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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Frankomanie - Frankozwang
hat schwarzgrauen Oberkopf, schwarzes Kinn und
Kehle, ein zinimetbraunesHalsband,weißePerlflecken
aus dem schwarzen Rücken, suchsbraune Vauchfedern
und gebänderte Flügel. Er wird jetzt mit einigen sei-
ner Gattungsgenossen vielfach in der Gefangenschaft
gehalten und auch mit Erfolg gezüchtet.
Frankomänie, Schwärmerei für franz. Wesen.
Frankomarke, s. Postwertzeichen.
Frankozettel. In Fällen, wo der Absender für
Postfrachtstücke nach dem Auslande, also für Pakete
über 3 bez. 5 kF Gewicht, das Porto bis zum Be-
stimmungsorte zu tragen wünscht, die Aufgabe-
postanstalt indes nicht in der Lage ist, das Porto
zu berechnen, sind den Sendungen F. beizufügen.
Der Absender hat in solchem Falle das inländische
und das fremde Porto, foweit zur Berechnung des
sremden Portos die Postanstalt die erforderlichen
Tarbestimmungen besitzt, bei der Aufgabe zu ent-
richten, fodaß der F. stets nur zur Rückrechnung
desjenigen Vetrags an fremdem Porto dient, wel-
cher von der Aufgabepostanstalt wegen mangeln-
der Tarife nicht berechnet werden konnte. Die Ein-
fügung eines F. ist von dem Postbeamten auf der
Vegleitadresse, im Verkehr mit Italien auch auf der
Sendung selbst, zu vermerken.
Im Verkehr mit Belgien, Dänemark, Frankreich,
Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Öster-
reich-Ungarn und der Schweiz sowie im Verkehr
aus Shang-Hai (deutsche Postagentur) ist auch die
Einziehung von Zollbeträgen mittels F. zuge-
lassen. Dasselbe gilt für den durcb Deutschland
vermittelten Verkehr zwischen Deutschland und den
vorgenannten Ländern. Wünscht der Abfender
eines Postfrachtstücks nach einem dieser Länder, daß
seine Sendung dein Empfänger frei von Zollgebüh-
ren und den sonstigen Kosten für Verzollung aus-
geliefert werde, fo muß dies auf der Paketadresse,
auf der Sendung selbst und in der Negel auf dem
der Sendung beizufügenden F. durch den Vermerk:
"H remktti-O t'rknc ds äroit8" (gebührenfrei zuzu-
stellen), im Verkehr mit Großbritannien (über Vlis-
singen) und den Niederlanden "zur speciellen Revi-
sion an der Grenze. Frei von Zoll- u. s. w. Kosten"
ausgedrückt sein. Auch muß der Absender sich bei
der Aufgabe schriftlich verpflichten, die Zollgebühren
u. s. w. nach Rückkunft des F. zu berichtigen.
Frankozwang besteht bei der Einlieferung von
Postsendungen: 1) Im Deutschen Reich und im Ver-
kehr mit Österreich-Nngarn einschließlich Bosnien
und Herzegowina sür einfache Postkarten und für
Postkarten mit Antwort, für Drucksachen, Waren-
proben, Postauftragsbriefe, Postanweisungen.
2) Im Weltpostverein für einfache Postkarten und
solche mit Antwort, für Drucksachen, Warenproben,
Geschäftspapiere, Einschreibbriefsendungen, Eil-
briefe, für Briefe mit Wertangabe nach Argentinien,
Belgien, Bulgarien, Dänemark, den dän. Kolonien,
Ägypten, Frankreich nebst Algerien, den franz. Kolo-
nien (nebst Annam und Tongking), Italien, Kame-
run, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Öster-
reich-Ungarn, Portugal, den portug. Kolonien, Ru-
mänien, Rußland, Saloador,Schweden, der Schweiz,
Serbien, Spanien, der Türkei (einschließlich der
osterr. Postanstalten in Beirut, Haifa > Acri-Caiffer^j,
Candia u. s. w.), Tunis, sowie nach einzelnen Orten
von China. Ferner besteht F. für Kästchen mit Wert-
angabe, welche Schmuckfachen und kostbare Gegen-
stände enthalten. Die auf Grund des Wiener Über-
einkommens vom 4. Juli 1891 im Weltpostvereins-
verkehr zulässigen Postanweisungen bis zum
Meistbetrag von 500 Frs. unterliegen dem F. Die
Gebühr ist in Deutschland auf 20 Pf. für je 20 M.
