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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Feldflüchter - Feldgeschütze
reinigen sein, einen einfachen Verschluß besitzen,
heißes und kaltes Getränk aufnehmen können und
den ursprünglichen Wärmegrad desselben möglichst
lange festhalten. In der deutschen Armee werden zur
Zeit Versuche mit F. aus Aluminium angestellt,
welches vor den bisher verwandten Glasstaschen die
Unzerbrechlichkeit, vor andern Metallen aber geringes
Gewicht, Rostfreiheit und Ungiftigkeit voraus hat.
Vielfach wird mit der F. ein Trinkbecher verbunden.
Feldflüchter, s. Feldtauben.
Feldfrevel, die mit geringern Strafen bedroh-
ten Übertretungen der zum Schutz der Landwirt-
schaft gegebenen Strafgesetze. Zum kleinern Teil
sind diese Gesetze im Deutschen Reichsstrafgesetzbuch
enthalten: Zuwiderhandeln gegen die Anordnun-
gen wegen Schließung der Weinberge und wegen
gehörigen Raupens, unbefugtes Abpflügen von
Grundstücken, unbefugte Entnahme von Erde, Lehm
u. s. w. aus fremden Grundstücken, Nichtabhalten
der Kinder von der Begehung von F.; zum grö-
ßern Teil in den Landesgesetzen, denen sie aus-
drücklich vorbehalten sind. Hierher gehören die Be-
stimmungen über Viehweide, Pfändung, Nachlese
und andere Feldpolizeiübertretungen. (S. Feldfrie-
densbruch, Felddiebstahl, Feldpolizeigesetzgebung.)
Feldfriedensbruch, das unbefugte Gehen, Fah-
ren, Reiten oder Viehtreiben über Gärten oder Wein-
berge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder
bestellte Acker, oder über solche'Acker, Wiesen, Weiden
oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung
versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungs-
zeichen untersagt ist, oder auf einem durch War-
nungszeichen geschlossenen Privatwege. Es wird
nach §. 368, Nr. 9 des Deutschen Strafgesetzbuchs
mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft. Nach dem Preuß. Feld- und Forst-
polizeigesetze vom 1. April 1880 wird außerdem -
auf Antrag - bestraft das unbefugte Reiten, Karren-
fahren, Viehtreiben, Holzschleifen, Pflugwenden über
Grundstücke schlechthin, und das Gehen über Acker,
deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff ge-
nommen ist. Der Zuwiderhandelnde bleibt aber
straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffenheit
eines an dem Grundstück vorüderführenden und zum
Gebrauch bestimmten Wegs oder durch ein anderes
auf dem Wege befindliches Hindernis zu der Über-
tretung genötigt worden ist (§. 10; Strafe bis zu
10 M. oder Haft bis zu 3 Tagen). Gleicher Strafe
verfällt auf Antrag nach §. 9 derjenige, welcher, ab-
gesehen von den Fällen des eigentlichen Hausfrie-
densbruchs (s. d.), sich eines F. dadurch schuldig
macht, daß er von einem Grundstück, auf dem er
ohne Befugnis sich befindet, auf die Aufforderung
des Berechtigten sich nicht entfernt.
Feldfrüchte, alle auf dem Felde gebauten
Früchte, z. B. Getreide, Futterkräuter u. s. w., im
Hegensatze zu den Gartengewächsen.
tzeldfuß, Maß, s. Fuß.
feldgärtnerei, s. Spatenkultur.
Feldgemeinschaft, im strengen Sinne das
System des Gemeinbesitzes an Grund und Boden,
wie es sich bei den german. Stämmen in der ersten
Periode nach ihrer festen Ansiedelung vorfindet.
(S. Dorfsystem.) Beispiele einer ähnlichen Agrar-
verfassung finden sich in den meisten Ländern der
Alten und Neuen Welt, in Europa, Indien und
China, bei den amerik. Indianern. Man hält die
F. daher nicht sür eine Eigentümlichkeit einzelner
Völker, sondern für das Kennzeichen einer gewissen
Kulturstufe, welche von den meisten VöUem im
Übergang vom Nomadentum zum Ackerbau einmal
durchlaufen worden ist. - Vgl. Röscher, National-
ökonomik des Ackerbaues (12. Aufl., Stuttg. 1888);
E.deLaveleye,DasUreigentum (deutsch von Bücher,
Lpz. 1879); Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften, Bd. 3 (Jena 1892), S. 368 fg. Über die
noch heute in Rußland und bei einzelnen slaw.
