Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Freiwillige Feuerwehr; Freiwillige Flotte; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Freiwillige Jäger; Freiwillige Krankenpflege

280

Freiwillige Feuerwehr - Freiwillige Krankenpflege

der Freiwilligen Jäger, die sich entweder selbst ausrüsteten oder mittels der ansehnlichen Geldbeiträge des Volks ausgerüstet wurden. Sie bildeten reitende und Fußjägerabteilungen, die den Linientruppen zugeteilt wurden, auch besondere Freikorps (s. d.). Vom edelsten Geiste beseelt, kämpften sie mit Auszeichnung und wurden zugleich eine Pflanzschule für Offiziere der Armee. Hierzu enthielten die F. besonders brauchbare Elemente, da in Preußen 1813 zu Gunsten der höher gebildeten und besitzenden Klassen bei der Rekrutierung noch viele Ausnahmen zu Recht bestanden und sich die F. aus den nicht zum Dienste im Heere verpflichteten, waffentüchtigen Männern dieser Art ergänzten, die im Alter von 17 bis 24 J. standen. Den F. stand die Wahl des Truppenteils, bei dem sie dienen wollten, frei. Bei der Errichtung wurden die Stellen der Offiziere und Unteroffiziere durch Abgaben der Linientruppen besetzt, späterhin jedoch durch Wahl aus der Mitte der betreffenden Abteilung, bei der eine Stelle frei geworden war. Die F. trugen dunkelgrüne Uniform und die sonstige Ausrüstung des Truppenteils, bei dem sie dienten; die Fußabteilungen durften die Büchse führen; die Löhnung war die der betreffenden Truppenteile. Vom Garnison- und Arbeitsdienste waren die F. befreit. Auch Soldaten der Linientruppen durften, sofern sie sich auf eigene Kosten ausrüsteten, zu den F. übertreten, und zwar von jedem Bataillon Infanterie bis zu 20 Mann, bei der Kavallerie in unbeschränkter Zahl. Die Stärke einer Jägerabteilung wurde auf 4 Offiziere, 15 Oberjäger, 4 Hornisten und 182 Jäger bestimmt; ein etwaiger Überschuß wurde andern Abteilungen zugewiesen. Die königl. Verordnung vom 9. Febr. 1813 verpflichtete auch die bisher erinnerten Klassen zum Dienste im Heere und förderte die Aufstellung der Freiwilligenabteilungen, die gegen Ende Mai beendet war. Dem Heere erwuchs dadurch ein Zuwachs von 7000 F. zu Fuß und 4000 zu Pferde. Das bedeutendste dieser Freikorps war das von Lützow (s. d.). Nach Beendigung des Befreiungskrieges bestand der dritte Teil des Offizierkorps der Linientruppen aus ehemaligen F. Dem Beispiele Preußens folgten nach der Schlacht bei Leipzig andere deutsche Staaten, deren F. jedoch weniger Gelegenheit fanden, sich hervorzuthun. Nach dem ersten Pariser Frieden wurden die Freiwilligen Jäger aufgelöst, bei der Nückkebr Napoleons I. zwar wieder aufgerufen, aber nicht mit dem Erfolge wie 1813.

Verschieden davon sind die englischen F. (Voluteers, s. Großbritannisches Heerwesen). (S. auch Dreijährig-Freiwillige, Einjährig-Freiwillige.)

Freiwillige Feuerwehr, s. Feuerwehr und Feuerlöschwesen.

Freiwillige Flotte (russische), s. Russisches Heerwesen.

Freiwillige Gerichtsbarkeit (lat. Jurisdictiovoluntaria) s. Gerichtsbarkeit.

Freiwillige Jäger, s. Freiwillige.

