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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Farinzucker - Farm
als Pachte
getreten war, endgültig 1881 nieder, uul sich ins
Privatleben zurückzuziehen. Allein 1886 wurde er in
den Senat berufen, dessen Vorsitz er seit 1887 führt.
Farinzucker, s. Farin.
Farley (spr. -le), James Lewis, engl. Journa-
list und Schriftsteller, geb. 9. Sept. 1823 in Dublin,
studierte an dem dortigen ^i-wit^ (^olle^E, wurde
nach dem Krimkriege Ncchnungsführer bei der neu-
begründeten Ottomanischen Bank in Beirut und
bekleidete von 1860 an den Posten des General-
Rechnungsführers der türk. Staatsbank in Kon-
stantinopel. Zugleich war er journalistisch thätig
und suchte besonders durch fachmäßige Arbeiten in
der cngl. Presse die finanzielle und kommerzielle
Lage der Türkei in ein klares Licht zu stellen. 1870
wurde ihm der Posten als türk. Konsul in Bristol
übertragen. Er starb 12. Nov. 1885 in Lon-
don. Von F. erschien außer seinen journalistischen
Arbeiten: "^vo ^oai-g' tiavoi in 8)'i'i^" (Lond.
185)8), "Ike mH38aci'O3 iu 3^1'iH" (1861), "'1'IlL
iv830urco8 ot' ^N1'I<6^" (1862), "1>H,uI(MA in ^UI'-
I<e)" (1863), <<^url(6)', it8 ii36, i>i'0^i'083 ll.ua pr686iit
<'0näiti0n" (1866; deutsch von A. Kolb als "Der
finanzielle und polit. Verfall der Türkei", Verl.
1875), "^Inäcn'ii 1',n'Iv0)'" (1872), und infolge deo
Rufsisch-Türkischen Krieges "^ur1<8 aud (^ni i3tian3,
il. 8o1uti0ii ol tlio ^H3tern (iu68ti0n" (1876), "I^F>^t,
(/vin'U8 and ^V8iHtio ^ni'tv^" (1878) und "Xl^v
IWI^m'iH" (1880).
Farm (angelsächs. looim; frz. leini0; ini mittel-
alterlichen Latein ürina., ursprünglich Festmahl, dann
Lebensmittel, dann die statt der Lebensmittel in Geld
entrichtete Pacht, dann auch das Pachtgut selbst),
im heutigen engl. Sprachgebrauch jedes von einem
Landwirt bewirtschaftete Gut, gleichviel ob dasselbe
sein Eigentum oder ob es gepachtet ist. I^aimei-
heißt jeder Landwirt; I^rmin^ beißt die Bewirt-
schaftung eines Gutes. Ein Großgrundbesitzer be-
wirtschaftet in der Negel nur eine seiner F. selbst,
die sog. ll"in6 I'ln'm. Das Verhältnis der von
den Eigentümern bewirtschafteten Güter zu den
verpachteten ist aus folgenden, amtlichen Tadellen
(^ricnitural 8wti8tic8) entnommenen Angaben
ersichtlich. Bewirtschaftet wurden 1890:
von Pächtern: von Eigentümern:
in England 21114245 Aeres 3893902 Acres
in Wales . 2532242 " 331946 "
in Schottland 4278340 " 617660 "
In den amtlichen Registern sind bezeichnet (1890):
al^Vial-n- als teilweise Päch-
lter: "^A ter, teilweise Eigen-
in England 352067 59873 19656 Personen
in Wales . 55973 6257 1009 "
in Schottland 76393 6049 564 "
In Irland ist die Statistik über das Verhältnis
der von Eigentümern bewirtschafteten Güter zu den
verpachteten sehr mangelhaft. 1880 zählte man
579 399 Pächter, von denen 51221 weniger als
1 Acre, 66 339 bis 5 undl. 63 062 bis 15, also über
280000 weniger als 15 Acres bewirtschafteten, und i
es ist nicht anzunehmen, daß sich diese Zahlen in- >
zwischen bedeutend verändert hätten. >
Das Verhältnis der Pächter (tenknt^) zu den !
