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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Festuca - Festungen
und Todesfällen in den Zerrscherhäusern u. dgl., ^
Feste nüt Gottesdienst anzuordnen, wobei die Art von !
dessen Feier der Kirchenbehörde vorbehalten wird.
Für den Rechtsverkehr und das gerichtliche
Verfahren gelten als F. in Deutschland nur die
Sonntage und die allgemeinen Feiertage. Welche
als solche zu gelten haben, bestimmt die Gesetzgebung
des einzelnen Landes. An diesen Tagen darf eine
Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post
bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubnis, eine l
Zwangsversteigerung nur mit Erlaubnis des Amts-
richters, in dessen Bezirk die Handlung vorgenom-
men werden soll (Civilprozeßordn. §§. 171, 681),
stattfinden. Die gegen diese Vorschrift vorgenom-
mene Zustellung ist indessen gültig, wenn die An-
nahme nicht verweigert ist (§. 171); auf solche Tage
sind Termine in Civilprozeßsachen nur in Notfällen
anzuberaumen (§. 193). Fällt das Ende einer Frist
auf einen solchen Festtag, so endigt die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktags (z. 200 und Straf-
prozeßordn, z. 43). Fällt der Zeitpunkt der Er- <
füllung eines Handelsgeschäfts (Handelsgesetzbuch
Art. 329) oder der Verfalltag/eines Wechsels
(Wechselordn. Art. 92) auf einen Sonntag oder
allgemeinen Feiertag, so ist der nächste Werktag der
Zahlungs- oder Erfüllungstag. Auch die Heraus-
gabe eines Wechselduplikats, die Erklärung über
die Annahme sowie jede andere Handlung können
nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt
der Zeitpunkt, in welchem die Vornahme einer der
vorstehenden Handlungen spätestens gefordert wer-
den mühte, oder bei Handelsgeschäften der letzte
Tag eines Zeitraums auf einen Sonntag oder
allgemeinen Festtag, fo muß diese Handlung am
nächsten Werttage gefordert oder geleistet werden
(Wechselordn. Art. 93; Handelsgesetzbuch Art. 330).
Dieselbe Bestimmung findet aufdieProtestcrhebung
Anwendung (Wechselordn. Art. 93). Entsprechende
Bestimmungen hat der Deutsche Entwurf §. 228
für das bürgerliche Recht vorgeschlagen. Nach
allen diesen Bestimmungen wird auf die durch
die Konfession der Parteien normierten besondern
Feiertage selbst dann keine Rücksicht genommen,
wenn beide Parteien dieser Konfession angehören.
Ein hoher iüd. Feiertag ändert an dem einmal fest-
gestellten Erfüllungstage, Zahlung des Wechsels
u. s. w. nichts, auch wenn beide Parteien Juden
sind. ^ Umgekehrt darf einem Juden gegenüber auch
an einem Sonntage von einem jüd. Notar kein
Wechselprotest aufgenommen werden. Nach Preuß.
Allg. Landr. ist, wenn die schuldige Handlung nach
den Religionsgrundsätzen des Verpflichteten an dem
Erfüllungslage nicht vorgenommen werden darf,
dieser zur Leistung am folgenden Tage verbunden.
Vgl. Augusti, Die Feste der Christen (3 Bde., Lpz.
1817-20); Krüll, Christl. Altertumskunde (2 Bde.,
Negensb. 1856); Lisco, Das christl. Kirchenjahr
(2. Aufl., 2 Bde., Verl. 1840); Strauß, Das evang.
Kirchenjahr (ebd. 1850); von Reinsberg-Dürings-
leld, Das festliche Jahr (Lpz. 1863): Älbers, Die
christl. Feste "Gotha 1879); Wyß, Hilfsbuch für die
Feste der christl. Kirche (Winterthur1892). (S. auch
Kirchenjahr.)
I'sstüoa. (lat.), Halm oder Stab, welchen im
alten Rom der Herr bei der gerichtlichen Freilassung
eines Sklaven diesem auf den Kopf legte; im deut-
schen Mittclalter diente die ^. als Symbol statt der
Waffe bei der Mündigsprechung, bei der Adoption,
bei der Vcrbürgung, bei der Auflassung (s. ^sseäw-
catio), bei der Erbeseinsehung durch Geding. -
Vgl. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte (Lpz. 1889).