Völkerstämmen bestehende Feldgemeinschaft s. Mir
und Hauskommunion. (S. auch Gehöferschaften.)
Feldgendarmerie, die zur Ausübimg der
Aeldpolizei im Kriege bestimmte Truppe. - In
Frankreich schuf zuerst Napoleon I. eine F. in
heutigem Sinne, welche eine Elitetruppe war und
deren Aufgabe zunächst darin bestand, im Gefecht
den Truppen zu folgen und Ausreißer wieder in die
vordere Linie zu führen. Der Ersatz dieser Truppe
erfolgte durch Unteroffiziere, welche mindestens zehn
Jahre vorwurfsfrei gedient hatten. In Österreich-
Ungarn werden im Kriege berittene und unberittene
Feldgendarmerieabteilungen aufgestellt, welche zu
Generalstabszwecken, Feldpolizeidiensten, Assisten-
zen, Kurier-, Ordonnanz- und besondern Sicherheits-
diensten Verwendung finden. Im deutschen
Heer wird für jedes mobile Armeekorps und für
jede Etappeninspektion ein unter einem Rittmeister
der Landgendarmerie stehendes Feldgendarmerie-
detachement in der Stärke von 51 und 21 Feld-
gendarmen gebildet; diese Mannschaften bestehen zu
einem Drittel aus wirklichen Gendarmen (s. d.) der
Landgendarmerie (Obergendarmen), zu einem Drit-
tel aus Unteroffizieren und zu einem Drittel aus
Gefreiten, welche von den Kavallerieregimentern
abgegeben werden. Alle Feldgendarmen sind be-
ritten, tragen die Uniform der Landgendarmen und
als Dienstabzeichen einen breiten metallenen Hals-
kragen mit heraldischem Adler. Die F. hat bei der
Feldarmee und auf den Etappenstraßen die Heeres-
polizei auszuüben und zwar hauptsächlich dort, wo
einzelne Mannschaften den Augen ihrer direkten
Vorgesetzten entzogen sind; eine selbständige Ein-
wirkung auf geschlossene Truppenteile hat die F.
nicht. Innerhalb dieser Grenzen hat die F. z. V.
Plündern und unberechtigtes Requirieren zu verhin-
dern , für das Offenhalten der Straßen zu sorgen,
alle im Gefolge der Armee befindlichen Civilpersonen
zu überwachen, Telegraphen und Eisenbahnen vor
Zerstörung zu schützen, sanitätspolizeilichen Anord-
nungen Geltung zu verschaffen, Spionage zu ver-
hindern, Verwundete auf den Schlachtfeldern zu be-
schützen u. dgl. Die F. hat weitgehende Macht-
befugnisse: ihre Mannschaften stehen zu allen Militär-
personen mit Ausnahme der Offiziere in dem Ver-
hältnis der Wachen, d. h. der Vorgesetzten in Aus-
übung ihres Dienstes. ^
Feldgerät, das tragbare Schanzzeug sowie die
Ausstattung der Truppenfahrzeuge.
Feldgerichte, s. Militärstrafverfahren.
Feldgeschrei, Erkennungszeichen im Vorposten-
dienst, s. Losung.
Feldgeschütze, die Ausrüstung der Feldartille-
rie. Sie müssen mit der gehörigen Wirkung gegen-
über feldmäßigen Zielen einen hohen Grad von Be-
weglichkeit vereinigen, damit der Feldartillerie die
Manövrierfähigkeit innewohnt, die sie befähigt, im
Verein mit den andern Wasjen zu fechten. (S. auch
Artillerie.) In allen Artillerien sind die F. jetzt
gezogene Hinterlader mit forcierten Geschossen (s.d.).
Auch Großbritannien, das bis vor kurzem am Vor-