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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Frankreich (Gerichtswesen)

hebungen; auch hat in jedem Kanton ein Friedensrichter seinen Sitz. An die Provinzialverwaltung reiht sich die Gemeindeverwaltung. Da die Gemeinde zugleich Verwaltungsbezirk und selbständige Korporation ist, vereinigt auch der Maire (ähnlich dem Präfekten) den doppelten Charakter des Regierungsbeamten und des Repräsentanten der Gemeinde in sich. Der Maire und die Adjunkten werden vom Municipal-(Gemeinde-)rat gewählt (außer in Paris). Als Beauftragter der Regierung hat er deren Aufträge zu vollziehen, die Ausführung der Gesetze zu überwachen und sowohl die allgemeine wie die Ortspolizei (vorbehaltlich der besondern für Paris, Lyon und die Städte von über 40000 E. bestehenden Bestimmungen) zu handhaben. Seine Beschlüsse (arrêtés) müssen zum Teil vom Präfekten oder Unterpräfekten bestätigt werden. Auf Strafen kann nicht er, sondern nur das Polizeigericht erkennen. Als Vertreter der Gemeinde verwaltet er die Gemeindegüter, ordnet die Ausgaben und Einnahmen, legt das Budget vor, vertritt die Gemeinde vor Gericht u. s. w. Auch ist er Civilstandsbeamter, hält die Civilregister und vollzieht die Civiltrauungen, doch unter Aufsicht der Justizbehörde (Staatsprokurator). Der Maire ernennt meistenteils die Gemeindebeamten. Sein Gehilfe und Stellvertreter ist der Adjunkt, deren es in Gemeinden von über 2500 E. mehrere giebt. Sowohl das Amt des Maire wie das des Adjunkten (der überhaupt keine eigentümlichen Funktionen übt) ist unbesoldet. Dem erstern zur Seite steht der Gemeinderat (Conseil municipal), den die Einwohner der Gemeinde wählen. Wähler sind alle Franzosen, die mindestens 21 J. alt sind, seit 6 Monaten in der Gemeinde wohnen und ihre bürgerlichen Rechte besitzen. Wählbar sind alle Franzosen, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, wenn sie entweder in die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen oder zu einer der direkten Steuern veranlagt sind. Der Gemeinderat besteht mindestens aus 10 Mitgliedern, und die Zahl steigt mit der Bevölkerung bis zur Höhe von 36 bei 60000 und mehr Einwohnern, abgesehen von den besondern Bestimmungen für die in mehrere Mairien geteilten Städte. Der Gemeinderat faßt Beschlüsse (il règle) über die Verwaltung der Gemeindegüter, welche dem Unterpräfekten mitgeteilt werden müssen und die der Präfekt nicht ändern, aber in manchen Fällen (wegen Gesetzwidrigkeit) aufheben kann; er berät (délibère) das Gemeindebudget, ferner über Kauf, Verkauf u. s. w. von Gemeindegütern, über Bauten und Reparaturen, über Annahme von Schenkungen und über Prozeßangelegenheiten, doch müssen Beschlüsse dieser Art dem Präfekten oder dem Minister des Innern zur Genehmigung vorgelegt werden; er begutachtet (donne son avis) endlich alle Gegenstände, die man ihm vorlegt, wie Kirchensteuersachen, Wohlthätigkeitsangelegenheiten u. s. w. Die Sitzungen des Gemeinderats sind seit 1884, in Paris seit 1886 öffentlich. Die ordentlichen Sitzungen finden jährlich viermal auf die Dauer von je 14 Tagen statt, außerordentliche können vom Präfekten, Unterpräfekten oder Maire berufen werden; letzterer muß sie berufen, wenn die Mehrheit des Gemeinderats es verlangt.

