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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Friseur- und Barbierschulen - Fritfliege
Friseur- und Barbierschulen, sehr oft mit
Perückenmacherschulen verbunden, sind durch das
energische Vorgehen des "Bundes deutscher Barbier-,
Friseur- und Perückenmacherinnungen" in Deutsch-
land sehr gefordert worden; denn während die erste
derartige Schule 1874 in Berlin mit 5 Schülern
eröffnet wurde, unterstehen Ende 1892 den In-
nungen des Bundes in Deutschland 171 Fachschulen,
weil der Bund für Innungen einer jeden Stadt
über 10000 E. die Gründung einer Fachschule zur
Vorschrift gemacht hat. DieBerlinerFachschulezäblte
(1892) 407 Schüler, vereinnahmte über 2000 M.
Schulgeld, erhielt vom Staat 2020 M. Unterstützung,
von der Stadt ebensoviel und freies Lokal und er-
forderte noch 1000 M. Zuschuß von der Innung.
Der Unterricht wird in diesen Schulen namentlich
während des Winterhalbjahrs, in den Nachmittag-
stunden, wöchentlich zweimal und zwar im Haar-
schneiden und Frisieren, in künstlichen Haararbeiten,
im Damenfrisieren und in der kleinen Chirurgie
erteilt, wofür Gehilfen ein doppelt so hohes Schul-
geld zu entrichten haben als Lehrlinge. Ahnliche
Schulen, aber zumeist ausschließlich nur für Fri-
seure bestimmt, giebt es auch in einigen größern
Städten Österreichs, Frankreichs (hier auch von der
Negierung unterstützt) und Englands. (H. auch
Varb'ier, Friseur.)
Frisiermühle, soviel wie Natiniermaschine (s. d.).
Frisner, Andreas, ein Nürnberger Buchdrucker
und vielleicht zu dem frühesten Buchdruck Leipzigs
in Beziehungen stehend, geb.zuWunsiedel, studierte
seit 1465 in Leipzig und begab sich später nach
Nürnberg, wo er sich mit dem berühmten Buch-
drucker Job. Scnsenschmid wohl als wissenschaftlicher
Teilnehmer (Korrektor) verband (1474-78). 1479
erhielt er einen Lehrstuhl der Tbeologie an der Uni-
versität Leipzig und soll da, was jedoch mit Grund
bestritten wird, um 1481 gedruckt oder, was eher
möglich ist, andere zum Drucken veranlaßt baben.
Später s 1491) wurde er nach Rom berufen und vom
Papst Alexander VI. zum "i)rimarin3 86äi8 aiw8w-
1ica6 m-<Iiuariii8" ernannt. In seinem Testament
von 1504 vermachte er dem Konvent der Prediger-
mönche in Leipzig sein gesamtes Druckgerät.
Frisoir (frz., fpr. -söahr), eine Art Punzen (s. d.).
Frisolettbänder, s. Bandfabrikation (Bd. 2,
S. 360 a).
Frist im rechtlichen Sinne kommt teils als zeit-
liches Maß für nicht dauernde Rechte, teils als der
für Vornabme einer Rechtshandlung maßgebende
Zeitraum in Betracht. Sie ist von der Verjäbrung
zu unterscheiden, insofern durch Ablauf der letztern
ein an und für sich zeitlich nicht beschränktes Recht
nur hinterher in Bezug auf seine Geltendmachung
beeinflußt wird, während der Fristablauf das Er-
löschen des befristeten Rechts zur Folge hat. Frei-
lich ist diese Unterscheidung in manchen Fällen nicht
unzweifelbaft. Beruhen kann die F. auf rechts-
geschäftlicher (vertragsmäßiger oder letztwilliger),
richterlicher oder gesetzlicher Bestimmung. Für ihre
Berechnung sind verschiedene Methoden denkbar
(s. lüomputatin).
Von besonderer Bedeutung sind die F. auf dem
Gebiete des Prozeßrechts. Im Civilprozeß
unterscheidet die Deutsche Civilprozeßordnung dem
Rechtsgrunde nach vereinbarte, richterliche und ge-
setzliche F., dem Zwecke nach F. für die Ladung, für
die Einlassung, für die Zustellung vorbereitender
Schriftsätze und für die Einlegung von Rechtsmit-
teln und äbnlichen Nechtsbebclfen, wie z. V. Ein-
spruch und Wiederaufnahme (s. d.). GesetzlicheF.
sind solche, bei denen kraft des Gesetzes der Beginn
an eine gewisse prozessuale Thatsache (z. B. Urteils-
zustelluug) geknüpft und die Dauer bestimmt ist.
