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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Familienpakt - Familienrecht
Familienpakt, F amilie ll statut, H aus -
gesetz, eine Rechtssatzung, welche dio Mitglieder
einer Familie über familienrechtliche Angelegen-
heiten, insbesondere über die Ehe und die Erbfolge,
treffen. Das Motiv zum Erlaß derselben besteht
hauptsächlich darin, die durch das Gemeine Recht
drohende Zersplitterung des Vermögens abzuwen-
den und Fürsorge zu treffen, daß weder durch ver-
heiratete Töchter das Vermögen an andere Familien
falle, noch durch Teilungen unter den löhnen oder
Agnaten Macht und Glanz des Hauses herabge-
mindert werde. F. sind daher vorzugsweise in
der Zeit nach dem Eindringen des röm. Rechts in
den adligen Familien üblich geworden und soll-
ten denselben einen Schutz gegen den Zelotismus
und die Borniertheit der damaligen Romanisten
gewähren, welche alle Rechtsverhältnisse ausschließ-
lich nach den Regeln des röm. Rechts beurteilten.
Man bediente sich zu diesem Zwecke der Formen
des röm. Rechts selbst, und zwar entweder der des
Vertrags oder der des Fide'l'kommisses, und suchte
durch falsch angewendete Stellen des (Corpus ^nris
die Gültigkeit derselben zu stützen; in Wahrheit ist
weder ein Vertrag noch eine letztwillige side'ikom-
missarische Anordnung im stände, die folgenden
Generationen zu binden und auch für dritte Perso-
nen Rechtswirksamkeit zu haben. Die F. waren viel-
mehr Akte einer Familiengesetzgebung oder Autono-
mie und sie werden daher mit Recht H a u s g esetz e
genannt. Das Recht zur Gesetzgebuug steht nun
aber den Familien im allgemeinen nicht zu; es ist
mit der staatlichen Rechtsordnung nicht vereinbar,
daß dieselbe durch eine ihr derogierende Gesetzge-
bung von Familien und andern engern Verbänden
aufgelöst wird. Nur gewisse hervorragende Fami-
lien, welche sich ihre korporative Verfassung erhal-
ten haben und deren Familiengüterordnung in
engem Zusammenhange mit dem öffentlichen Recht
stand, genossen das Vorrecht der Autonomie (f. d.),
nämlich die reichsfürstlichen, reichsgräflichen und
reichsritterschaftlichen.
Mit dem Untergang des Reichs wurde ihnen von
den souverän gewordenen Rheinbundsfürsten dieses
Recht vielfach bestritten und die Anwendung der
Hausgesetze in künftigen Erbfällen untersagt; die
Vundesakte, Art. 14, erkannte jedoch für die media-
tisterten reichsständischcn und reichsritterschaftlichen
Familien das Recht der Autonomie und die fort-
dauernde Geltung der bestehenden Hausgesetze wie-
der an und legte den Familien nur die Verpflich-
tung auf, lMsgesetzliche Anordnungen zur Kennt-
nis des Souveräns zu bringen. Was den Inhalt
der F. anlangt, so betreffen sie ineist in erster Reihe
die Erbfolgeordnung hinsichtlich der Hausfamilien-
güter, deren Unteilbarkeit und Vererbung im
Hannsstamme sie sichern und zwar durchweg durch
Einführung der Primogenitur (f. d.). Sie bestim-
men ferner die Versorgung der Witwen, Töchter
und jüngern Söhne und deren Apanagen, sowie
die Erbfolge für den Fall, daß ein Zweig des Hau-
ses ausstirbt. Die Bestimmungen über die Erb-
folgeordnung fetzen aber auch Anordnungen über
die Erbfolgefäbigkeit voraus und demgemäß ent-
balten die F. auch Bestimmungen über die Ehe-
schließungen und Ebenbürtigkeit. Außer der Erb-
folge betreffen sie ferner die Bevormundung min-
derjähriger Familienglieder und die vormundschaft-
liche Verwaltung der Familiengüter, und im Zu-
sammenhange damit enthalten sie meistens auch
Bestimmungen über den Eintritt der Großjährigkeil.
