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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fischereirecht
boten. 2) Schonzeiten. Auch zu gewissen Zeiten
sollen Fische nicht gefangen werden. Man unter-
scheidet die wöchentliche und die jährliche Schonzeit. !
Die erstere besteht darin, daß sür einen Teil der z
Woche, mindestens 24 Stunden, der Fischfang in ^
öffentlichen Gewässern gänzlich gesperrt ist, um den
Fischen einen freien Zug zu ermöglichen. Die letz-
tere, auch Laichschonzeit genannt, beschränkt den
Fischfang in gewissen Jahreszeiten, namentlich in
den Laichperioden der Fische. Es bestehen drei
Systeme derselben: das der absoluten, der relativen
Schonzeit und ein gemischtes. Nach dem ersten,
welches besonders in Preußen und Hessen gilt, wer-
den die einzelnen Gewässer, je nachdem die Mehr-
zahl der in ihnen vorkommenden Fische im Herbste
oder im Frühjahre laicht, in solche mit Herbst- und !
in solche mit Frühjahrsschonzeit geteilt, und inner- ,
halb dieser Schonzeit, die meistens zwei Monate ^
umfaßt, darf in den mit ihr belegten Gewässern der
Fischfang nicht ausgeübt werden. Das relative oder
berg, Sachsen, Vaden, Frankreich, Italien, Österreich!
gilt, setzt die Schonzeit für die einzelnen Fischarten
verschieden, je nach ihrer wirklichen Laichzeit, fest. Ein ^
gemischtes System besteht z. B. in Elsaß-Lothringen,
wo für die Herbstlaicher das relative, für die Früh-
jahrslaicher das abfolute System gilt. (S. auch
Fischerei.) 3) Marktverbote, d. b. die Verbote, ^
gewisse Fische und Fischarten zu Markte zu bringen j
sowie feilzubalten, in rohem oder zubereitetem Zu-
standein Gasthäusern, Garküchen u.s.w. zu verkaufen
oder auch nur zu diefem Zwecke zu versenden. Ihr
Zweck ist, eine exakte Durchführung und Kontrolle
der Vorschriften über die Mindestmaße und des
Fangverbots zu ermöglichen. Sie erstrecken sich daher
nach allen Fischereiordnungen auf die sog. unter-
maßigen Fische für das ganze Jahr und finden fich
in den Fischereiordnungen mit Individualschon-
system für die einzelnen ^ischarten verschieden nach
Maßgabe ihrer Schonzeit. 4) Schonstätten. Das
System der Schonstätten ist besonders in der preuß. !
Fischereigesetzgebung ausgebildet. Es können nach
derselben durch Verwaltungsverfügung gewisse
Strecken von Gewässern zu Schonrevieren erklärt
werden, was die Sperrung des Fischfangs inner- !
halb dieser Gebiete bewirkt. Schonreviere baben z
den Zweck, geeignete Plätze zum Laichen der Fische
und Entwicklung der jungen Brüt zu gewähren
(Laichschonreviere) oder den Eingang der Fische aus
dem Meere in die Binnengewässer obne Störung zu
ermöglichen (Fischschonreviere). 5) Verbote ge-
wisser Fan garten, besonders der Anwendung
explodierender, giftiger und sonst schädlicher Stosse,
von Fackeln und menschlicher Thätigkeit zur Nacht-
zeit, desgleichen gewisser Fanggeräte, wie Fisch-
gabeln, Schlageisen, Schießwaffen, der Anlegung
von Selbstfängern u. s. w.
Die zweite Klasse von Vorschriften bezweckt Be-
fördern n g d e s F i s ch st a n d e s durch Fernhaltung
aller schädlichen Einflüsse und Beschränkung anderer
Interessen zu Gunsten desselben. Dahin gehören:
die Verhote, zahme Schwimmvögel, namentlichHaus-
enten, anf Fischgewässer zu lassen; die Verpflichtung
der Müller und Triebwerksbesitzer, sog. Fischleitern
(Fischpässe) anzulegen, um die Hindernisse zu besei-
tigen, welche die Wehre, Stauwerke u. s. w. dem Zug
der Wanderfische und dem Laichaufstieg der Stand-
fische bereiten, desgleichen Schutzgitter an Turbinen
anzudringen, um das Zermalmen von Fischen zu
verhindern: die Verbote, aus landwirtschaftlichen
und gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Be-
schaffenheit und solcher Menge in Fischwasser ein-
zulassen, daß dadurch fremde Fischereirechte geschä-
digt werden; die den Fischereiberechtigten gegebene
Befugnis, dem Fischbestande schädliche Tiere (Otter,
Fischaare, Reiher, Taucher, Kormorane) ohne An-
wendung von Schußwaffen zu töten und zu fangen.
