Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

893

Fleischmole - Fleischwiegemaschine

rechts, während die gewöhnliche Milchsäure optisch inaktiv ist. Auch die Salze weichen in ihrer Löslichkeit etwas voneinander ab. Der rechtsdrehenden F. entspricht eine entgegengesetzte linksdrehende Milchsäure.

Fleischmole, s. Mole.

Fleischpain (spr. -päng), s. Fleischkäse.

Fleischpankreasklystier, s. Ernährung (S. 297 a).

Fleischpepton, s. Pepton.

Fleischpreise, s. Fleischhandel und Getreidepreise.

Fleischsaft, s. Fleisch (S. 885 a).

Fleischschau, soviel wie Fleischbeschau.

Fleischschneidemaschinen, s. Fleischzerkleinerungsmaschinen.

Fleischschwamm, s. Fistulina.

Fleischsohle, s. Huf.

Fleischsolution, s. Leubes Fleischsolution.

Fleischsteuer oder Schlachtsteuer, eine Form der Accise (s. d.), die früher sehr verbreitet war, in der neuern Zeit jedoch viel an Boden verloren hat, weil sie von vielen für eine Benachteiligung der ärmern Klassen gehalten wird. Sie erscheint oder erschien in drei Formen: als Viehverkaufssteuer (bis 1877 in Württemberg als Staatssteuer erhoben), als Thoraccise für das Einbringen von Fleisch und Vieh oder als Schlachtsteuer, die von den Fleischern entweder vor dem schlachten nach der Stückzahl mit verschiedenen Steuersätzen und nach höhern oder niedern Gewichtsklassen (Baden) oder nach dem Schlachten, aber vor dem Zerhauen, nach dem Gewichte derjenigen Teile, die pfundweise ausgewogen werden (Preußen), zu zahlen ist. Die Erhebung der F. ist wesentlich erleichtert, wo das Hausschlachten verboten ist und Schlachthauszwang mit Fleischbeschau (s. d.) durch einen öffentlichen Tierarzt besteht. In Preußen wurde die F. als (nur in den größern Städten erhobene) Staatssteuer durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 aufgehoben, den Städten jedoch gestattet, sie als Gemeindesteuer beizubehalten, von welcher Befugnis indes die meisten keinen Gebrauch gemacht haben. Im Königreich Sachsen besteht sie noch auf Grund der Gesetze vom 25. Mai 1852 und vom 15. Mai 1867, jedoch wird sie nur von Großvieh und Schweinen nach Stücksätzen vor dem Schlachten erhoben. In Baden sind die der Fleischaccise unterworfenen Schlachtvieharten immer mehr beschränkt worden und gegenwärtig trifft dieselbe nur noch das Großvieh. In den beiden letztgenannten Staaten wird von steuerpflichtigem Vieh, das aus andern Zollvereinsstaaten eingeführt wird, eine Übergangsabgabe erhoben. In Österreich-Ungarn, in den Niederlanden und in Griechenland bestehen ebenfalls staatliche F. In Frankreich wird das Fleisch in den Städten, welche Octroi (s. d.) erheben, fast immer mit zu dieser Gemeindesteuer herangezogen. Zollfrei ist die Einfuhr in Dänemark, England, England, Norwegen und (von Tieren) in Rußland, über die bei der Einfuhr von Vieh und Fleisch aus dem Auslande zu erhebenden Abgaben s. Viehzölle.

