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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Frack - Fra Diavolo
hat der Schiffer dem Ablader ohne Verzug gegen
Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter
erteilten vorläufigen Empfangsscheins (s. d.) ein
Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen,
wie der Ablader verlangt. Das Konnossement ist
für die Rechtsverhältnisse zwifchen dem Verfrachter
und Empfänger entscheidend. (S. Konnossement.)
Der Vertrag über Beförderung vonReisen -
den zur See heißt Pas sagevertrag oderüber-
fahrtsvertrag. Ist der Reisende darin namentlich
bezeichnet, so darf er nicht das Recht auf die Über-
fahrt an einen andern abtreten. Begiedt er sich nicht
rechtzeitig an Bord, so hat er das volle Überfahrts-
geld zu bezablen, auch wenn der Schiffer ohne ihn
die Reise antritt oder fortfetzt. Wenn vor dem An-
tritt der Reise der Reisende den Rücktritt vom Über-
fahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krank-
heit oder andern Zufall zurückzubleiben genötigt ist,
so ist nur die Hälfte des Überfahrtsgeldes zu zahlen.
Nach Antritt der Reife befreien ihn diese Thatsachen
nicht von der VerpfliclMng zur Zahlung der vollen
Summe. Wenn das schiff verloren geht, tritt der
Vertrag außer Kraft. Ausbruch eines das Schiff ge-
fährdenden Krieges oder eine das Schiff betreffende,
die Reise aufhaltende Verfügung von hober Hand
berechtigen den Reisenden wie den Verfrachter vom
Vertrage zurückzutreten. Letzterer ist auch zum Rück-
tritt befugt, wenn das Schiff hauptfäcklich zur Be-
förderung von Gütern bestimmt ist und die Unter-
nehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne
sein Verschulden nicht befördert werden können. In
den genannten Fällen ist kein Teil zur Entschädigung
des andern verpflichtet. Jedoch hat der Reisende,
falls die Auflösung des Vertrags erst nach Antritt
der Reise erfolgt, das Überfahrtsgeld nach Verhält-
nis der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen.
Muß die Reise wegen Reparaturbedürftigkeit des
Schiffs unterbrochen werden, so muß der Verfrachter
dem Reifenden bis zum Wiederantritt der Reise
ohne besondere Vergütung Wohnung gewähren und
auch Beköstigung, falls er letztere im Überfahrtsver-
trage übernommen hatte. Hiervon kann sich der Ver-
frachter befreien, wenn er dem Reifenden eine gleich
gute Schiffsgelegenheit nach dem Bestimmungshafen
anbietet. Wenn der Reisende die Ausbesserung nicht
abwartet, muß er das volle Überfahrtsgeld bezahlen.
Für die Effekten des Reisenden ist, falls nichts ver-
einbart ist, eine besondere Vergütung nicht zu be-
zahlen. Sind dieselben vom Schiffer übernommen,
fo haftet der Verfrachter für Verlust und Beschä-
digung derselben in gleicher Weise wie beim Güter-
transport. Wegen des Überfahrtsgeldes hat der
Verfrachter an den vom Reisenden an Bord ge-
brachten Sachen ein Pfandrecht, jedoch nur solange
die Sachen zurückbehalten oder deponiert sind. Nenn
ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem
Dritten verfrachtet ist, sei es im ganzen oder zu einem
Teil oder dergestalt, daß eine bestimmte Zabl von
Reisenden befördert werden soll, so gelten für das
Rechtsverbältnis zwischen dem Verfrachter und dem
Dritten die Vorschriften über das Frachtgeschäft
Zur Beförderung von Gütern zur See, soweit die
Natur der Sache ihre Anwendung zuläßt. - Vgl.
Eger, Das deutsche Frachtrecht l 2. Aufl., 3 Bde.,
Verl. 1888-91; Ergänzungsband, ebd. 1893 fg.).
