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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fischereischutz - Fischer von Erlach (Joh. Bernh.)
Fischereiberechtigten gestattet, Fischottern, Fisch-
reiher, Fischaare zu erlegen (Sachsen, Württemberg).
Das Deutsche Strafgesetzbuch stellt das F. unter
einen besondern Strafschutz. (S. Fischereischutz.) Die
Meerfischerei ist im Zusammenhange mit der Schiff-
fahrt durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen ge-
regelt. (S. Fischereipolizei.)
Fischereischutz, im strafrechtlichen Sinne die-
jenigen Strafgesetze, welche zum Schutze des Fischerei-
betriebes gegeben sind. Zu unterscheiden sind die
Strafgesetze betreffend: der Fischdiebstahl, der
Fischereifrevel und die Übertretungen der fischerei-
polizeilichen Vorschriften. 1) Fischdieb stahl ist
der Diebstahl an Fischen in geschlossenen Privat-
gewässern, namentlich in Fischteichen oder in Reusen.
Es wird angenommen, daß diese Fische sich im Be-
sitze einer dritten Person befinden. Die Strafen sind
die des gemeinen Diebstahls. 2) Fischerei frevel
ist die unbefugte Besitzergreifung von Iifchen, die
noch nicht im Besitze eines andern stehen, sich viel-
mehr in ihrer natürlichen Freiheit im Wasser be-
finden, welche zu fangen aber ein anderer aus-
schließlich berechtigt ist. Die Strafe des unberech-
tigten Fischens ist Geldstrafe bis zu 150 M.
oder Haft bis zu 6 Wochen (Deutsches Strafgesetz-
buch §. 370, Nr. 4). Wenn aber zur Nachtzeit, bei
Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher (gif-
tiger Köder oder Betäubungsmittel) oder explo-
dierender Stoffe unberechtigt gefischt wird, so ist
die Strafe Geldstrafe bis zu 600 M. oder Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten (§. 296 a. a. O.). Auch
wird mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft, wer Rinder
oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen,
welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner
.Hausgenossenschaft gehören, von der Begehung
strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der
Fischerei abzuhalten unterläßt (8.361, Nr. 9 a. a. O.).
Endlich erstreckt sich der strafgesetzliche F. auch auf
den internationalen Verkehr: Ausländern ist das
unbefugte Fischen in deutschen Küstengewässern bei
Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu
6 Monaten und Einziehung der Fanggeräte unter-
sagt, und auch außerhalb der Küstengewässer ist
(soweit die Nordsee in Betracht kommt) die Fischerei
(durch Vorschriften wegen der Bezeichnung der
Schiffe, des Ausweises der Nationalität und des
Gebrauchs der Netze) polizeilich geregelt durch die
internationale Konvention vom 6. Mai 1882, welche
für Preußen durch das Gcsetz vom 30. April 1884
weiter, insbesondere durch Festsetzung von Strafen
(Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu
6 Monaten) ausgeführt ist. - Gegenstand des
Fischens und des F. sind neben den Fischen auch
Krebse, und nach der Praxis des Reichsgerichts auch
Muscheln (Austern) und alle Tiere, welche Gegenstand
einer Fischereigerechtigkeit sind. Was dazu gehört,
bestimmt sich nach Landesrecht. Ottern gehören in
Bayern zu den jagdbaren Tieren; nach Art. IV des
preuß. Gesetzes vom 30. März 1880 ist den Fischerei-
berechtigten gestattet, Fischottern ohne Anwendung
von Schußwaffen zu töten oder zu fangen und für
sich zu behalten. 3) Die fischereipolizeilichen
Vorschriften sind der Landesgesetzgebuug vor-
behalten. Sie beziehen sich auf die Fischereiverech-
tigung und deren ordnungsmäßige Ausübung, auf
die auszustellenden Erlaubnisscheine, die Schonzeit,
die Schonreviere, Fangart, Fanggcräte u. s. w. (S.
Fischereipolizei.) In Preußen ist das Fischereigcsetz
vom 30. Mai 1874 mit dem Zusatzgesetz vom 30. März
1880 (Strafen nicht über 150 M.) und mit Verord-
nungen für die einzelnen Provinzen in Geltung. -
Vgl. Staudinger, Der F. (Nördl. 1881).