VerPächtern (lanäloix^) ist verschieden je nach den
Landesteilen. In Schottland kommen vielfack i
Pachtverträge auf eine Reihe von Jahren vor, doch
sind vn En^nd und Irland die sog. ^eai-I^ tenlm-
<.i^8 die Regel. Bei letztern geht die Pacht von
Jahr zu Jahr weiter, wenn nicht 12 Monate vor-
her gekündigt wird (vor 1883 war die Kündigungs-
frist - wie dies bei Grundstücken noch immer der
Fall ist - nur 6 Monate). Da infolge diefes un-
sichern Besitzstandes die Verwendung von Kapi-
talien zur Aufbesserung des Gntes für die Pächter
stets gefährlich war, hat die Gesetzgebung einge-
griffen und die ^gi-iculwi'ki Iloi^inx ^ct von
1883 dem engl. Statutarrccht einverleibt. Dieses
Gesetz sichert dem Pächter im Falle des Aufhörens
der Pacht vor Ausnutzung seiner mit Kapitalauf-
wand veranstalteten Besserungen unter gewissen
Voraussetzungen Entschädigung zu und mildert
die Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht
des VerPächters. Für Schottland wurde 1883 ein
ähnliches Gefetz erlassen; über das Gesetz vom
25. Juni 1886 s. Crofters.
Wenn auch diefe Gesetze beweisen, daß in Eng-
land und Schottland das Verhältnis zwischen Ver-
Pächtern und Pächtern reformbedürftig war, fo ist
dasselbe doch im allgemeinen ein günstiges. Die
Grundbesitzer haben in diesen Ländern in der Regel
ihren Kanptwohnsitz in der Mitte ihrer Güter, nehmen
persönliches Interesse an ihren Pächtern, die vielfach
durch Generationen denselben Hof bewohnen, und
lassen sich in der Behandlung derselben auch von
andern Rücksichten als den rein geschäftlichen beein-
flussen; so ist es z.V. Gewohnheit, jedes Jahr je nach
dem Ertrag der Rente einen kleinern oder größern
Abzug von der Pacht allen Pächtern zu bewilligen.
Ganz anders liegen die Verhältnisse in Irland, wo
die meisten Grundbesitzer nicht selbst ihren Wohnsitz
haben (s. Absentismus) und namentlich früher ihren
Pächtern gegenüber äußerste Strenge auszuüben
gewobnt waren. Auch hier hat die Gesetzgebung
mehrfach eingegriffen, namentlich durch die I^luiä
s,^v (Ii'^nul) ^'t von 1881, welche den irifchen
Pächtern die sog. "drei F" stixit)' ot' tenure, li'66
3llle, t'cür i-ont, d. i. festen Besitz, freies Verkaufs-
recht, angemessene Pacht) zuzusichern beabsichtigte.
Demnach bat der Pächter bei Kündigung Anspruch
auf Entschädigung, er darf sein Pachtrecht (tklmnt
i'i^nt) ohne Einwilligung des VerPächters einem
Dritten verkaufen und kann Herabsetzung der Pacht
durch ein gerichtliches Verfahren herbeiführen, wenn
er nachweisen kann, daß dieselbe nicht dem wirk-
licken Werte entspricht. Die gerichtliche Feststel-
lung der Pachtsumme ist auf 15 Jahre hinaus bin-
dend. Ferner haben verschiedene Gesetze in neuester
Zeit dahiu gestrebt, den irischen Pächtern den An-
kauf ihrer Pachtgüter zu erleichtern; das weit-
gehendste dieser Gesetze ist die I>ni-cka36 ok I^nä
(Ii-ewiä) ^ct von 1891.
In England hat man in den letzten Jahren ver-
sucht, auch den wenigstbegüterten Klassen Gelegen-
heit zu geben, sich mit Landwirtschaft zu befassen.
Es geschah dies namentlich durch die ^.Ilotinont
^Vct8 von 1884 und 1890, welche die l^ount^ l^oun-
cii8 (s. d.) ermächtigen (event, durch Expropriation),
Ländereien zu erwerben, um dieselben in Parzellen
von höchstens 1 Acre zu verpachten. Es soll da-
durch Tagelöbnern und ähnlich gestellten Personen
die Möglickkeit geboten werden, gegen Entrichtung
einer kleinen Pacht ein Grundstück für den eigenen
Bedarf zu haben. Die 1892 erlassene ^m^II Iloläinx
^'t, hat dagegen den Zweck, einen selbständigen
Bauernstand zu schaffen, indem sie die ('ount^ lüoun-
oii3 ermächtigt, auch für die Zwecke dieses Gesetzes
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