Fleischtaxe, die polizeiliche, periodisch wechselnde Festsetzung des Fleischpreises. Sie war, wie die des Brotpreises, vor dem Durchdringen der Gewerbefreiheit sehr verbreitet und ist auch gegenwärtig noch hier und da zu finden. In Preußen wurden schon durch die Gewerbeordnung von 1845 alle polizeilichen Warentaxen, also auch die F., principiell abgeschafft, und nur die Brottaxe (s. d.) unter besondern Umständen an einzelnen Orten unter Genehmigung des Ministeriums noch für zulässig erklärt. In der Reichsgewerbeordnung ist auch diese Ausnahme beseitigt worden. In Frankreich dagegen haben die Gemeinden nach dem Municipalgesetz von 1791 noch immer das Recht, Taxen für Fleisch und Brot aufzustellen, und viele haben noch in der neuesten Zeit von demselben Gebrauch gemacht. Sogar in Paris selbst wurde noch 1855 ein Versuch mit der F. gemacht, den man aber schon 1858 wieder aufgab, indem man zugleich die bis dahin (seit 1800) beibehaltene Beschränkung der Zahl der Fleischermeister durch die Freiheit dieses Gewerbes ersetzte. Die F. widerspricht den wesentlichsten Grundsätzen der bestehenden volkswirtschaftlichen Ordnung; außerdem kann die Versorgung großer Städte mit Fleisch durch eine solche Beschränkung des Verkehrs nur beeinträchtigt werden.

Fleischton, Karnation (vom lat. caro, Fleisch), wofür bisweilen irrtümlich Inkarnat (s. d.) gebraucht wird, in der Malerei die Färbung des Fleisches. Der F. bietet ein Mittel, um einzelne Malerschulen zu unterscheiden. So spricht man von dem blühenden F. bei den Venetianern, dem energischen rotweißen bei Rubens, dem bleichen der Altdeutschen Schule, dem olivengrauen der Byzantiner u. s. w.

Fleischtyphus, s. Fleischgift.

Fleischverbrauch, s. Fleischhandel (S. 890 b).

Fleischverdauende Pflanzen, s. Insektenfressende Pflanzen.

Fleischvergiftung, s. Fleischgift.

Fleischwand, s. Huf.

Fleischwaren, alle Artikel, welche durch die Bearbeitung des (rohen) Fleisches hergestellt werden, wobei jedoch Bedingung bleibt, daß dieselben auch ferner als Nahrungsmittel dienen sollen. Irgend ein aus rohem Fleisch auf chem. Wege gewonnener Stoff, der zu Industriezwecken dienen soll, z. B. die Verwertung kranker Tiere zu Halbfabrikaten der Seifenindustrie, aus Fleisch hergestelltes Albumin u. a., wird daher nicht zu den F. gerechnet. Die Bearbeitung verfolgt in erster Linie den Zweck, dem leicht verderblichen Fleisch durch Umwandlung in andere Formen längere Haltbarkeit zu verschaffen, in zweiter Linie der Fleischnahrung größere Abwechselung zu bieten. Erreicht wird dies auf mehr mechan. Wege durch Umhüllungen, welche den Zutritt der Luft, des Wassers, allenfalls auch der Wärme in etwas abhalten, wie in der Fabrikation der Wurst, oder durch Vermischen der gleichfalls zerkleinerten Fleischstücke mit andern Nahrungsmitteln, Erhitzen oder Backen derselben, wie bei den Fleischpasteten, dem Fleischzwieback (s. d.), den Bouillontafeln (s. Fleischbrühe) bis herab zum Hundekuchen. Einen andern Ausweg, bei dem der Gedanke an einen chem. Prozeß nahe liegt, bietet das Räuchern und Einsalzen für die Herstellung von Schinken, Rauch-und Pökelfleisch (s. Fleischkonservierung), die Behandlung mit Essig zu Sülzen u. s. w. Zu erwähnen ist ferner das Ausziehen der nahrhaftesten Bestandteile des Fleisches als Fleischextrakt (s. d.), eine Methode, die sich nur dann zu bewähren scheint, wenn es nicht möglich ist, Fleisch in lebenden Tieren oder ausgeschlachtet oder als Fleischwaren aus weiter Ferne zu beziehen. (S. Fleischhandel.)

Über die maschinellen Einrichtungen der Fleischwarenfabrikation s. Fleischzerkleinerungsmaschinen sowie Wurststopfmaschinen.

Fleischwärzchen,s. Granulation.

Fleischwiegemaschine, s. Fleischzerkleinerungsmaschinen.