Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

822
Firmament - Firmicus Maternus
im Falle der Neubegründung. Er darf nur einen
das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz bei-
fügen (Art. 874). Die vor dem 1. Jan. 1883, an
welchem Tage das Obligationenrccht in Kraft trat,
bestehenden F. durften, wenn sie dem Gesetz nicht
entsprachen, nur bis 31. Dez. 1892 fortbestehen und
muhten sich schon vorher den Vorschriften des
Gesetzes fügen, wenn irgend eine Änderung der F.
vorgenommen wurde (Art. 902).
Wie das Schweizer Gesetz schreibt das deutsche
vor, daß jeder Kaufmann verpflichtet ist, seine F.
bei dem Handelsgericht zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden (Art. 19). Wenn die
F. geändert wird oder erlischt, oder wenn die In-
haber der F. sich ändern, so ist dies anzumelden.
Ebenso wenn eine Handelsgesellschaft in Liquida-
tion tritt. Das Gesetz bestimmt die Folgen, welche
sich an die Eintragung und an die Unterlassung der-
selben knüpfen (Art. 25). Das Handelsgericht kann
die Beteiligten zur Befolgung dieser Vorschriften
durch Ordnungsstrafen anhalten (Art. 26). Kann
auf diesem Wege die Eintragung, daß eine F. er-
loschen ist, nicht herbeigeführt werden, so hat das
Handelsgericht das Erlöschen von Amts wegen ein-
zutragen (Gesetz vom 30. März 1888). Handels-
gesellschaften können unter ihrer F. klagen und ver-
klagt werden, auch Grundstücke erwerben, so daß bei
dem Eintritt oder bei dem Austritt eines Gesell-
schafters eine Umschreibung im Grundbuche nicht er-
forderlich ist, wenn die Gesellschaft trotz der Ände-
rung der Personen bestehen bleibt.
Jede neue F. muß sich von allen an demselben
Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden und
in das Handelsregister eingetragenen F. unter-
scheiden (Art. 20). Das Necht zu firmieren haben
der Inhaber der F., der von demfelben bestellte
Prokurist (Art. 41), der Handlungsbevollmächtigte
(Art. 48) - beide mit einem entsprechenden Zusatz -
der Vertreter einer Handelsgesellschaft, der Vorstand
emer Genossenschaft. Wer durch den unbefugten
Gebrauch einer F. in feinen Rechten verletzt ist, kann
den Unberechtigten auf Unterlassung der weitern
Führung derF. und Schadenersatz verklagen (Art.27).
Ner Waren oder deren Verpackung wissentlich mit
dem Namen oder der F. eines inländischen Produ-
zenten oder Handeltreibenden oder eines einem frem-
den Staate, welcher den deutschen F. denselben
Schutz gewährt, angehörigen Produzenten oder
Handeltreibenden widerrechtlich bezeichnet oder wis-
sentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waren
in Verkehr bringt oder feilhält, wird auf Antrag
mit Geldstrafe von 150 bis 3000 M. oder mit Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten bestraft und ist dem
Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Statt der
Entschädigung kann auf eine Buße (s. d.) erkannt
werden (M. 14, 15, 20 des Gesetzes vom 30. Mai
Firmament (lat.), s. Himmel. ^1874).
Firmelung, s. Firmung.
Firmen, Mehrzahl von Firma (s. d.).
Firmenich-Richartz, Joh. Matthias, Dichter
und Germanist, geb. 5. Juli 1808 in Köln, bereiste
nach Beendigung seiner Universitätsstudien zu Bonn
und München längere Zeit Deutschland, Italien,
Frankreich u. s. w., wurde in Rom, wo er zwei
Jahre weilte, mit Thorwaldsen, Horace Vernet,
Koch, Reinhart und Cornelius bekannt und lebte
später innig verbunden mit Anastasius Grün in
Wien, wo auch seine Tragödie "Clotilda Montalvi"
(Bcrl. 1840) entstand. Später wohnte F. in Köln
und Düsseldorf, feit 1839 in Berlin, wurde 1860 zum
Professor ernannt und starb 10. Mai 1889 in Pots-
dam. In Berlin veröffentlichte er die "^"^ouS^
^cO^."'l.'xa" (2 Tle., Verl. 1840 - 67), neugriecb.
