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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Funddiebstahl - Fundiertes Einkommen
werden können, gehörigen Orts abznliefern. Ge-
lingt die Ermittelung des Berechtigten nicht, so
werden die Gegenstände an das Fundbureau ge-
sandt. Leicht verderbliche Gegenstände sind zu ver-
kaufen und der Erlös dafür ist abzuliefern. Zur
Erleichterung der Ermittelung der Eigentümer ist
in Berlin bei dem Auskunftsbureau der deutschen
Reichs- und preuß. Etaatsbabnen (s. Auskunfts-
stellen und Eisenbahnagenten) eine Centralfund-
stelle eingerichtet, der von den einzelnen F. all-
monatlich kurze Anzeigen über Fundstücke oder Ver-
lustanzeigen über Gegenstände von besonderer Eigen-
art oder besonderm Werte einzusenden sind. Die
Centralfundstelle suckt durch Verglcichung der ein-
gehenden Anzeigen die Eigentümer zu ermitteln.
Nach Ablauf der dreimonatigen Aufbewahrungs-
frist erfolgt der öffentliche und Meistbietende Ver-
kauf durch Gerichtsvollzieher oder durch eiuen ver-
eidigten Auktionator, nachdem Ort und Zeit des
Verkaufs vorher durch Bekanntmachungen in ge-
eigneten Zeitungen veröffentlicht und in denselben
die Eigentümer der zurückgelassenen Gegenstände
zur Geltendmachung ihrer Rechte aufgefordert und
darauf hingewiesen worden sind, das; im entgegen-
gesetzten Fall zum Verlauf werde geschritten wer-
den. Zur Wiedererlangung der zurückgelassenen
Gegenstände werden Muster zu Verlustanzeigen
in den Stationsbureaus unentgeltlich verabreicht
und auf Verlangen ausgefüllt. Telegr. Depeschen
zur Wiedererlangung abbanden gekommener Gegen-
stände werden mit den Bahntelegraphcn befördert.
Wird die Fassung der Depesche dem Stations-
beamten überlassen und beschränkt sich deren Be-
förderung auf den Staatsbahnbereich, so wird eine
feste Gebühr von 50 Pf., andernfalls die tarif-
mäßige Gebühr erhoben. Gefundene Gegenstände
werden den Berechtigten im Vereich der preuß.
Staatsbahnen mit dem nächsten Scknell- oder Per-
sonenzuge auf Gepäckscheine unter Erhebung einer
festen Gebühr von 50 Pf., außerhalb des Etaats-
bahnbereichs mit der Post als Fracht- oder Eilgut
oder auch durch Vermittelung eines Spediteurs
kostenpflichtig übcrsanot.
Bei den österreichischen und ungarischen
Bahnen ist die Behandlung der Fundsachen eine
ähnliche, zumal die obigen Bestimmungen der deut-
schen Eisenbahnverkehrsordnung auch in dem Ve-
triebsreglement sür die österr.-ungar. Eisenbahnen
enthalten sind. Danach bestehen für die öster-
reichisch e n S t a a t s b a h n e n besondere Sammel-
stellen für Fundsachen bei den Betriebsdirektionen
(s. Eisenbahnbehörden), wo die Fundgegenstände bis
zum Ablauf der dreimonatigen Frist aufbewahrt
und demnächst öffentlich veräußert werden. Auf den
ungarischen Eisenbahnen ist die Behandlung der
Fundgegenstände u. a. dahin geregelt, daß die Ver-
steigerung unter Mitwirkung der Ortsbehörde und
des Polizeiamtes stattzufinden hat und der Erlös
den Ortsarmen zuzuwenden ist.
In den übrigen Staaten bestehen ähnliche Ein-
richtungen und Vorschriften; in England gehen
die Meldungen u. s. w. über Fundgegenstände an
das I5ail>vav l^iLariu^ IIou36 (s. Eiscnbahnabrech-
nungsstellen).
