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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Forderungsrecht
Gläubiger zu gute kommen, auf die Übertragung
von Eigentum oder andern Rechten llacki'6, uon
facei-o, clHi-e). Aber mit der Erfüllung (s. d.) der
schuldigen Leistung oder des ganzen Komplexes
schuldiger Leistungen ist das Band zwifchen Gläubi-
ger und Schuldner gelöst. Beide stehen nicht weiter
wie Ehegatten, Eltern und Kinder, in irgend einem
persönlichen Verhältnis.
Wenn sich so das F. seinem Grundcharakter nach
sehr bestimmt von den übrigen Privatrechtsverhält-
nisscn unterscheidet, so ist die Durchführung im ein-
zelnen von dem positiven Recht nicht immer mit ^
zwingender Notwendigkeit und in einer für alle Fei-
ten mustergültigen Weise gestaltet.
Es ist das unvergängliche Verdienst der röm.
Rechtswissenschaft, deren Produkt bei uns in einem
so weiten Umfange noch heute gilt, wie kein anderer
Teil des Rechtssystems, daß sie nicht allein in logisch
korrekter Weise den Grundcharakter der Obligation
in den einzelnen Konsequenzen durchgeführt, sondern
auch die einzelnen Obligationen in einer dem Leben
und seinen Ansprüchen, der Billigkeit, Treu und
Glauben entsprechenden Weise ausgebildet hat. Zum
Teil beruht ihr System doch aber auch auf national-
röm. Auffassungen, die uns fremd erscheinen; und
manches könnte man sich auch anders denten, als es
nun nach dem röm. Recht im positiven Recht gilt.
Die Miete und Pacht galt den Römern nur als
ein Schuldverhältnis zwischen dem Vermieter oder
Verpächter auf der einen Seite und dem Mieter
oder Pächter auf der andern ^eite. Da dieselbe
dritte Personen nicht verpflichtet, so war der Käufer,
wenn er, obschon in Kenntnis der Pacht oder Miete,
das Eigentum am Grundstück vom Vermieter er- '
warb, ohne den Mietvertrag zu übernehmen, an das
schuldverhältnis nicht gebunden, er konnte also den
Mieter oder Pächter austreiben, und dieser war auf
eine Entschädigungstlage gegen seinen Vermieter
oder Verpächter beschränkt ("Kauf bricht Miete"). Uns
will es nicht einleuchten, weshalb dem Pächter oder
Mieter, welcher in den Besitz des Grundstücks gesetzt
ist, nicht ein dingliches oder nicht wenigstens ein gegen
den spätern Eigentümer, der das Grundstück vom
Vermieter durch freiwilligen Kauf erworben hat,
verfolgbares Recht am Grundstück zustehen soll, wie
schon nach röm. Recht dem Nießbräucker oder dem
Superfiziar ls. Superfizies). Das Preuß. Allg.
Landrecht und das franz. Recht geden deshalb dem
Mieter oder Pächter ein dahingehendes Recht, das
Osterr. Bürgert. Gesetzbuch und das Recht einiger
Schweizer Kantone (Zürich, Schaffhausen, Wallis
und Waadt) wenigstens dann, wenn der Vertrag in
das Grundbuch ls. d.) oder (Obwalden) wenn er in
ein öffentliches Register eingetragen ist.
Ferner, wenn es irgend ein Recht giebt, welches
Anspruch auf absoluten Charakter hat, ist es das
auf die Integrität des eigenen Leibes und die per-
sönliche Freiheit. Das röm. Recht kennt nur Obli-
gationen, welche aus absichtlicher oder fahrlässiger
Verletzung dieser Rechte entspringen. Die Präju-
dizialtlage,dasi Jemand, der als Sklave angesprochen
wurde, frei sei, hat heute keine Bedeutung mehr.
Das Eigentum ist ein dingliches Recht und es
erzeugt zwei dingliche Klagen, die Vindikation ls. d.)
und die Negatoria ls. d.). Aber der Eigentümer
und nur er hat freilich auf höher bemessenen Ersan,
als mit der Eigentumsklage erreicht werden kann.
gerichtete persönliche Klagen gegen den Dieb ls. Dieb-
stahl) und gegen den, welcker die dem Eigentümer
gehörige Sache absichtlich oder fahrlässig beschädigt
hat ls. Eigentumsklage).
