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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fein - Feindliche Handlungen
Stroh, Heu oder Dürrklee im Freien ",s. nachstehende
Fig. 1 u. 2). Wesentliche Bedingungen bei der Er-
richtung sind: Gleichmäßigkeit^des Aufbaues, Schutz
vor der Witterung dnrch feste Schichtung und sicherem
Fig. i.
Dach, Bewahrung vor Mäusen, Insekten u. s. w.
durch einen passenden Unterbau, und solche Größe,
daß die einmal angebrochene F. auch rasch hinweg-
genommen werden kann. Der Feimenbau erfordert
Geschicklichkeit und Erfahrung.
Am weitesten ist man darin in
England, woselbst sämtliches Ge-
treide, Stroh und Heu in F. auf-
bewahrt wird, entweder im freien
Felde oder in einem den Wirt-
schaftsgebäuden angrenzenden
Feimenhof. Die englischen F.
sind zum Schutze gegen von unten
eindringende Nässe oder Tiere auf einem Feimestuhl
errichtet, welcher entweder aus einem kranzartigen
Fig. 3.
Fig. 4.
Mauerwerke (Fig. 3) oder einem eisernen, mit Füßen
versehenen Gestelle besteht (Fig. 4). Die holländi-
schen F. bestehen aus einem sechseckigen Stangen-
gerüst mit auf und ab bewegbarem Bretterdach, sog.
Mdscheunen (Fig. 5). Der Vorteil dieser Art der
Getreideaufbewahrung, die durch transportable
Dampfmaschinen einen schnellen Ausdrusch der F.
an ^rt und Stelle gestattet und die in Deutschland
sich immer mehr verbreitet, besteht in der wesentlichen
Verringerung des landwirtschaftlichen Baukapitals,
wogegen ein Nachteil die Wertverminderung nament-
lick de5 Strobes zum Zweck des Fütterns ist.
Fein, in Beziehung auf die Gold- und Silber-
mifchungen der technische Ausdruck für rein. Da
Gold und Silber nur mit einem Zusatz unedler
Metalle verarbeitet werden, so unterscheidet man
bei den aus ihnen hergestellten Münzen, Barren,
Geräten und Schmucksachen mit Beziehung auf den
Htoffgehalt den Anteil an Edelmetall und an Zusatz
oder Legieruug. Der erstere wird die Feinheit
oder der Feingebalt genannt und in den meisten
Ländern jetzt in Tausendteilen ausgedrückt. Ein
Gold- oder Silberfabrikat ist z. B. 750 Tausendteile
"fein", wenn die Gewichtsmcnge des in ihm enthal-
tenen Edelmetalls ^"/looc, oder drei Viertel des
Ganzen beträgt. Während die Feinheit sonach ein
Nelatives, ein Bruchverhältnis ist, bedeutet Fein-
gewicht die absolute Menge des in einem einzelnen
Edelmetallgegenstande enthaltenen Goldes oder
Silbers; so ist z. B. das Feingewicht des deutschen
20-Markstücks oder der amtlich sog. Doppelkrone
7,1685 F. Die Feinheit der Münzen wird und wurde
insbesondere früher auch deren Korn genannt;
einige wandten jedoch diefe Bezeichnung für das
Feingewicht an (was mit der ursprünglichen Abwä-
gung der Münzen mit Gerstenkörnern zusammen-
hängt), und es empfiehlt sich daher, von ihrem Ge-
brauche gänzlich abzusehen. Früher nannte man
in Deutschland die Feinheit beim Golde auch wohl
Karatigkeit, beim Silber Lötigkeit, weil man
sich zur Bestimmung derselben der Teilgrößen der
Münzgewicktseinheit, der Mark, bediente, welche
für Gold in 24Karat k. 12 Gran, für Silber in 16 Lot
H 18 Gran, für beide Metalle also in 288 Gran
geteilt wurde. Feines Gold war daher 24karatig,
feines Silber 16lötig. Diese Art der Feinheitsbe-
zeichnung nannte man auch das Probiergewicht
(s. d.); wie man heute noch bei Gold- und Silber-
barren und -Gerätschaften statt von der Feinheit von
der P r o b e derselben spricht. Dem Feingewicht gegen-
über steht das Rauh- oder Bruttogewicht, bei den
Münzen gewöhnlich Schrot genannt (s. Schrot und
Korn, Münze und Münzwesen). Über die den Fein-
gehalt von Gold- und Silberwaren betreffenden
reichsgesetzlichen Vorschriften s. Goldwaren.
Feinblau, f. Anilinfarben.
Feinbrennen, s. Silber.
Feindliche Handlungen gegen befreun-
dete Staaten sind in Abschnitt 4 des 2. Teils des
Deutschen Strafgesetzbuchs unter Strafe gestellt.
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande,
oder ein Ausländer, welcher während seines Aufent-
halts im Inlande gegen einen nicht zum Deutschen
Reicb gehörigen (^taat, mit welchem die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist, oder dessen Landesherrn eiuc
Handlung vornimmt, welche, wenu er sie gegen
einen Vundesstaat oder Buudesfürsten begangen
hätte, nach §ß. 81 bis 86 (als Hochverrat ^s.d.1, Ver-
such oder Vorbereitung desselben) zu bestrafen sein
würde, wird mit Festungshaft bestraft (§. U)2). Außer-
dem gehört bierher: Beleidigung eines fremden
Landesherrn oder Regenten (§. 103), von Gesandten
oder Gefchäftsträgcrn (§. 104) und bösliche Weg-
nahme, Zerstörung, Beschädigung, Beschimpfung
eines Hoheitszeichens oder Zeichens der öffentlichen
Autorität eines solchen Staates (§. 103 a).