Frack (frz. t'rac, dies vom engl. lrociv; mittellat.
lroeuF, Ü05N3, vom lat. Üoccn8, Flocke, also ur-
sprünglich flockiger Stoff und ein Kleid daraus),
Name desjenigen Kleidungsstücks des vollen Gala-
anzugs, welches die heutige Mode den Männern
bei allen feierlichen und ceremoniösen Gelegenheiten
des geselligen Lebens vorschreibt. Sein Vorbild
ist beim Militär zu suchen, das im 18. Jahrh, viel-
fach tonangebend wurde. Der Kavallerist, der an-
fangs den weiten Rock wie der Fußgänger trug,
pflegte sich die langen Schöße dadurch sitzgerecht zu
machen, daß er die Zipfel nach außen umklappte
und mit Haken oder Knopf befestigte. Bei anders-
farbigem Nnterfuttcr that dies gute Wirkung und
man dehnte darum die Sitte auch auf die Uniform
des Infanteristen aus. Bald aber wurden aus den
umgeschlagenen Zipfeln Aufschläge, die bei allen
Heeren eingeführt wurden und das 18. Jahrh, und
selbst die Revolution bis zum Waffenrock über-
dauerten. Seit dem Siebenjährigen Kriege, als
der Ruhm und das Ansehen der preuß. Offiziere
auch ihre Popularität erhöhte, suchte auch das Civil
sich gern einen Halbmilitär. Anstrich zu geben; man
suchte den Kleidrock dem Militärfrack ähnlich zu
machen, nicht indem man die Zipfel umschlug, son-
dern indem man sie beschnitt. Indessen galt der
einfache F., unbordiert und von einfacherm Stoff,
im Gegensatz zu dem reichgeschmückten Etaatsrock,
von dem er sich durch einen Überschlagkragen, aber
sonstigen gänzlichen Mangel aller Ausschmückung,
wie Patten, Ausschlägen u. s. w., unterschied, an-
fänglich als ein Zeichen der Emancipation von Sitte
und Herkommen; noch war er nicht salonfähig, viel
weniger hoffähig geworden. Goethe errang ihm in
Weimar 1775 durch fein Wertherkostüm, den blauen
F. mit Messingknöpfen, den ersten Triumph, und
schon in den letzten beiden Jahrzehnten vor der
Französischen Revolution galt er, einfach blau oder
braun, besonders in dem von England eingeführ-
ten schnitt (daher auch der Name), als die Tracht
der Stutzer. Die eigentliche Anerkennung gewann
er indes durch die Französische Revolution und die
neuen mit ihr entstehenden Gesellschaftsformen.
Selbst das weibliche Geschlecht trug eine Zeit lang
eine Art F., als I'olouaiso bezeichnet, über dem
weiblichen Rock, von gleichem Schnitt wie der männ-
liche und mit denselben Schößen, die nur kürzer, oft
sehr kurz, zu sein pflegten. Seit 1830 ist die Farbe
des sog. Gesellschaftsfracks fast durchgängig fchwarz.
In neuerer Zeit haben die Lebemänner in Paris
den Versuch gemacht, wiederum farbige F. einzu-
führen. Der rote F., von den Reitern bei der Hetz-
jagd getragen, ist eine aus England am Anfange
dieses Jahrhunderts überkommene Mode. - Vgl.
Falke, Die deutsche Trachten- und Modenwelt
(2 Tle., Lpz. 1858).
Fractocumnlus, s. Wolken.
Fra Diavolo ("Bruder Teufel"), eigentlich
Michele Pezza, ital. Vrigant, geb. 1760 zu Itri,
trat einer Bande bei, in der er bald Hauptmann
wurde. Gegen die Partbenopüifche Republik ver-
wandte ihn Kardinal Rufjo (s. d.) als Obersten; an
der spitze seiner verstärkten und organisierten Bande
kämpfte er dann auch im röm. Gebiet. Den 1806
nach Neapel zurückgekehrten Franzosen that er vielen
Schaden, wnrde aber seiner schlechten Aufführung
wegen vertrieben. Dann von ^ioney-Smith wieder
verwendet, sengte und mordete er in Calabrien, bis
die Franzosen ihn durch Verrat bei San Severino
fingen und trotz engl. Einsprache hängten (10. Nov.
1806). Aubers Oper F. D. ist reine Erfindung.
Charles Nooier schrieb auf Grund von F. D.s Aben-
teuern feinen "^ean 8do^!-".
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