ist Geburtsort des Dich-
ters Aug. Heinr. Hoffmann (s. d.). 1830 wnrde in
F. der erste Artesische Brunnen in Deutschland ge-
graben, der sckwefel- und eisenhaltiges Wasser liefert.
Fallfangfchere, s. Bergbohrer (Bd. 2, S. 767^).
Fallgatter, im mittelalterlichen Festungswesen
das aus starten, nach unten zugespitzten Balken
bestehende Thor, welches im Thorturme mittels
Ketten und Wellen aufgebogen werden konnte. Häufig
wurde es dazu verwendet, um nach Sprengung des
eigentlichen Thors und nach dem Eindringen des
Feindes in den Zwinger, diesem den Rückzug ab-
zuschließen. In den neuern Befestigungen kommt
das F. nicht mehr vor.
Fallgesetze, die für den freien Fall ls. d.) der
Körper geltenden Gesetze.
Fallgruben oder Wildgruben, Gruben, die
dazu dienen, schwer zu erlegendes oder in Fallen
zu bringendes größeres Wild, insbesondere Raub-
tiere, zu fangen. Die Tiefe der F. richtet sich nach
der Größe und Stärke des Wildes. Unten sind die
F. meist etwas erweitert, oben sind sie mit Ge-
stänge oder Zweigen verdeckt, auf denen der Köder
befestigt ist. In die Grube tonnen zum Auffpießen
der Tiere spitze Pfähle eingeschlagen werden. F.
werden noch angelegt für Bären, Wolfe, Hyänen,
Panther, Tiger, Löwen, Rhinocerosse, Elefanten.
Fallgut, Fall - oder Schupflehn, ein Bauern-
gut, mit welchem der Bauer nur für seine Lebens-
zeit beliehen ist. Nach seinem Tode fällt es dem
Gutsherrn beim. Solche Güter kamen namentlich
in Württemberg vor.
Fallhammer oder Vertikalhammer, eine in
Bau- und Betriebsweise eigentümliche Art Hämmer,
bei der ein gußeiserner Klotz (Hammer oder Bär)
mit stählerner Bahn zwischen Führungen senkrecht
gehoben wird und sodann zur Ausübung des
Schlags frei herabfällt. Derselbe wird Fallwerk
(s. d.) genannt, wenn die Hebung des Bären durch
die Kraft eines Arbeiters, Dampfhammer (s. d.),
wenn sie durch Dampfkraft erfolgt, Transmis-
sion s h a m m er, wenn die Hebkraft von einer Kraft-
mafchine geliefert und durch ein Zwischengetriebe
auf den Hämmerbar übertragen wird. Ist dies ein
Danmenrad, so heißt der Hammer Daumenham-
mer ls. d.), ist es ein Neibungsgctriebe, so wird er
Friktion^Hammer (s. d.) genannt, geschieht die
Vruckhaus' Konversations-Lcxitun.. 14. Aufl. VI.
Hebung und Senkung durch ein Kurbelgetriebe, so
nennt man den Hammer Kurbelhammer (s. d.).
Falltbel (ital.; frz. l^illidlo), der Täuschung,
dem Irrtum unterworfen, fehlbar; Fallibilität,
Fehlbarteit. sbankrott werden.
Fallieren (frz. taiiiir), feine Zahlung einstellen,
Fallieres (spr. -Nähr), Cle'ment Armand, franz.
Staatsmann, geb. 6. Nov. 1841 Zu Mezin (Depart.
Lot-et-Garonne), studierte die Rechte und war bis
1873 Maire der Stadt Nerac. 1870 in die Depu-
tiertenkammer gewählt, schloß er sich der republika-
nischen Linken an und gehörte 1877 zu den 363 Mit-
gliedern der vereinigten Parteien der Linken, die
das Kabinett Broglie stürzten. Im Mai 1880 wurde
er Unterstaatssetretär im Ministerinn! des Innern.
Als solcher war er insbesondere im Sinne Gam-
bettas thätig, wofür ihn Freycinet im Jan. 1882 ab-
setzte. Nach dessen Sturz aber überkam F. im August
desselben Jahres das Portefeuille des Innern und
bildete Ende Jan. 1883 selbst ein Kabinett, worin
er die auswärtigen Angelegenheiten übernahm. Das
Ministerium fiel aber schon 17. Febr. In dem darauf
folgenden Kabinett Ferry erhielt F. im Nov. 1883 das
Ministerium des Unterrichts, das er bis zum Sturz
des Kabinetts, Ende März 1885, verwaltete. Zwei
Jahre später, Mai 1887, trat er an die Spitze des
Ministeriums des Innern, das ihm Nouvier über-
wies und das er in dem folgenden Kabinett Tirard,
12. Dez. 1887, gegen das der Justiz vertauschte.
Anfang April 1888 dimifsionierte er mit Tirard,
doch als dieser 21. Febr. 1889 ein neues Kabinett
bildete, trat F. wieder ein, diesmal als Unterrichts-
minister. Im Ministerium Freycinct - Constans,
16. März 1890, siel ihm das Iustizportefeuille zu.
Im Febr. 1892 nahm er mit dem ganzen Ministerium
seinen Abschied. Am 8. Juni 1890 wurde er vom
Depart. Lot-et-Garonne zum Senator erwählt.
Fällig ist eine Forderung, deren Erfüllungszeit
(s. d.) gekommen ist. Eine noch nicht fällige Forde-
rung kann noch nicht eingeklagt werden, wenn auch
unter Umständen eine Feststellungsklage ls. d.) zu-
lässig ist. Der Beklagte wird aber verurteilt, wenn
die Forderung vor dem Urteil, auch vor dem End-
urteü höherer Instanz fällig wird. Die Kommission
für das Bürgerliche Gefetzbuch hat nach dem Entwurf
zweiter Lesung eine Ergänzungsbestimmung zur
Cwilprozeßordnung in Aussicht genommen dahin:
"Ist die Geltendmachung einer von einer Gegen-
forderung nicht abhängigen Geldforderung oder die
Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines
Grundstücks an den Ablauf einer Kündigungsfrist ge-
knüpft, so kann Klage auf Verurteilung zur künftigen
Zahlung oder Räumung auf Grund der mit der Klage
verbundenen oderihr vorausgegangenenKündiguna,
erhoben werden." Vor Eintritt der Fälligkeit läuft
die Anspruchsverjährung (s. d.) in der Regel nicht
ab. Vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung und
Gegenforderung kann wider den Willen des Geg-
ners nicht kompensiert werden. Anders im Konkurse
(s. Aufrechnung). Hat der Schuldner eine noch nicht-
fällige Forderung erfüllt, weil er irrtümlich annahm,
sie sei fällig, so kann er das Geleistete nicht zurück-
fordern. Die Fälligkeit hat eine Bedeutung bei der
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (s. d.). Die
Realisierung des Pfandes (s. Faustpfand) und der
Hypothek setzt Fälligkeit der Forderung voraus.
Falliment (ital. l^inißiito) oder Fallissement
(spr.-mäng, nicht französisch, vielmehr frz. iaMite),
vielfach, so besonders in den Gebieten des rhein.
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