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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Funchal - Fundbureaus
der Kapseln drehen sich bei feuchter Lust infolge
ihrer Hygroskopicitä't ziemlich stark. Die gewöhn-
lichste Art, l'. ii^i-omLti'ica I/eHo. (s. Tafel:
Moose II, Fig. 3), ist fast über die ganze Erde
verbreitet, in Deutschland viel auf Acker- und
Gartenland und in Mauerritzen.
Funchal (spr. fungfchahl), Hauptstadt der por-
tng. Provinz F., d. i. der westafrik. Inselgruppe
Madeira (s. d.) und Porto-Santo, an der Süd-
küste von Madeira, im Hintergrunde einer seewärts
von vier Forts verteidigten, sehr unsichern Bai, ist
amphitheatralisch an schroffen Felsen schön gelegen
und hat (1878) 19 752 E. Das Innere ist winklig,
die Straften auch in dem flachern Geschästsviertel
sind mit Wagen nicht zu befahren. F. ist Sitz des
Gouverneurs, eines Bischofs und eines deutschen
Konsularagenten, besitzt ein Gymnasium, eine engl.,
eine prot. Kirche, mebrere Klöster und im ehemali-
gen Franziskanerkloster die sog. Schädelkapelle mit
W00 eingemauerten Schädeln. Bedeutend ist der
Handel, der in engl. Händen liegt. Die Einfuhr
besteht in Kohlen, Manufatturwaren, Mais, Petro-
leum, Olivenöl, Holz, Dauben, Fischen, Kolonial-
waren; die Ausfuhr in Wein, Häuten, Zwiebeln,
Bataten, Thunfischen, Vieh und Zucker. Hier legen
auch die nach Westafrila, dem Kap und nach Ost-
indien fahrenden Dampfer an. Infolge feines mil-
den Klimas (10-24" 0.) ist F. als 'Winterkurort
für Brustkranke in Aufnahme gekommen.
Fund, s. Finden; über F. im Bergrecht s. Verg-
werkseigentum (Bd. 2, S. 784 d).
I°nnä (engl., spr. fönnd), soviel wie Fonds (s. d.),
dann auch soviel wie Fundation, Stiftung.
Fundament (lat.), Grund, Grundlage, Grund-
bau (s. d.); fu n d a m ent a l, als Grundlage dienend;
fundamcntieren, den Grund zu einem Baue logen.
Fundamentälartikel (lat. articnii tlindameu-
tai68), in der Kirchenfprache die als fundamental
(s. Fundament) für den christl. Glauben zu be-
trachtenden Glaubenslehren, von deren Anerken-
nung der orthodore Protestantismus die ewige
Seligkeit abhängig sein läßt.
Fundamental baß, der mehrern Accorden ge-
meinsam zu Grunde liegende Ton. Nameau hat
ihn (um 1720) in seinen Lehrbüchern als da886 ton-
cwm6ntal6 zur Geltung gebracht und darauf auf-
merksam gemacht, daft z. B. ce^, 6^o und Fee
nur verschiedene Formen desselben Accords mit dem
Grundbaß c sind. Die ganze Lehre von den Um-
kehrungen des Accords ist aus der Annahme dieses
Nameauschen Grundbasses entwickelt. Eine weitere
Ausbildung der Lehre vom F. versuchten Kirn-
berger, Gottfried Weber, neuerdings H. Niemann.
Fundamentälfterne pflegt man eine Anzahl
hellerer Sterne zu nennen, deren Nc-ktascensioncn und
Deklinationen seit Jahrzehnten auf verschiedenen
Sternwarten scharf bestimmt worden sind und an-
dauernd weiter beobachtet werden, sodaß ihre Eigcn-
bewegungen und damit jederzeit auch ihre Örter
am Himmel genau bekannt sind. Sie dienen als
Grundlage für die Bestimmung sämtlicher andern
Sterne und für die Bestimmung von Zeit und Breite.
Die verschiedenen astron. Jahrbücher enthalten die
Ephemeriden (s. d.) der F. in mehr oder minder
großer Ausdehnung.
I'nnäanientnin a.otiöiü8 (lat.), s. (^U8H.
Fundbericht, s. Fundschein.