Gerichtswesen. Die Justizpflege steht unter dem Justizminister und zerfällt in die Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit. Die Civilgerichtsbarkeit wird geübt durch Friedensgerichte, Kreisgerichte und Appellhöfe. Das Friedensgericht besteht aus einem Richter, der kein Rechtsgelehrter zu sein braucht, und zwei unbesoldeten Stellvertretern. Der Friedensrichter ist sowohl wirklicher Richter als auch Vermittler. Fast kein Prozeß darf beim Kreisgericht anhängig gemacht werden, der nicht vorher zur Vereinbarung der Parteien vor dem Friedensrichter verhandelt worden ist. Das Kreisgericht (Tribunal d'arrondissement), Tribunal erster Instanz, welches Civil- und Strafkammern (Chambres correctionnelles) bildet, besteht nach der Größe des Kreises aus mehrern besoldeten Richtern und mehrern unbesoldeten Stellvertretern, die aus den Advokaten genommen sind. In erster Instanz gehört zu seinem Ressort alles, was gesetzlich nicht einem andern Gericht zugewiesen, in erster und letzter Instanz die Sachen bis zu 1500 Frs.; in zweiter und letzter Instanz entscheidet das Tribunal über Appellationen gegen friedensrichterliche Urteile. In jedem der 362 Arrondissements befindet sich ein Tribunal erster Instanz, in jedem der 2868 Kantone ein Friedensrichter. Der Appellhof (26 sind vorhanden, außerdem 1 in Algerien und 6 in den Kolonien) ist zusammengesetzt aus 10-23 Präsidenten und Räten (Paris 72), die mehrere Kammern bilden: für Civilprozeß, für korrektionelle Appellationen, für Versetzung in Anklagestand. Die Assisen können nur sprechen, wenn ihnen die Anklagekammer des Appellhofs die Sache zugewiesen hat. Der Appellhof ist gewöhnlich zweite, in wenigen Fällen nur eigene Instanz. Die Handelsgerichtsbarkeit wird versehen: 1) von den 214 Handelsgerichten, deren Mitglieder von den Kaufleuten und Fabrikanten unter sich auf 2 Jahre gewählt und von der Regierung bestätigt werden; 2) von den Gewerbegerichten (Conseils de prud'hommes), welche hauptsächlich über Streitigkeiten zwischen Fabrikanten oder Meistern und Gesellen oder Arbeitern und über Streitigkeiten aus Lehrverträgen entscheiden. Die Handelsgerichtsbarkeit bedarf weder der Anwälte noch Advokaten. - Die franz. Strafrechtspflege unterscheidet drei Grade von Vergehungen (infractions) gegen das Gesetz: Polizeiübertretungen (contraventions), Vergehen (délits) und Verbrechen (crimes). Die erstern urteilt das Polizeigericht (Friedensrichter) ab, das jedoch nur auf 15 Frs. Geldstrafe oder 5 Tage Gefängnis erkennt. Appellation ist nur gestattet, wenn die Strafe mehr als 5 Frs. beträgt, und zwar an die Korrektionellkammer (das Zuchtpolizeigericht) des Tribunals; dieselbe ist aus drei Richtern zusammengesetzt und richtet in erster Instanz über alle Vergehen, welche keine Verbrechen sind, aber einer höhern Strafe als der Polizeistrafe unterliegen. Die Appellation gegen die Urteile der Kammer geht an den Appellhof. Die Verbrechen gehören vor das Forum der Assisenhöfe, die alle Quartale in jeder Departementshauptstadt abgehalten werden und aus Richtern und Geschworenen bestehen. Außer den Verbrechen sind auch noch Preßvergehen jeder Art sowie polit. Vergehen und Verbrechen den Assisenhöfen zugewiesen. Die Richter sprechen nur die gesetzliche Strafe aus über das von 12 Geschworenen mit absoluter Mehrheit anerkannte Verbrechen. Ausnahmegerichte sind verfassungswidrig, aber es bestehen verschiedene von dem Gesetze vorgesehene Specialtribunale: die Administrativgerichte, Kriegs- und Seegerichte, Disciplinarkammern der Notare und Anwälte und Disciplinarbehörden für das Unterrichts-^[folgende Seite]