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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fallwerk - Falsa causa
niedergeschlagen werden, nennt man gleichfalls F.
Über das Fällungsverfahren in der Zuckerfabrika-
tion s. Atclassenentzuckerung. Die Bereitung vieler
Mineralfarben (z. B. Berliner Blau, Chromgelb) ,
kommt anf eine F. hinaus. - Die Trennung de5
Nicderschlags von der Flüssigkeit geschieht durch
Filtrieren (s. d.) oder durch Dekantieren (s. d.).
Fallwerk, ein Fallhammer (s. d.), dessen Fall-
gewicht durch Menschenkraft gehoben wird. F. wer-
den hauptsächlich zum Stanzen, Pressen oder Prägen
angewendet und dann meist in der durch Fig. 1
Fig. i.
und 2 in Seiten- und Vorderansicht dargestellten
Form ausgeführt: k ist der Klotz oder Hammer, der
in den Leitschienen a geführt wird. Mittels des
über die Rolle r laufenden Seils ä wird der Ham-
mer gehoben und sodann entsprechend der gewünsch-
ten Stärke des Schlags aus geeigneter Höhe fallen
gelassen. Der Hammer k trägt an seinem untern
Teil den Stempel 8,. Die demselben entsprechende
Stanze 8 ruht, von vier Schrauben l> gehalten, auf
dem Amboß ^, der auf einem Fundament anfsitzt,
das stark genug fein muß, um die durch die Schläge
hervorgerufene Erschütterung in sich aufzunehmen.
Ein am Ende des Seils angebrachter Steigbügel ge-
stattet dem neben dem F. sitzenden Arbeiter, den
Hammer mit dem Fuß zu heben.
Fallwild, das Wild, das durch Krankheiten,
Hunger, Kälte u. s. w. zu Grunde gegangen ist.
Dasselbe unterliegt dem Iagdrecht desjenigen, auf
dessen Jagdgebiet es gefunden wird. Wilddiebstahl
(Strafgefetzb. §. 292) liegt nur dann nicht vor,
wenn z. B. durch Verwesung eine den Begriff eines
jagdbaren Tieres aufhebende Zerstörung eingetreten
war, als es von dem, welcher anf diesem Gebiet zu
jagen nicht berechtigt war, occupicrt wurde.
'Fallwind, s. Fallbö.
Fallzeit, s. Fall.
Fallzünder, auch Aufschlagzünder oder
Perkussionszünder, Zünder (s. d.), die das Ge-
schoß erst beim Aufschlage oder kurz nachher am
Ziel entzünden sollen.
Falmouth (fpr. fällmöth), Parlament^borough
und Municipalstadt an der Südküste der engl.
Grafschaft Eornwall, westlich am Eingänge des
tief ins Land eindnngt'lldc'll Fallliouthhafc-ns (I"'ii1-
inoutk llai-doui'), in dessen Hintergrunde bei Truro
das Flüßchen Fal mündet, hat (1891)4273, als
Local Government District 7500 E., einen ge-
schützten Hafen, dessen Eingang die Festung Pen-
dennis - Eaftle sckützt, und ist Standort mehrerer
Kriegsschiffe sowie wegen seiner schönen Lage be-
liebter Badeort. Im 18. Jahrh. Ausgangspunkt
der Schiffabrt nach Amerika und den Mittelmccr-
ländern, ist die Stadt als Handelsplatz jetzt un-
bedeutend. Kupfer, Zinn, Wollwaren und Fische
(?i1cliai-ä8) werden ausgeführt. Wichtig ist die
Ausrüstung und Verproviantierung fremder Schiffe,
die hier anlaufen. Die eigene Flotte zählt etwa
130 Fahrzeuge. F. ist Sitz eines deutschen Vice-
konsuls. - Pendennis-Castle und das Fort Mawes
sind von Heinrich V11I. angelegt. Karl II. machte
Lord Berkley zum Grafen, 1673 Georg Fitzroy zum
Burggrafen von F., und noch fpäter führten engl.
Große diefen Titel.
Falmouth (spr. fällmöth), Stadt an der Nord-
küste der brit. Insel Jamaika, hat (1891) 2517 E.,
einen Hafen mit Depots und Marinehospital.
Falret (spr. -räh), Jean Pierre, franz. Irren-
arzt, geb. 1794 zu Marcillac im Depart. Lot, stu-
dicrtc in Paris und gründete 1822 mit Voisin eine
Privatirrcnanstalt zu Vanves bei Paris, welche
sowohl ihrer baulichen Einrichtung als auch der
Krankenbehandlung wegen großen Ruf erlangte.
F. starb 28. Okt. 1870 zu Marcillac. Er schrieb:
"ve 1'1i)^000näri0 ot <Iu 8niciä6" (Par. 1822;
deutsch Lpz. 1822), "Inäuetions tir^68 äs 1'0nv6r-
tnre des coi'^Z ä63 9.Ii6iiL8" (Par. 1826).
I'a.isa. 02.N83. (lat.), irrtümlicher Beweggrund.
Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ist der irr-
tümliche Beweggrund, welcher den Urheber des
Rechtsgeschäfts oder, bei einem Vertrage, beide
Parteien zum Abschluß bestimmt hat, nach allen
Rechten in der Regel ohne jede rechtliche Bedeu-
tung. Wer Roggen kauft, weil er irrtümlich glaubt,
in Rußland, England und Amerika ständen die Saa-
ten schlecht und die Preise würden steigen, thut dies
auf feine Gefahr. Die Sache liegt anders, wenn
fich der Irrtum (s. d.) auf wesentliche Momente des
Geschäfts erstreckt' anders, wenn beide Teile aus-
drücklich oder stillschweigend das Geschäft von einem
Umstand abhängig gemacht haben, über welchen
sie keine genaue Kenntnis haben, zumal einem zu-
künftigen. Das war anzunehmen bei vielen Ge-
schäften über Spiritus, welche vor dem am 1. Okt.
1887 in Kraft getretenen Branntweinsteuergefetze
in dem Glauben auf das Fortbestehen der damaligen
Branntweinsteuer abgeschlossen waren. (Vgl. Bolze,
Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen, VII, 566.)
Anders auch, wenn der Irrtum einer Partei von der
andern betrügerisch hervorgerufen oder benutzt ist
(s. Betrug); ferner nach positivem Recht bei der Ge-
währleistung ls. d.) für Mängel; bei der Rückforde-
rung einer Leistung, welche der Kläger in dem Glau-
ben gemacht hat, er schulde dieselbe - condietio in-
äLditi (s. Bereicherung und Vereicherungsklage). An-
ders ferner bei einem Vergleich, infofern Parteien
das Nichtvorhandenfein eines Umstandes voraus-
gefetzt haben, welcher den Streit oder die Ungewiß-
heit ausgefchlossen haben würde. (Vgl. Deutscher
Entwurf §. 667 und Motive dazu, Bd. 2, S. 654.)
Endlich ist dem irrtümlichen Beweggrund die Wir-
kung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit bei letzt-
willigen Verfügungen dann eingeräumt, wenn an-
zunehmen ist, der Erblasser würde, wenn er seinen