I'sstnoa. ^., Schwingel, Pflanzengattung
aus der Familie der Gramineen (s. d.) mit etwa
100 Arten, welche fast alle nahrhafte Futterpflan-
zen und über die ganze Erde zerstreut sind, der
Mehrzahl nach aber in gebirgigen Gegenden, viele
sogar nur auf Hochgebirgen, namentlich Europas,
Nordafrikas, Asiens und Nordamerikas, wachsen.
Sie haben mehr- oder vielblütige, längliche, in
Rispen gestellte 'Ährchen. Zu dieser Gattung gehört
der Wiesenschwingel (^. Liatioi- ^.; s. Tafel:
Futterpflanzen I, Fig. 5), eins unferer nahr-
haftesten und geschätztesten Futtergräser, welches
überall auf frischen und fruchtbaren Wiesen und
Grasplätzen wächst, aber auch angebaut wird. Es
hat vielblütige, vor dem Aufblühen walzige Ähr-
chen, die in eine schmale, traubige Rispe gestellt
sind, und grannenlose Blüten. Bekannt ist ferner
der Schaf fchwingel (^. ovina 1/.; s. Taf. II,
Fig. 11), welcher auf dürren, sonnigen Hügeln
und Bergen wächst, einzeln stehende, aus ganz
feinen, borstenförmigen Blättern zusammengesetzte,
sehr glatte Rasen bildet und für das beste Schaf-
futter gilt. Seine Halme sind sehr zart, höchstens
fußhoch, seine Rispen schmal, seine Ahrchen sehr
klein, wenigblütig, die Blüten kurz begrannt.
Auf den fetten Marschwiesen Norddeutschlands
wächst der Rohrschwingel (^. arunäiuaeka.
/3c/i?^b.) häufig, eine etwa 1,5 m hoch werdende
Grasart mit federkieldickem, schilsartigem Halm,
breiten Blättern und großer, überhängender Rispe.
Dieses Gras soll ein vorzügliches Futter für Rind-
vieh und Pferde sein. Auch der Riesenschwingel
(^. FiFHutea. 1^7/.) ist ein ertragreiches Futtcrgras
und besonders als Waldgras wichtig. Der rote
und der verschiedenblätterige Schwingel (^.
rudra und äui'iuZcula. ^>.) sind zur Befestigung losen
Bodens geeignet und liefern auch gutes Heu.
I'estuin slat.), Fest; post f68tum, eigentlich nach
dem Fest, d. h. zu spät; ^. H^morum, Fest der
ungesäuerten Brote, das jüd. Passah (s. d.).
Fest und offen, s. Prämiengeschäft.
Festungen. I. In taktisch technischer Beziehung
als Anlagen der permanenten Befestigung
(s. Permanente Befestigung). Zur Erfüllung der den
F. zufallenden politisch-strategischen Aufgaben (s. un-
ter II.) müssen die F. 1) den Ortsbesitz bei möglichst
geringer Besatzung gegen alle überraschenden und
mit den Mitteln der feindlichen Feldarmee möglichen
Unternehmungen sichern; 2) den überlegenen Gegner
nötigen, kräftigere Mittel, als die Feldarmee mit sich
führt, zur Eroberung anzuwenden und das für ihn
nachteilig umgestaltete Angriffsfeld durch umfang-
reiche und schwierige Arbeiten in ein günstiges um-
wandeln; 3) sollen einzelne F. noch die im Orte be-
findlichen militär. Gebäude u.dgl. gegen Beschießung
sichern sowie der Besatzung eine ausgedehnte thätige
Verteidigung erlauben. Die beiden ersten Anforde-
rungen werden erfüllt durch eine zusammenhän-
gende Nmwallung (Kernumwallung), die
dritte Anforderung verlangt außerdem noch die Her-
stellung von vorgeschobenen, durchbrochenen
Festungsanlagen in Gestalt eines Gürtels selb-
ständiger Werke. Die letzte Anforderung bedingt
nicht allein ausgedehntere Bauten, sondern auch eine
Ausrüstung mit ^treitkräften und Streitmitteln, die
über die sonst zur Behauptung des Ortsbesitzes erfor-
derliche geringste Vesatzilng oft bedeutend hinausgeht.