Fifcherinfeln, s. Pong-Hu.
Fischerring (lat. llnuulug pi3ca.t0i-i8), das seit
dem 13. Jahrh, gebräuchliche kleinere Päpstl. Siegel,
womit die vom Kardinal-Sekretär unterzeichneten
Breven (s. d.) gesiegelt werden (daber 8ud annulo
piZcatoriZ; über das größere Siegel s. Bulle). Der
F. zeigt den Namen des Papstes und eine Darstellung
des heil. Petrus, der von einem Kahne aus das
Fischernetz einzieht. Nach dem Tode eines Papstes
zerschlägt der Kardinal-Camerlengo (s. OauwrisuFo)
dessen F.
Fifcherschulen, eine Einrichtung der aller-
neuesten Zeit, wodurch allen lernlustigen Mit-
gliedern der Fischereibovölkerung Gelegenheit ge-
geben werden soll, sich in allen mit ihrem Gewerbe
im Zusammenhang stehenden Wissensgebieten nütz-
liche und praktisch verwertbare Kenntnisse anzueig-
nen. Beim Unterricht wird das Hauptgewicht ge-
wöhnlich auf die Nautik gelegt, und daher werden
die Schüler im Gebrauch des Kompasses, der Logge,
des Lots, in der Kursbestimmung, im Bestimmen
des Schiffsortes durch Ermittelung von Länge und
Breite u. dgl. unterwiesen. Außerdem werden in
Vorträgen behandelt das Strahenrecht auf See,
Rettungsmahregeln bei Unglücksfällen, das Ver-
halten bei drohenden und eingetretenen Seeunfäl-
len, Fischereikarten mit besonderer Berücksichtigung
des Signal- und Befcuerungswesens an den Küsten,
Gezeiten, Hafenzeit, Stromversetzung u. s. w. Auch
mit der Naturgeschichte der wichtigsten Meeres-
bewohner, besonders der Fische, mit ihrem Bau, ihrer
Lebensweise, ihrer Nahrung, ihren Wanderungen,
Laichzeiten u. a. werden die Schüler unter Zuhilfe-
nahme geeigneter Anschauungsmittel bekannt ge-
macht. Endlich sind noch Unterweisungen im Ge-
brauch verschiedener Netze und Gezeuge zu erwähnen
sowie auch Unterricht im Netzstricken und -Flicken.
Der Unterricht, der meist an den Elementarunterricht
anschließt, findet gewöhnlich nur in der kurzen Zeit
des strengen Frostes, der die Seefischerei hindert,
statt, da viele der jungen Leute schon praktisch thätig
sind. Die Anzahl der F. ist noch sehr gering. Es
giebt solche in den Niederlanden (Vlaardingen) und
in Belgien (Ostende); in Deutschland sind in den
letzten Jahren seitens der Sektion für Küsten- und
Hochseefischerei vom Deutschen Aischereiverein mit
Erfolg einige F. an der Elbe ins Leben gerufen wor-
den, in Fintenwärder, Vlanlenese und Ältcnwärder.
Fischers Salz, s. Kobaltnitrit.
Fifcherstechen, eine früher in vielen Gegenden,
jetzt nur noch selten (z. B. noch jährlich in Leipzig,
wo es 1714 zu Ehren Augusts des Starken nach
venet. Muster eingeführt wurde) vorkommende Fest-
lichkeit, bei der die Fischer, auf leichten Kähnen
stehend, sich mit langen Stangen umzustoßen suchen,
so daß der Überwundene ins Wasser fällt. Berühmt
war das F. in Ulm, das 1890 abgeschafft wurde.
Fischeruptionen, Ausbrüche der in Vulkani-
smen Spalten und Höhlen sowie in Kraterseen an-
gesammelten Wasser- und Schlammmassen, die
Fische mitführen. Solche F. sind namentlich in den
Vulkandistrikten Quitos vorgekommen.
Fischer von Grlach, Joh. Beruh., österr. Bau-
meister, geb. 15. März 1656 zu Graz, weilte seit
1680 in Italien, wo auf ihn dcr Künstlerkrcis um
Carlo Fontana und die um die Königin Christine