Funddiebstahl. Wer sich eine verlorene Sache
rechtswidrig und mit dem Bewußtsein der Rechts-
widrigkeit zueignet, macht sich eines I^irwin (s. d.)
im röm. Sinne schuldig und haftet deshalb dem
Eigentümer nach gemeinem Nccht auf Ersatz nach
Maßgabe der Diebstahlsersatzklage l s. Dieb stahl,
Bd. 5, S. 272d) in weiterm Umfange als ein bloß
schlechtgläubiger Besitzer. Das Unterlassen der Be-
kanntmachung oder Anzeige (s. Finden) kann der
Nichter als Indicium der rechtswidrigen Zueignung
ansehen. Viele neuen Gesetze, welche die Anzeige
oder Bekanntmachung vorschreiben, versagen dem
Finder den ihm sonst zustehenden Finderlohn oder
den Anspruch auf Erwerb des Eigentums schlecht-
hin. Das Preuß. Allg. Landrecht stellt überdies
gegen den Finder, welcher den Fund über vier
Wochen verschweigt, die Vermutung auf, daß er
unredlicher Besitzer sei (I, 9, §. 71) vr.^d läiN ihn als
unredlichen Besitzer gelten, wenn er auf außergericht-
liches Befragen (§. 72), als Dieb, wenn er dem
Richter den Fund ableugnet <§. 73). Das Österr.
Bürgert. Gesetzb. §. 393' läßt den Finder, welcher
die gesetzlichen Folgen außer acht läßt, sür alle schäd-
lichen Folgen, unter Umständen als Betrüger hasten.
Sachen, welche nicht verloren waren, sondern sich
noch in fremdem Besitz (s. d.) oder Gewahrsam (s. d.)
befanden, wie ein auf dem Felde des Eigentümers
stehen gelassener Pflug oder innerhalb der Wohnung
verlegte Sachen, frei umherlaufende Tiere, welche
die Gewohnheit zum Eigentümer zurückzukehren
nicht aufgegeben haben, kann niemand finden. Wer
sich solche Sachen rechtswidrig aneignet, wird wegen
Dicbstahls (s. d.) bestraft. Wer aber eine ver-
lorene, also vom Eigentümer nicht aufgegebene,
aber aus seinem Besitz gekommene Sache an sich
nimmt und, nachdem er sie an sich genommen hat,
sich mit dem Bewußtsein der Nechtswidrigkeit oder
in der eventuellen Absicht aneignet, sie dem Eigen-
tümer zu hinterziehen, wenn derselbe das Eigentum
nicht aufgegeben haben sollte, macht sich nach heuti-
gem Strasrecht einer strafbaren Unterschlagung ss. d.)
schuldig. Ob dasselbe auch dann anzunehmen ist,
wenn der Finder sogleich, als er die Sache an sich
nahm, die Absicht der rechtswidrigen Aneignung
hatte, ist unter den Juristen bestritten.
Fundgrube, ein in gewisser Größe an der Stelle,
an welcher ein bergmännischer Fund gemacht wurde,
vermessenes Stück Feld. Die Größe war verschieden
bestimmt; gewöhnlich war sie auf sieben Lehne un
Geviert (das Lehen zu sieben Lachter) festgesetzt; ein-
zelne Vergordnungen rechneten nach Wehren, die in
der doppelten Länge der Lehne bestanden, sodaß der
erste Finder drei Wehren als F. fordern durfte.
Was dem Finder außerdem auf derselben Lager-
stätte zugeteilt wurde, sind Maße. Das Ganze ist
das Grubenfeld, über die heutigen Verhältnisse
s. Vergwerkseigentum.
Fundieren (lat.), gründen, stiften; auf be-
stimmte Fonds anweisen; Fundation, Grün-
dung, Stiftung, namentlich fromme Stiftung:
Fuudator, Gründer, Stifter. - Ubcr F. im
Bauwefen s. Grundbau.
Fundierte Schuld, im Gegensatze zu der Flot-
tierenden Schuld (s. d.) zunächst im engern Sinne
diejenige Gattung von Staatsschulden, für deren
Verzinsung und Tilgung bestimmte staatliche Ein-
nahmequellen besonders und dauernd angewiesen
sind. (S. Fonds.) Im weitern Sinne aber umfaßt
dieselbe auch alle Anleihen, die ohne besondere Fun-
dierung auf lange Zeiträume oder ohne alle Ver-
pflichtung des Staates zur Rückzahlung des Kapi-
tals gegen Verschreibung von ewigen Renten aus-
genommen sind. ((^. Staatsschulden.)
Fundiertes Einkommen, s. Einkommen.