Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

20
Fraga - Fragment
Fraga, Hauptstadt eines Gcrichtsbezirks der
span. Provinz Hucsca (Aragonien), 29 I<m im SW.
von Lerida, am Cinca, auf dem Abhänge zweier
ehemals befestigter Zügel (121 m) gelegen, hat (1887)
7158 E. F. bat eine alte Kirche, vordem Moschee,
verfallene Mauern und ein ehemaliges Residenz-
schloß arab. Fürsten.
I"r2.F2.ria., Pflanzengattung, s. Erdbeere.
Frage, ein unvollständiger oder unbestimmter
Satz, in dessen Form die Aufforderung liegt, ihn zu
vervollständigen oder näher zu bestimmen. Die Ver-
vollständigung oder genauere Bestimmung ist die
Antwort. Die eigentümliche Form der F. liegt in
der Wortstellung; außerdem wird sie gewöhnlich
durch ein sog. Fragwort eingeleitet. Jedes Satzglied
(Subjekt, Prädikat, Objekt, Umstand, Attribut) kann
Gegenstand der F. sein. Verlangt sie eine genauere
Bestimmung, so heißt sie Entscheidungsfrage.
Diese fordert entweder, daß der Inhalt des Frage-
satzes bejaht oder verneint oder unter mehrern vor-
liegenden oder möglichen Urteilen eins als das
richtige bezeichnet wird (Disjunktiv frage). Im
Unterrichte hat die F. eine große Bedeutung, indem
sie den Lehrer in einer beständigen geistigen Berüh-
rung mitdem Schüler erhält,letztern zu fortwährender
Mitthätigkeit beim Unterricht anregt und ihn nötigt,
die zu entwickelnden Gedanken durch eigenes Nach-
denken zu finden und klar auszusprcchen. Das Unter-
richten durch F. und Antwort wird als die kateche-
tifche oder sokratische Methode bezeichnet. Die
katechetische F. soll kurz, deutlich, bestimmt, ein-
fach, für den Schüler anregend und feinem geistigen
Standpunkte angemessen sein. Im Unterricht kommt
es jedoch nicht nur auf die einzelne F., sondern auf die
richtige Bildung ganzer Fragreihcn an. Auch der
Redner stellt oft F., ohne daß er eine Antwort er-
wartet (rhetorifche F.). Sie follen den Zuhörer
zu lebhafter innerer Mitbethätigung anregen oder
Staunen und Verwunderung ausdrücken, auch zu
andern Puntten der Darstellung hinüberlciten. Im
weitern Sinne fpricht man auch noch in der Wissen-
schaft und in der Politik von F., wenn es gilt, für
fchrbierige Aufgaben die richtige Löfung zu finden,
z. V. von der socialen F., der Arbeiterfrage. - Vgl.
Reinstem, Die F. im Unterricht (3. Aufl., Lpz. 1874).
Fragerecht. Im gerichtlichen Verfahren follen
nach dem Gesetz die Zeugen und sachverständigen
zum bessern Verständnis ihrer Aussage veranlaßt
werden, dasjenige, was ihnen von dem Gegenstände
ihrer Vernehmung bekannt ist, in: Zusammenhange
anzugeben (Strafprozeßordn, ßß. 68, 72; Civilpro-
zeßordn. §§. 361,367). Jedoch follen nötigenfalls an
dieselben weitere Fragen zur Aufklärung und Ver-
vollständigung ihrer Aussage und zur Erforschung
des Grundes, auf welchem ihre Wissenschaft beruht,
gestellt werden. Dies F. steht vorzüglich dem Richter
und bei einem aus mehrern Richtern bestehenden Ge-
richtshose neben dem Vorsitzenden auch den beisitzen-
den Richtern zu. Im Strafverfahren sind auch dem
Staatsanwalt, dem Angeklagten, dem Verteidiger
und den Schössen und Geschworenen und in bür-
gerlicken Necktsstreitigkeiten auch den Anwälten der
Parteien die sachdienlichen Fragen an die Zeugen
und Sachverständigen zu gestatten, während hier
die Parteien selbst nur beanspruchen können, daß
der Vorsitzende nachträglich die gewünschte Frage
stellt. Bei Zweifeln über die gesetzliche Zulässigkeit
einer Frage entscheidet das Gericht (^trafprozeßordn.
z§. 237, 239, 241; Civilprozeßordn. §. 362).