Endlich wird die Verfassung der Familie, die Stel-
lung des Oberhauptes, die Abhaltung von Fami-
lientagen, die Fassung von Familienschlüssen u.dgl.
normiert. Hervorzuheben ist die Bezugnahme der
preuh. Verfassungsurkunde, Art. 53, auf die königl.
Hausgesetze in Bezug auf die Thronfolge, fowie die
durch §. 72 des Gefetzes vom 6. Febr. 1875 haus-
gesetzlich zugelassene Bestellung besonderer Standes-
beamten für die landesherrlichen Familien. Die
Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser
gab H. Schulze heraus (3 Bde., Jena 1862-83).
^ Familienrat. Schon im röm. Recht kamen
Fälle vor, in welchen die Anhörung von Familien-
gliedern leou^ilium pi'opilKiuorum) vorgeschrieben
wurde. Ein F. im Sinne des neuern Rechts ist dies
nicht. In den neuern Rechten finden sich ähnliche
Vorschriften, vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 3,
88.10 fg.; Sächf. Bürgerl. Gesetzb. §. 1882; Österr.
Bürgert.Gesetzb.§§. 189fg.; den Deutschen Entwurf
§. 1678; Motive dazu IV, 1149 fg. Im lüoä" civil
Art. 405-416 (vgl. lüoä" äs proekäurs Art. 882
-889) ist ein F. lwie das Vadische Landrecht coi^eil
äo f^inilw übersetzt) geregelt. Dieser F. ist in der
Regel eine Versammlung von Verwandten und
Verschwägerten des Mündels, welche unter dem
Vorsitz des Friedensrichters die Vormundschaft be-
aufsichtigt, den Vormund ernennt oder absetzt, ihn
zu gewissen Rechtsgeschäften ermächtigt und über
verschiedene Geschäfte ihre Ansicht zu äußern hat.
Der F. wird für jeden Fall besonders berufen.
Regelmäßig sollen sechs Personen, zur Hälfte aus
den väterlichen Verwandten, zur Hälfte aus den
mütterlichen Verwandten, mit Berücksichtigung der
Gradesnähe, gewählt werden. Gewisse Personen
sind von selbst Mitglieder des F., z. B. Vorfahren,
vollbürtige Brüder des Mündels, Ehemänner voll-
bürtiger Schwestern u. s. w. Der F. hat bei jeder
Vormundschaft oder Pflegschaft gewisse ihm zuge-
wiefene Rechte auszuüben. Das elscch-lothr. Gesetz
vom 22. Okt. 1873 beschränkt die Zahl auf vier Mit-
glieder. Abweichend hiervon kennt die Preutz. Vor-
mundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, welche auch
in Nheinpreußen gilt, in den §8- 71 fg- einen F.,
welcher nur auf Anordnung des Vaters oder der
Mutter des Mündels, auf Antrag von Verwandten
oder Verschwägerten oder von feiten des Vormunds
oder Gegenvormunds gebildet wird, und zwar aus
zwei, höchstens sechs Personen neben dem Richter
als Vorsitzendem. Der F. der Preuß. Vormund-
schaftsordnung ist aufzulösen, sobald es an der erfor-
derlichen Zahl geeigneter Perfonen fehlt. Der F. des
Ooäß oivil greift in mancher Beziehung in die Ver-
waltung selbst ein, der des preuß. Rechts tritt an die
Stelle des Vormundschaftsgerichts; die Mitglieder
des letztern haften wie der Vormundschastsrichter.
Gegen die Vefchlüfse des F. findet nach preuß. Recht
nur Beschwerde statt (8- 78), nach dem (^oäe civil
können die Beschlüsse durch Klage bei dem ordent-
lichen Gericht angefochten werden. Der Deutsche
Entwurf hat sich in den 88-1712 fg. mehr dem
preuß. Recht angeschlossen (Motive IV, 1203 fg.),
jedoch mit zahlreichen Abweichungen. - Vgl. schenk,
Der F. (Wien 1863); derf., Die Magistratur im
franz. Vormundschaftsrechte (ebd. 1864); Dernburg,
Das Vormundschaftsrecht der preuft. Monarchie
(3. Aufl. von Schultzenstein, Berl. 1886).
Familienrecht, s. Familie und Bürgerliches
Recht.