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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Familienherd - Familienorden
Beschwerte hat demgemäß ein Bestimmungsrecht,
welches bei dem F. stets fehlt.
Verboten sind F. in Oldenburg (Gesetz vom
28. März 1888) und Frankfurt a. M. (Gesetz vom
28. März 1848). Auch der franz. ^oäe civil Art. 896,
897, 1048-50 verbot F. und machte nur eine Aus-
nahme für die durch kaiserl. Dotation errichteten Ma-
jorate. In der bayr. Pfalz und in Elsaß-Lothringen
sind daher F. nicht zulässig. Dagegen ist die Errich-
tung zugelassen in Rheinpreußen durch Verordnnng
vom 25. Febr. 1826, in Baden durch das Landrecht
Satz 577ca., in Nheinhessen durch Gesetz vom
13. Sept. 1858. Für Preußen ist das in der Ver-
fassnngsurkunde ausgesprochene Verbot, F. zu er-
richten, durch Gesetz vom 5. Juni 1852 aufgehoben.
Die Errichtung eines F. setzt eine ausdrückliche
Willenserklärung des Begründers voraus; dieser
darf dadurch weder feine Gläubiger uoch Pflicht-
teilsberechtigte verletzen. Nach dem bayr. und
bad. Rechte können F. nur für adlige Nach-
folger errichtet werden; die Erklärung des Begrün-
ders kann anch nicht eine letztwillige fein. Nach
einer Mehrzahl von Nechten ist landesherrliche Ge-
nehmigung erforderlich (Braunfchweig, Weimar,
Baden, Hannover, Hessen; nach dem Sächs. Bür-
gert. Gesetzb. §. 2538 nur, wenn spätere 'Ände-
rungen ausgeschlossen sein sollen; nach Preuß.
Allg. Landr.1l, 4, ß. 56 nur, wenn der Neinertrag
30000 M. übersteigt), nach andern Nechten gericht-
liche Bestätigung (Preuß. Allg. Landr.11,4, §.62;
Bayern); nach dem österr. Gesetz vom 13. Inni
1868 muß die Errichtung von der gesetzgebenden
Gewalt bestätigt werden. Soweit Grnndbuchrecht
gilt, ist die Eintragung der Eigenschaft als F. in das
Grundbnck vorgeschrieben, z. B. Preuh. Grund-
buchordn. §. 74.
Gegenstand des F. können nur solche Gegen-
stände sein, welche einen dauernden Ertrag gewäh-
ren und selbst von Dauer find. Von den Grund-
stücken sind nach Preuh. Allg. Landr. II, 4, §§. 48,
60, nach den Nechten von Bayern und Vraun-
schweig- nur landwirtschaftliche geeignet. Selb-
ständige Nechte und Nechte, welche Renten gewäh-
ren , können nach den meisten Nechten als Gegen-
stand dienen. Bewegliche Sachen können nnr als
Zubehör von Grundstücken Gegenstand eines F.
sein. Geldkapitalien können in Bayern, Baden,
Hessen und Vraunschweig uur in Verbindung mit
Grundstücken Gegenstand eines F. sein, nach andern
Nechten anch selbständig, sofern sie gehörig fundiert
sind. Das Preuß. Allg. Landr. II, 4, tz§. 51, 59 er-
fordert für den Gegenstand einen Reinertrag von
mindestens 7500 M., für Geldside'ikommisse ein Ka-
pital von 30000 M.; für Hannover find 3600 M.
Neinertrag ansreichend; für Braunschweig sind
9000 M. ^Reinertrag erforderlich u. s. w. Einige
Rechte setzen fest, daß ein gewisser Höchstertrag,
z. B. in Baden von 8000 bis 30000 Gulden Nein-
ertrag, je nach dem Stande des Stifters, nicht
überschritten werden darf. Für das Gemeine Recht
schreiben einige dem jeweiligen Besitzer nur Nutz-
eigentum an dem Gegenstande zu, andere erklären
ihn für einen beschränkten Eigentümer. Für die letz-
tere Anffassung haben sich entschieden da-> Sacks.
Bürgers. Gesenb. A 2514, 2529, das Vadiscke
Landr. Satz 577 c<;; für die erstere Auffassuug das
Preuft. Allg. Landr. N, 4, §. 72, Bayrisches Fami-
lienfide'l'kommiß-Edikt §8-42, 44, Hess. Familicn-
fide'ikommiß-Edikt §. 15, Österr. Vürgerl. Gesetzb.