R ichterliche F. erfordern zu ihrem Beginn in jedem
Falle besondere Festsetzung, während ihre Dauer
gesetzlich feststehen oder ebenfalls richterlicher Be-
stimmung unterliegen kann. In Lauf gesetzt werden
dieselben, soweit die Zustellung der die F. bestim-
menden Entscheidung nicht erforderlich ist, durch ge-
richtliche Vertündung, soweit die Zustellung erfor-
derlich, mit dieser, es sei denn, daß das Gericht ein
anderes bestimmt hätte. Bei gesetzlichen wie richter-
lichen F., welche bei Zustellung im Parteibetriebe in
Lauf gesetzt werden, ist der nach Obigem gegebene
Fristbeginn für beide Parteien maßgebend. Die
Berechnungsweise der civilprozessualen F. ist die
civile. Dabei kommt in Betracht, daß bei nach Tagen
bestimmten F. der Anfangs tag nicht mitgerechnet
wird, und daß bei allen F., deren Ende auf einen
Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, der Ab-
, lauf erst mit dein nächstfolgenden Werktag sich voll-
zieht. Der Lauf der F. wird regelmäßig durch die
Gerichtsfcrien (s. d.) gehemmt. F. sind der Verlän-
gerung bez. Verkürzung grundsätzlich fähig, und
zwar im Wege der Parteivereinbarung, wie vermöge
richterlicher Anordnllng aufeinseitigen Parteiautrag,
bei gesetzlichen F. aber nur in den besonders bestimm-
ten Fällen. Eine Sonderstellung nehmen jedoch die
sog. Notfristen ein. Dieselben charakterisieren sich
als solche, welche ungeachtet der Gerichtsferien be-
ginnen und ablaufen, weder eine Verlängerimg noch
eine Verkürzung, wohl aber gegen ihre Versäumung
die Wiedereinsetzung (s. d.) zulassen. Die Versäu-
mung einer civilprozessualen F. hat zur allgemeinen
^olge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Pro-
zeßbandlung ausgeschlossen wird. (Das Nähere über
diese Folge und das rechtlich zulässige Mittel für
ihre Beseitigung s. unter Versäumnis und Wieder-
einsetzung.) Vgl. Civilprozeßordnung §§. 199 fg.
Die F. der Deutschen Strafprozeßordnung
(88. 42-44) sind teils solche, die von dem Gericht
und der Staatsanwaltschaft zu beachten sind (s. Be-
schlagnahme, Ladung, Untersuchungshaft), teils
solche, die den Angeschuldigten und sonstigen Pro-
zeßbeteiligten entweder vom Gesetz selbst bestimmt
sind oder vom Richter gesetzt werden. Die richter-
lichen F. (z. B. §§. 121, 174, 408, 422) können vom
Richter verlängert werden, die gesetzlichen nicht. Die
Dauer der letztern beträgt durchweg eine Woche, mit
Ausnabme der in §8-1^, 469 vorgesebenen beson-
dern Fälle. (^. auch Berufung, Vefchwerde, Etraf-
befehl, Strafbescheid, Strafverfügung, Revision,
Wiedereinsetzung.)
Fristung, die Fristerteilung, welche früher von
einem Bergwerkseigentümer, welcher das Bergwerk
nicht im gehörigen Betriebe hielt, zu erbitten war,
damit dasselbe nicht ins Freie siel (s. Bergwerks-
eigentum, Bd. 2, S. 786).
Frisur (frz. t>i8ni-6, spr.-sühr), Haartracht; auch
ein faltiger Besatz an Damenkleidern.
Fritfliege (Oliwi-opg lrit ^.), eine kleine 2 bis
3inm lange, glänzcndschwarze Halmfliege. Die F.
bat drei Generationen: die eine stiegt im April und
legt ihre Eier an junges Gras, dessen.herztrieb die
sich einbobrende Larve vernichtet. Anfang Juni ver-
puppt sie sich und liefert acht Tage später die zweite
! Generation, die ihre Eier an die Lihren von Getreide