Volksgesänge in Original und Übersetzung. Von
seinen eigenen Dichtungen in hochdeutscher, eng!.,
neugriech. und andern Sprachen ist noch keine
vollständige Sammlung erschienen; doch haben ein-
zelne seiner deutschen Lieder, von Kücken u. a. in
Musik gesetzt, wegen ihres volkstümlichen Charak-
ters Beifall gefunden. Sehr verdient machte sich
F. durch Begründung des Nationalwerkes "Germa-
niens Völkerstimmen >> (3 Bde., Verl. 1843-66;
Nachträge 1867), der reichhaltigsten Sammlung füv
deutsche Mundarten in Dichtungen, Sagen u. s. w.
Eine ähnliche Sammlung für die Mundarten der
franz. Sprache regte F. 1851 bei Napoleon III. an.
Als Politiker vertrat er streng konservative Inter-
essen. Besonders wirkte er für die Gründung eines
Nationalvereins zum Schutze des Deutschtums und
für die Gründung des Vereins vom Roten Kreuze.
Firmenregister, s. Handelsregister.
Firmian, Karl Ios., Graf von, österr. Staats-
mann und Kunstfreund, geb. 6. Aug. 1716 zu Deutscd-
metz in Tirol, erhielt seine Bildung zu Erthal, Inn5-
oruck, Salzburg und auf der Universität zu Leiden
nnd begab sich hierauf nach Frankreich und Italien,
wo er seinen Geschmack für die schönen Künste aus-
bildete. Als Franz 1.1745 den deutschen Kaiserthron
bestiegen hatte, kehrte F. nach Deutschland zurück
und widmete sich den Staatsgeschäften. Maria The'
resia ernannte ihn 1753 zum Gesandten in Neapel
und 1759 zum bevollmächtigten Minister in der Lom-
bardei, wo er sich durch Hebung des Ackerbaues,
des Handels und der Industrie und durch Förde-
rung der Wissenschaften, insbesondere durch Errich-
tung von Bibliotheken hervorthat. Ausgezeichnete
Verdienste erwarb er sich namentlich um die Stadt
Mailand. F. starb 20. Juli 1782 und hinterließ
eine auserlesene Bibliothek von 40000 Bänden und
kostbare Kunstsammlungen.- Vgl. Lidliowck ^ir-
mmug, (10 Bde., Mail. 1783).
Leopold Anton, Graf von F., Oheim des
vorigen, geb. 27. Mai 1679, seit 1727 Erzbischof
von Salzburg, ist berüchtigt durch die Verfolgung der
Protestanten in seinem Erzbistum, die, gegen 30000
an Zahl, im Winter 1731-32 gewaltsam genötigt
wurden, aus dem Lande zu wandern und zum großen
Teil durch Friedrich Wilhelm I. in Ostpreußen an-
gesiedelt wurden. Nicht Religionseifcr allein, son-
dern vorzüglich Geiz war es, der ihn hicrzu veran-
laßte. Nicht zufrieden mit den Abzugsgeldern, welche
die Auswandernden bezahlen mußten, ließ er ihnen,
wo es nur thunlich, den Prozeß als Empörer machen,
so daß sie auch noch ihres Vermögens verlustig wur-
den. Er starb 22. Okt. 1744. Eine Episode aus die-
ser Vertreibung der Salzburger regte Goethe zu sei-
nem Epos "Hermann und Dorothea" an.
Ein anderes Mitglied dieser Familie war Kar!
Leopold Max, Graf von F., Fürst-Erzbischof zu
Wien, geb. 1766, gest. 29. Nov. 1831 zu Wien.
Firmicus Matörnus, Julius, lat. Schrift-
steller, schrieb um 350 n. Chr. acht Bücher über
Astrologie ("^stlonoiliicoi-um lidvi V11I"), worin er
im Geiste der Neuplatoniker eine vollständige Theo-
rie des astrol. Aberglaubens vortrug. Die Schrift
wurde außer in den "^Ztlonoinici V6t6l63" (2 Tle.,
Veneo. 1499) von Bruckner (Bas. 1533 u. 1551),
neuerdingsvonSittl(Tl.1,Lpz.1894)heraus6egeben.