8. 629; jedoch bestimmt die Preuß. Grundbuchordn.
§.52, daß der Iide'i'kommißbcsitzcr als Eigentümer
einzutragen sei.
Die geltenden Nechte regeln im einzelnen die
Nechte und Pflichten des Fide'l'kommisibesitzers so-
wie die Haftung des F. für Schulden, zum Teil so,
daß nur die von allen Anwärtern, d. h. denjenigen,
welche künftig Rechtsnachfolger werden können,
gebilligten Schulden Familienfide'ikommißschulden
sind (Sachsen und Hessen), zum Teil dahin, daß nnr
landesherrlich genehmigte Schnlden Fannlienfide'i-
kommißschnlden sind (Brannschweig, Hannover),
znm Teil dahin, daß der Besitzer mit Genehmigung
des Gerichts bis zu einem Drittel des Wertes ver-
schulden kann (Österreich), jedoch mit Haftung nur
der Einkünfte, teils mit näherer Unterscheidung ver-
schiedener Arten von Schulden (Preußen, Bayern).
Die Eigenschaft als Anwärter ist im geltenden
'Rechte zum Teil näher bestimmt; öfter sind auch die
Rechte der Anwärter näher geregelt. Nach einigen
Rechten muß stets ein Inventar errichtet werden;
auch soll der jeweilige Besitzer Sicherheit bestellen.
Das F. erlischt, wenn kein Anwärter mebr
vorbanden ist; jedoch ist auch für diesen Fall in
Baden (Satz 577 cu) der Übergang auf weibliche
Familienglieder gesetzlich geregelt. Ob ein F.
dnrch Familienschluß (s. d.), d. h. übereinstimmende
Willenserklärung sämtlicher berechtigten Anwärter,
aufgehoben werden tann, ist für das Gemeine
'Recht streitig. Die neuern Rechte gehen auseinan-
der. Für das Preuß. Allg. Landrecht hat das
Gesetz vom 15. Febr. 1840 in Verbindung mit
dem Edikt vom 9. Okt. 1807, §. 9, die Aufhebung
zugelassen. Das Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §. 253'.i
verlangt nur die Einwilligung sämtlicher am Leben
befindlicher Anwärter, jedoch mit einigen weitern
Beschränkungen der Zulässigteit. Bayern und Öster-
reich erfordern die Zuziehung eines Pflegers für
die Nachkommen; überdies muffen weitere Voraus-
fetzungen zutreffen. Bayern, Sachfen und Anhalt
verlangen gerichtliche Genehmigung des Auflöfungs-
beschlusses, Baden und Vraunschweig landesherrliche
Genehmigung. Soweit ein Zwangsverkauf des F.
wegen gewisser Schulden zulässig ist (vgl. z. V. Preusi.
Allg. Landr. 11,4,8> 110; Hess. Familienfideitommiß-
Edikt Art. 29; Vraunfchw. Familienfide'ikommiß-
Edikt §. 8), erlischt das F. mit dem Zwangsverkaufe.
Nach dem Vadischen Landr. l^atz 577 c8 erlischt das
F. durch Verkauf außer der Familie.
Der Deutsche Entwurf überläßt die F. dem Lan-
desrechte (Einführungsgesetz, Motivs, S. 157 fg.).
(S. auch Fanlilienstiftung.)
Vgl. (5. von Ealza-Lichtenau, Die Lehre von
Familien-, Stamm- und Gefchlechtssideikonimisseu
(Lpz. 1838); Lewis, Das Recht des F. (Berl. 1868);
von Miaskowfki, Das Erbrecht und die Grund-
eigentumsverteilung im Deutfchen Reiche, Abteil. 2
(Lpz. 1884), S. 5 fg.
Familienherd, s. Kocheinrichtungen.
Familienkompakt, s Eanada (Bd. 3,S. 892a).
Familienmünzen, s. Konsularmünzen.
Familienname, s. Personenname und Nameli-
recht.
Familienorden, soviel wie Hausorden (s. d.).
Familienorden (Ehulah Chaum Kl'ow),
siames. Orden, gestiftet von Kaiser Chnlalongkorn
l 16. Nov. 1873. Er hat drei Klassen (20, 30 und
100 Mitglieder), wird nur an Inländer verliehen
! und an blaßrotem Bande getragen.