Ein ähnliches F. steht dem Nichter im Strafver-
fahren gegenüber dem Angeklagten zu, wenn der-
selbe sich bereit gesunden hat, etwas auf die gegen
ihn erhobene Beschuldigung zu erwidern (Straf-
prozeßordn. §. 136).
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll der
Nichter in der mündlichen Verhandlung das F.
gegenüber den streitenden Parteien und ihren An-
wälten ausüben, um auf die Abgabe aller für Fest-
stellung des Sachverhältnisses erheblichen Erklä-
rungen hinzuwirken. Da aber in der Civilprozeß-
ordnung die sog. Verhandlungsmarime anerkannt
ist, vermöge deren die Parteien in der Regel freie
Verfügung über die ihnen zu Gebote stehenden An-
griffs- und Verteidigungsmittel haben, fo bezweckt
das F. hier keine Nachforschung nach dem wahren
Sachverhalt wie im Strafverfahren, sondern die
Herbeiführung der Erläuterung unklarer Anträge
und der Vervollständigung von unabsichtlich unge-
nügenden Angaben der geltend gemachten That-
fachen. Bei Nichtausübung dieses F. ist daher auch
gegen ein ungünstiges Urteil keine Revision begrün-
det, wenn nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß
auch der Gebrauch desselben ohne Erfolg gewesen
wäre. Bei Nichtbeantwortung einer Frage ver-
bleibt dem Gericht die freie Beweiswürdigung ge-
mäß den Vorträgen der Parteien (Eivilprozeßordn.
ß. 259). In einzelnen Fällen ist aber die Ausübung
des F. vorgeschrieben und an die Nichtbeantwortung
eine bestimmte Folge geknüpft. So kann wegen un-
terbliebener Erklärung auf eine Eideszuschiebung
der Eid nur dann als von der Partei vorweigert
angefehen werden, wenn die letztere durch das Ge-
richt zur Erklärung über den Eid aufgefordert ist.
Dieselben Voraussetzungen werden erfordert, damit
in dem Verfahren vor den Amtsgerichten eine vom
Gegner vorgelegte Urkunde als von der Partei an-
erkannt gilt'(Eivilprozeßordn. §§. 414, 468).
Fragestellung. Bei Beratungen von Kollegial-
behörden, insbesondere von Gerichten, ist die F. von
erheblichem Einfluß auf die Herbeiführung ricktiger
Entscheidungen in verwickelten dachen. Die F. stebt
in der Regel dem Vorsitzenden zu, doch entscheidet
im Zweifel das Kollegium auch über Fassung und
Reihenfolge der Fragen. (^. Beratung.) Besondere
gesetzliche Vorschriften sind für die Fragestellung in:
Schwurgericht (s. d.) gegeben.
Fragestücke liittki-roMtoriH), im ältern Prozeß-
verfahren schriftlich gefaßte Fragen, welche von dem
Gegner des Veweisführers dem Gericht eingereicht
wurden, um von diesem den Zeugen zur Beant-
wortung vorgelegt zu werden. Die Deutsche Civil-
prozeßordnung kennt solche F. nicht mehr. Nach ihr
können die Parteien bei Vernehmung der Zeugen
selbst zugegen sein und an dieselben mündlich Fragen
richten (Eivilprozesiordn. ß. 362).
Fragesucht, f. Grübelfucht.
Fragezeichen, Interpunktionszeichen zur Be-
zeichnung der Frage <?, im Griechifchen ;). Oft foll
es, in Parenthese gesetzt (?), den Zweifel andeuten,
den man an der Wahrheit einer Angabe hegt. Im
Spanischen wird es zu Anfang und zu Ende des
Satzes gefetzt und zwar zuerst verkehrt, z. B. ^.Hnö
Im vigto II.? (was haben Sie gesehen'^).
Fragll (lat.), zerbrechlich; Fragilität, Zer-
brechlichkeit.
Fragment (lat.), Bruchstück. Der Ausdruck wird
von Bruchstücken beliebiger Art (z. B. von Statuen,
Vasen u. a.) gebraucht, meist aber von Schrift-