festgesetzt. Ermäßigte Gebührensätze finden An-
wendung im Verkehr Deutschlands mit Österreich-
Ungarn nebst dem Occupationsgebiet, mit Däne-
mark, den: deutschen Postamt in Konstantinopel
und Shang-Hai sowie mit den deutschen Schutz-
gebieten (10 Pf. für je 20 M., mindestens jedoch
20 Pf.) und Luxemburg.
Postauftragsbriefe im Vereinsverkehr mit
Belgien, Ägypten, Frankreich mit Algerien, Italien,
Luxemburg, den Niederlanden, Niederländisch-Ost-
indien, Norwegen, Österreich-Ungarn, Portugal, Nu-
mänien, Salvador, der Schweiz, der Türkei (nach
Konstantinopel durch Vermittelung des deutschen
Postanits und nach Adrianopel, Beirut, Saloniki und
Smyrna durch Vermittelung der österr.Postanstalten)
und Tunis sind bis zu 1000 Frs. zugelassen, müssen
frankiert werden, und es wird, von Frankreich und
Tunis abgesehen, die Taxe für einen Einschreibbrief
nach Maßgabe des Gewichts des Briefes erhoben.
Nachnahmen bis zum Betrage von 500 Frs.
sind zulässig auf sämtliche eingeschriebenen Brief-
postgegenstände (Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Warenproben und Geschäftspapiere) im Verkehr
mit Belgien, Chile, Dänemark, den dän. Antillen,
Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich-Ungarn,
Rumänien, Schweden und der Schweiz, ferner zu-
gelassen bei Wertbriefen und Werttästchen, und die
Taxe muß nach Maßgabe des Gewichts und Wertes
der Sendung von dem Absender im voraus erhoben
werden. Von dem eingehobenen Betrage wird im
Vereinsverlehr eine Einziehungsgebühr durch die
Bestimmungs-Postverwaltung m Höhe von 10 Pf.
und die tarifmäßige Postanweisungsgebühr berech-
net. Nicht eingelöste Nachnahmefendungen müssen der
Postanstalt am Aufgabeorte fpätestens 7 Tage nach
dem Eingang gebührenfrei zurückgesandt werden.
3) Dem F. unterliegen auch die Briefe nach dem
Verein saus land, das sind a. Länder mit eige-
nem geordneten: PostWesen: in Afrika Ascension
und in Australien die austral. Inselgruppen, so-
weit sie nicht zum Weltpostverein gehören; d. Län-
der ohne eigenes geordnetes Postwesen: in Afrika
Abefsinien, Madagaskar, Marokko; in Asien Af-
ghanistan (Kabul), Arabien, Velutschistan, China,
Kaschmir, Korea, Ladach (Tibet), Serawak (Vorneo);
in Occanien Samoa-Inseln.
Briefe nach Orten im Vereinsauslande, an wel-
chen sich Vereinspostanstalten befinden, also nach
den deutschen Postanstalten in Apia (Samoa-
Inseln) und Shang-Hai nebst Zweigstelle Tien-tsin
(China), nach den franz. Postanstalten in Mada-
gaskar, Tanger (Marokko), Shang-Hai (China) und
Sansibar, nach den engl. Postanstalten in Marokko:
Tanger, El Arisch, Rabat, Dar-el-Veda (Casa
blanca), Safi, Masagan und Mogador; in China:
Hongkong, Amoy, Kanton, Fu-tschou, Han-kou,
Hoi-Hau (Khiung-tschou), Ning-po, Shang-Hai,
Scha-tou und nach den japan. Postanstalten in
China: Shang-Hai, in Korea: Fu-fan, Gen-san
(Wön-san), Chemulpo, Söul (Seul), können auch
unfrankiert abgesandt werden.
4) In Österreich-Ungarn müssen Einschreib- und
Eilbriefe ohne Ausnahme sowie Geldbriefe und
Pakete an Behörden, welche für die von ihnen aus-
gehenden Postsendungen 10 Kr. Portofreiheit ge-
nießen, vom Absender stets frankiert werden. Auch