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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Findelkinder - Findhorn
Findelkinder oder Findlinge, linder, welche
verlassen oder ausgesetzt und von andern gefunden
worden sind, ohne das; die Eltern bez. die Mutter
zu ermitteln sind. Über deren Eintragung in das
Geburtsregister bestimmt der ß. 24 des Neichs-
gesctzes vom 6. Febr. 1875 unter Feststellung der
Verpflichtung, von der Auffindung eines neugebore-
nen Kindes spätestens am folgenden Tage der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu machen. Die Vorschriften
lehnen sich an den Art. 58 des 0ocl6 civil und des
Vadischen Landrechts an. Die Motive des Deut-
schen Entwurfs I, 76 weisen darauf hin, daß F.
den Wohnsitz erhalten, welchen ibr Vertreter nach
den allgemeinen Bestimmungen für sie begründet;
der §. 1556 regelt das Ruhen der elterlichen Ge-
walt über diese (Motive IV, 824). Zu besondern
Zweifeln giebt der Name eines solchen Kindes An-
laß. In Preußen wurde früher angenommen, es
stehe nur dem Landesherrn die Befugnis zu, ihm
einen Namen zu verleihen; neuerdings foll die Be-
fugnis durch den allgemeinen Erlas; vom 12. Juli
1867 den Vezirksregicrungen übertragen sciu, jedoch
spricht der Erlas; nur von Namensänderungen. Die
Sächs. provisorische Gcrichtsordnnng vom 9. Jan.
1865 bestimmt im §. 26, das; die Bevormundung
eines Findelkindes demjenigen Gericht zustehe, in
dessen Bezirk es gefunden i'ci. Eine ähnliche Vor-
schrift enthält die Preuß. Vormundschaftsordnung
von 1875 im §. 7 für Minderjährige, deren Eltern
unbekannt sind. Die Anzeigepflicht, welche der §. 16
daselbst Standesbeamten behufs Einleitung einer
Vormundschaft auferlegt, wird auch auf die F. zu
beziehen sein. (v. Findelhäuscr.)
Finden. Werden verlorene oder abhanden ge-
kommene Sachen von einem Dritten gefunden, so
handelt derselbe unredlich, wenn er in Kenntnis
der Person des Eigentümers oder im Bewußtsein,
daß der Eigentümer auf einem gesetzlich geordneten
oder üblichen Wege zu ermitteln ist, die Sache
an sich nimmt, um sie sich zuzueignen (s. Fund-
diebstahl). Das gilt auch von Sachen, welche in
Eisenbahnwagen, Wartcfälen, Posten, Droschken
stehen oder liegen geblieben sind. Sie sind dem
Bctricbsunternehmcr oder dessen Personal zu wei-
terer Veranlassung zu übergeben. Das Verfahren,
den Verlierer oder den Eigentümer gefuudener
Sachen zu ermitteln, ist durch Landesgesetze ge-
ordnet, welche zugleich Bestimmungen darüber ent-
halten, wie über die Fundsache zu verfügen ist,
wenn der Verlierer oder der Eigentümer nicht er-
mittelt wird, und welche Ansprüche dem Finder zu- ,
stehen, wenn derselbe ermittelt wird. Das durch i
eine Verordnung vom 22. Nov. 1815 auf ganz
Bayern ausgedehnte Bayrische Landr. II, 3,5 über-
läßt es dem Finder, den Fund gehörig bekannt zu
machen; ebenso das Badische Landr., Satz 717".