Freiwillige Krankenpflege, auch freiwillige Kriegstrankenpflege, die staatlich überwachte und geleitete Teilnahme von nicht militärpflichtigen, in der Krankenpflege ausgebildeten Personen (auch weiblichen) am Verwundeten- und Krankendienst im Kriege bez. die Gesamtheit der zu solcher Teilnahme berechtigten Personen und Vereine. Grundsätzlich wird im Deutschen Reich diese Berechtigung ausschließlich solchen Vereinigungen zuerkannt, die sich schon im Frieden den Zwecken der Krankenpflege widmen. Es sind dies einmal diejenigen Vereine, welche den großen, einheitlich geleiteten Verband der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz (s. d.) bilden, außerdem die Ritterorden: Johanniter, Malteser, St. Georgsritter. Eine außerhalb dieser beiden Gruppen stehende Vereinigung oder eine einzelne Person, welche sich im Mobilmachungsfalle unter Nachweis ihrer Würdigkeit und Fähigkeit für die Zwecke der F. K. zur Verfügung stellt, muß sich einer der vorstehend aufgezählten Gruppen dienstlich unterordnen. Die F. K. unterstützt den Kriegssanitätsdienst durch die persönliche Hilfe eines im Krankendienst geschulten Personals, durch Lieferung von Material jeder Art, welches der Verwundeten- und Krankenpflege dienen kann, durch Hergabe und Einrichtung von Gebäuden zur Unterkunft Verwundeter, event, auch durch Überweisung von Geldmitteln, die aus freiwilligen Beiträgen des Volks gesammelt sind. Keinesfalls darf nach der deutschen Kriegssanitätsordnung die F. K. selbständig neben der staatlichen Kriegskrankenpflege thätig sein, vielmehr kann ihr eine Mitwirkung überhaupt nur insoweit eingeräumt werden, als sie dem Heeresorganismus eingefügt und von der Staatsbehörde geleitet wird. Andererseits wird vom Staate auf ihre Mitarbeit innerhalb bestimmt festgesetzter Grenzen gerechnet. Sie ist daher nicht mehr wie früher nur geduldet, sondern bildet einen wesentlichen Bestandteil des Kriegssanitätsdienstes. Den ihr erteilten bestimmten Rechten stehen bestimmte Pflichten gegenüber. Für den Einzelnen ist demgemäß nur der Entschluß, an den Arbeiten der F. K. teilzunehmen, ein freiwilliger. Sobald er dem Verbände der F. K. angehört, ist eine Einstellung der Thätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen und bestimmten Formen möglich; auch in der Art der Thätigkeit gelangt überall das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen zur strengen Durchführung. Das gesamte freiwillige Personal steht unter militär. Disciplin: soweit es auf dem Kriegsschauplatze Verwendung findet, ist es auch der Militärgerichtsbarkeit, den Kriegsgesetzen und der Disciplinarstrafordnung unterworfen; andererseits steht es in Feindesland als zur Heeresfolge gehörig unter militär. Schutze und staatlicher Fürsorge betreffs der Unterkunft, Verpflegung u. s. w. Zur Kennzeichnung erhält jedes auf dem Kriegsschauplatze verwendete Mitglied der F. K. eine vom Kriegsministerium vorgeschriebene Uniform und trägt am linken Oberarm das dienstlich abgestempelte Schutzzeichen der Genfer Konvention (s. d., weiße Binde mit rotem Kreuz). - Die Leitung der F. K. erfolgt 1) durch den bereits im Frieden ernannten kaiserl. Kommissar und Militärinspecteur der F. K., welcher nach eingetretener Mobilmachung vom Großen Hauptquartier aus den gesamten Dienst der F. K. auf dem Kriegsschauplatz lenkt; 2) durch den stellvertretenden Militärinspecteur (und dessen Centralstelle), welchem die Leitung der F. K. im Inlande zufällt; 3) durch die Delegierten der F. K. (Armeedelegierte, Korpsdelegierte, Etappendelegierte, Unterdelegierte u. s. w.); 4) soweit die Vereine vom Roten Kreuz und die Ritterorden in Frage kommen, durch das Centralkomitee der deutschen Vereine vom Roten Kreuz (bez. durch die Vorstände der Landesvereine) und durch die Ordensvorstände. - Die Verwendung der F. K. soll grundsätzlich im Rücken der kämpfenden Feldarmee, d. h. im Bereich der Etappeninspektionen und von deren Lazaretten auf dem Kriegsschauplatz