Zur F. im weitern Sinne kann man endlich die
Vorschriften rechnen, welche die Ausübung der Fi-
fckerei durch Unberechtigte verhindern und deren
Entdeckung erleichtern wollen; fo die Bestimmung,
daß Fischereiberechtigte bei Ausübung der Fischerei
eine Fischerkarte (bestimmt geformtes Legitima-
tionspapier) mit sich führen müssen; das Verbut
des Tragens von Fischereigeräten außerhalb öffent-
licher Wege und in der Nähe von Fischwassern sei-
tens nicht zur Fischerei berechtigter Personen. Zur
Handhabung der F. sind in einzelnen Staaten
(Preußen, Baden) besondere Beamte bestellt (Fisch-
meister, Fisckkieper), welche zur Durchführung ihrer
Anordnungen dieselben Zwangsmittel anwenden
können wie die Ortspolizeibehörden. Im übrigen
können die Gemeinden, Fischereigenossenschaften,
Fischereiberechtigtcn Aufseher bestellen, welche, wenn
sie öffentlich verpflichtet werden, die Verpflichtungen
und Befugnisse von Lokalpolizeibeamten haben. -
Vgl. E. Meier, Fischereiordnungen (in von Holtzen-
dorffs "Rechtslexikon", Bd. 1, S. 839 fg., Lpz. 1880);
Vuchenberger, Fischerei (in Schönbergs "Handbuch
der polit. Ökonomie", II, 321 fg., Tüb. 1891); von
Staudinger, Fischerei und F. (in von Stengels "Wör-
terbuch des deutschen Verwaltungsrechts", 1,408fg.,
Freiberg 1890); Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften, III, 516 fg. (Jena 1892).
Fifchereirecht. Verliehene Berechtigungen zur
Fifcherei in fremden Gewässern als wohlerworbene
Gerechtsame kommen in großer Zahl vor; die franz.
Gefetzgebung hat solche Rechte beseitigt: Gesetz vom
6. und 30. Juli 1793, 8. Frimaire des Jahres II,
15. April 1829. In Nassau (Ablösbarkeit, Gesetz
vom 5. April 1869),^Vaden (Gesetz vom 29. März
1852), Oldenburg ((^taatsgrundgesetz von 1852)
ist man dieser Tendenz gefolgt.
Abgesehen von den überkommenen einzelnen
Fischereigerechtsamen besteht etwa folgender Rechtv-
zustand: In Preußen ist den polit. Gemeinden die
Fischerei in den Wässern des bisher freien oder von
allen Gemeindemitgliedern geübten Fischfanges
überwiesen, damit die Fischerei unter geregelte Auf-
sicht mit Schutz des Fischbestandes gestellt werde.
Im übrigen ist die gesetzliche Zuständigkeit der
Fischereiberechtigung in den einzelnen Landesteilen
unberührt geblieben (preuß. Gesetz vom 30. Mm
1874, §§. 5-16). Im Geltungsgebiet des Preuß.
Landrechts ist der Fischfang in den öffentlichen
> Strömen Regal (II, 15, ß. 73), in Privatflüssen Recht
l der Anlieger (I, 9, §. 186). Ahnlich ist der Nechts-
zustand in Bayern, Sachsen, Württemberg, Vaden
und vielen kleinen Staaten, jedoch mit großer Ver-
schiedenheit im einzelnen. In Elsaß-Lothringen
wird in den schiffbaren Flüssen die Fischerei vom
Staate verpachtet; bezüglich der übrigen Gewässer
und Bäche sind die Anlieger zum Fischen berechtigt
(Gesetz vom 15. April 1829).
Die Handangelfischerei ist in manchen Gebieten
freigegeben. Außer Fischen sind auch Krebse, Austern,
Muscheln und andere Wassertiere, soweit sie nicht
! jagdbar sind, Gegenstand des F. Ost wird dcn
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