Fundbureaus, Bureaus, die von den dem deut-
scheu Eisenbahnverkehrsverband (s. Eisenbahnver-
bände) angehörenden Verwaltungen zur vorüber-
gehenden Ausbewahrung der im örtlichen Bereich der
betreffenden Bahnen zurückgelassenen Gegenstände
und zur Vermittelung ihrer Wiederaushändigung
an die Berechtigten eingerichtet sind. Der Geschäfts-
bereich der F. erstreckt sich auf den Bezirk der be-
treffenden Verwaltung und der etwa angeschlossenen
kleinern Nachbarbahnen. F. bestehen innerhalb der
preuß. Staatsbahnen am Sitze der königl. Eisen-
bahndirettionen zu Altona, Berlin, Breslau, Vrom-
berg, Erfurt, Frankfurt a. M., Hannover, Köln und
Magdeburg; das Fundbureau zu Köln dient als
solches für die Bezirke der beiden Direktionen zu Köln
und der Direktion zu Elberfcld. Außerdem besteht
neben dem Fundbureau zu Hannover für den Direk-
tionsbezirk Hannover noch ein besonderes Fund-
bureau in Harburg für die Stationen der frühern
Untcrelbeschen Eisenbahn. Dem Fundbureau zu
Altona sind zur Zeit angeschlossen die Bezirke der
Paulinenaue-Neuruppiner, Prignitzer und Witten-
berge-Perleberger Eisenbahn, dem Fundbureau zu
Berlin der Bezirk der Stargard-Cüstriner Eisenbahn
(einschließlich Glasow-Vcrlinchen), dem Fundbureau
zu Erfurt die Bezirke der Arnstadt-Ichtershausencr,
Ilmenau-Großbreitenbacher, Weimar-Verka-Blan-
kenhainer und Nuhlaer Eisenbahn, dem Fund-
bureau zu Franlfurt a. M. die Bezirke der Cron-
berger und Hohencbra-Ebelebener Eisenbahn, dem
Fundbureau zu Hannover die Bezirke der Georgs-
Marienhütte, Hoyaer und Warstein - Lippstadter
Eisenbahn, dem Fundbureau zu Magdeburg die
Bezirke der Stendal-Tangermünder, Halberstadt-
Vlankenburger, Osterwick-Wasserlebener und Neu-
haldenslebcner Eisenbahn, dem Funddureau der
Lübcck-Nüchencr Eisenbahn zu Lübeck der Bezirk der
Eutin-Lübecker Eisenbahn, dem Fundbureau der
Großherzoglich Mecklenb. Friedrich Franz-Eisen-
bahn zu Schwerin die Bezirke der Mecklenb. Eüd-
bahn (Parchim-Neubrandenburg) und der anschlie-
ßenden Parckim-Ludwigsluster und Neubranden-
burg-Friedländer sowie der Wismar-Karower
Eisenbahn, dem Fundbureau der Hessischen Lud-
wigs-Eisenbahn zu Mainz die Bezirke derWcnns-
Offfteiner, Ostbofen -Westhofener, Sprendlingen-
Wöllsteiner und Neinheim-Neichclsheimer Eisen-
bahn. Die Einrichtung von F. ist zur Aussührung
der auch in die neue Verkehrsordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands (s. Eisenbahnverkehrsordnung)
übergegangenen Bestimmungen des bisherigen Be-
triebörcglcments (s. d.) abtroffen. Danach sind alle
im örtlichen Bezirk der Eisenbahn oder in den Wagen
zurückgelassenen, an die Verwaltung abgelieferten
Gegenstände mindestens 3 Monate aufzubewahren'
Gegenstände, die dem Verderben ausgesetzt sind,
sind bestmöglich zu verkaufen, sobald deren Ver-
derben zu befürchten ist; nach Ablauf der drei-
monatigen Frist wird mit den Gegenständen und
dem Erlöse nach Maßgabe der gesetzlichen odor son-
stigen Vorschriften verfahren. Die von den einzelnen
Vahnverwaltungen zu diesem Zweck erlassenen Vor-
schriften beruhen auf den vom deutschen Eisenbahn-
verkchrsveroand herausgegebenen Bestimmungen
über die Behandlung der Fundsachen. In Preußen
ist die Angelegenheit durch eine besondere Fund-
ordnung vom 17. Febr. 1891 neu geregelt. Alle
Beamten und Arbeiter der Verwaltung sowie auch
die Vahnhofswirte sind verpflichtet, die von ihnen
auf der Bahnstrecke u. s. w. gefundenen Gegenstände,
welche nicht sogleich den Berechtigten zurückgegeben