und das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 389, letzteres
sosern die Fundsache mehr als 1 Fl., aber nicht
mehr als 12 Fl. wert ist. Ist das geschehen und der
Eigentümer meldet sich nicht, so erwirbt in Bayern
und Osterreich (hier nach Ablauf von 3 Jahren)
der Finder durch Ersitzung (s. d.) das Eigentum,
übersteigt der Wert nicht 3 M. oder 1 Fl., so be-
darf es in Sachsen (Bürgert. Gesetzb. §. 240) und
in Österreich für den redlichen Finder weder An-
zeige noch Bekanntmachung; derselbe erwirbt hier
durch Ersitzung, dort nach einem Jahre das Eigen-
tum, wenn sich der Eigentümer nicht meldet. Bei
Sachen von höherm Wert als dem angegebenen,
verpflichten dasOsterr. und das ^ächs. Gesetzbuch, bei
allen Sachen das Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 20,
das gemeine Sachsenrecht und andere Partikular-
rechte zur Anzeige, einige Rechte auch zur Ablieferung
an die Obrigkeit (Polizeibehörde). Meldet sich nach
der von der Behörde zu erlassenden Bekanntmachung,
bez. dem auf Antrag zu erlassenden Aufgebot, inner-
halb der gesetzlich angeordneten oder sonst gestellten
Frist der Eigentümer oder Verlierer nicht, so er-
wirbt nach Sächs. Bürgert. Gesetzbuch der Finder das
Eigentum an der Fundsache; nach den Nechten von
Braunschweig (Verordnung vom 15. April 1824)
und Coburg (Verordnung vom 29. Mai 1834) ist
dem Finder das Eigentum zuzuschlagen. Nach der
preuß. Ausführungsverorduuug zur Civilprozcß-
ordnung und nach dem bremischen Gesetz vom
7. Febr. 1873 wird zwar der Finder Eigentümer, er
bleibt aber dem frühern Eigentümer, hier 3 Jahre
lang, auf Herausgabe der Sache oder ihres Wertes,
soweit er dadurch bereichert ist, verhaftet. Nach ge-
meinem Sachsenrccht wird die Sache zwischen dem
Finder und der Obrigkeit im Verhältnis von einem
Drittel zu zwei Drittel geteilt; nach einem anHall.
Gesetz vom 20. Mai 1879 sind die nicht reklamierten
Fundsachen öffentlich zu verkaufen, der Erlös mit
einem Drittel zu zwei Drittel zwischen dem Finder
und dem Landarmenfonds zu teilen.
Meldet sich der Verlierer oder Eigentümer aus
die Bekanntmachnng, so ist ihn: die Fundsache gegen
Erstattung der Kosten und nach vielen Nechten auch
gegen entsprechenden Finderlohn herauszugeben.
Derselbe beträgt in Preußen bei einem Werte bis
1500 M., in Österreich bis 1000 Fl., in Sachsen bis
300 M.'IO Proz.; bei höherm Wert geringere Pro-
zente. Der Finderlohn ist nicht zu gewähren, wenn
der Finder den Fund nicht rechtzeitig gemeldet hat.
Der Deutsche Entwurf hat weitläufige Bestimmun-
gen über die Fundsachen in den §8- 910-926 vor-
geschlagen. (S. auch Gestrandete Sachen und Schatz.)
Finden, William, geb. 1787 zu London, gest.
daselbst 20. Sept. 1852, und sein Bruder Edward
Francis F., geb. 1792, gest. 9. Juli 1857, Kupfer-
und Stahlstechcr, lieferten gemeinschaftlich zahlreiche
Stiche zu den Werten von Byron, Turner, Wilson,
Moore, zu den "I'ictui'LZ ot'tlic; KlUiou^I OMoi'v".
Ersterer stach auch das Bildnis Georgs IV. nach
Lawrence und nach Bildern von Calcott, Thom-
son, Wilkie; letzterer nach Eollins, Gainsdorough,
Newton und Ncstall.
Finderlohn, s. Finden.
Findermeutc, eine Anzahl von Hunden, die
zum Aufsuchen und auch Sprengen eines Rudels
Sauen verwendet werden.
Finderrecht, Recht des ersten Finders,
s. Bergwerkseigentum (Bd. 2, S. 7841,).
I'in äs siöois (frz., spr. säug dc ßiätl, "Jahr-
hundcrtsende"), ein seit etwa 1889 in Paris auf-
gekommener Ausdruck für das Allermodernste in
Tracht und Sitten, Sprache, Kunst u. s. w., gewöhn-
lich mit dem Nebenbegriff entweder des Übertriebenen
und Auffälligen oder des Blasierten und Verkom-
menen, wie es der Überkultur und Döcadence (s. d.)
unserer am Ausgange des Jahrhunderts stehenden
Zeit entspricht.
Findhorn (spr. find'rn), reißender Fluß Schott-
lands, entspringt in der Grafschaft Inverneß, in den
Monadhliadh-Mountains, in einer Höhe von 853 iu,
fließt nach NO., in dem Thale Strath-Dearn, durch
Inverneß, Nairn und Elgin und mündet nach 100 km