F. entstehen aus Rechtsgeschäften, namentlich
Verträgen ls. (?onti'Hcw8),bisweilen aus Einseitigem
Rechtsgeschäft ls. d.), aus unerlaubten Handlungen
ls. Delikte) und aus thatsächlichen Verhältnissen, wie
der ungerechtfertigten Bereicherung ls. Bereicherung
und Vereicherungsklage). Daneben hat das röm.
Recht andere Fälle unter die Gruppen der Quasi-
kontrakte ls. d.) und der Quasidelitte ls. d.) gestellt.
Die Rechtslehre und die Gesetze, welche das ge-
samte bürgerliche Recht umfassen, wie das Preuß.
Allg. Landrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch für Sach-
sen, das Osterr. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch, der (^oäe
civil, das Bayrische und das BadischeLandrecht sowie
der Deutsche Entwurf, oder welche, wie das Schwei-
ger Obligationenrecht, nur das Recht der Forderun-
gen, oder welche, wie das Deutsche Handelsgesetzbuch,
nur das Handelsrecht betreffen, zählen eine Anzahl
von Verträgen auf, welche sie im allgemeinen mit
oispositiven Vorschriften (s.Dispositivgesetze) regeln.
So: Schenkung ls. d.), Tausch ls. d.), Kauf ls. d.),
^achmiete und Pacht ls. d.), Dienstmiete (s. d.),
Werkverdingung ls. d.), Frachtvertrag ls. d.), Ver-
lagsvertrag ls. d.), Darlehn ls. d.), Gebrauchsleihe
ls. (^oininoäatum), Hinterlegungsvertrag ls. Depo-
situm), Auftrag ls.d.), welchem die Geschäftsführung
ls. d.) ohne Auftrag angeschlossen wird, Anweisung
(s. d.), Kommission ls- d.), Maklervertrag ls. d.>,
Trödelvertrag ls. d.), Vergleich ls. d.), Schiedsver-
lrag ls. d.), Pfandvertrag ls. d.), Bürgschaft ls. d.j,
Versicherungsvertrag ls. d.), Leibrentenvertrag ss. d.),
^ Gesellschaft (s. d.), Anerkennung ls.d.), Wechsel
' ls. d.), während die durch letztwillige Verfügung ent-
stehenden obligatorischen Rechtsverhältnisse im Zu-
sammenhang mit dem Erbrecht abgehandelt zu wer-
den pflegen. Daß es dabei nicht auf ein vollständi-
ges Verzeichnis allermöglichen obligatorischen Ver-
träge abgesehen ist, geht schon daraus hervor, daß
nicht einmal alle vorerwähnten Gesetze alle vorge-
nannten Verträge regeln, wie denn schon das röm.
Recht sich unter der Bezeichnung Innominatkontrakte
<s. ^oMi'acwZ) eine Pforte für die nicht befonders
benannten Verträge offen hielt. Daran wird aber
festgehalten, daß das Recht nicht aus jedem Ver-
trage mit einem beliebigen Inhalt, welchen die Kon-
trahenten aus Laune und Willkür abfchließen, ein
z klagbares F. entstehen läßt. Im allgemeinen
wird dazu ein verständiges, den wirtschaftlichen oder
sittlichen Verhältnissen des Lebens entsprechendes
Interesse ls-d.) gefordert. Das Recht zieht in
diefer Beziehung eine doppelte Grenze. In gewissen
Fällen, wie bei dem Spiel ls. d.) oder auch bei der
! Wette ls. d.), übt der Staat keinen Zwang gegen den
Versprechenden aus, wenn er nach dem Sinne des
' Vertrags zu erfüllen hätte. Man spricht dann von
einer natürlichen Verbindlichkeit luHwra.1i8 odii-
Fatio, s. Verbindlichkeit) im Gegensatz zu einer klag-
baren Verbindlichkeit (civilig odliMtio). Was der
Versprechende freiwillig geleistet hat, darf die an-
dere Partei behalten. So auch beim Differenz-
! gefchäft ls. d.). In andern Fällen verbietet das
! Gesetz auch das Behalten, so daß auch zurückgefor-
' dert werden kann, was freiwillig zu Erfüllung ge-
leistet ist. Unsittliche Verträge sind ungültig nach
dem röm. Juristen Papinian. Nur wird die Rück-
^ forderung ausgeschlossen, wenn der Vorwurf der
! Unsittlichkeit auch den Leistenden trifft. Nach Preuß.
Allg. Landr. I, 10, §§. 205, 200 fordert dann der