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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Furo - Fürst (staatsrechtlich)
Davon sind zu nennen: "3Hiut (^real, tlie Instor^
ol tk6 Hol^ (^1-6^1 in ^llFÜZli V6r86, d^ Henr^
I^0U6tick)) (2 Bde., 1861-63), "Rodert okLluuiiL'Z
HHuäl7UF8)NQ6" (1862), "^Valtsr N3.1)'8 Hu68t6
äßi 8g.int l^iHHi" (1864), "Me doolc ok <Hnint6
N386nc6" (1866), "Vi8iiopI'6rc^'8^0ii0NÄQii8ei-il>t
ok da11aä8 auä romHiic68" (2 Bde., 1867 - 68),
"LaIiH(i3 li'0in inaiiu8ci-ii)t8 0Q tii6 conäitioll ol
luäor NuFlanä, 1520-50" (2 Bde., 1868-72),
<c lÜHXt0N'8 L00^ ok curt68^6" (1868), "^ ßix-tkxt
print 0l (^1iauc6r'8 lüautkldur^ ^Nl68" (7 Tle.,
1868-75) und <<^1i6 8ucc688i0n ol 8Im1i63p6ar6'8
>V01'K8" als Einleitung zu Gervinus' "Kommentar"
Furo, Fluß, s. Faro. l(1874).
Furol, s. Furfurol.
I'nror (lat.), Wut, Naserei, Begeisterung; ^.
ainNtoi'iu8, Liebeswut; I". i)06ticu8, dichterische Be-
geisterung; ?. teuwuicu8, deutsches Ungestüm;
IV nt6i'inu8, Mannstollheit, s. Nymphomanie.
I'urörs (ital.), rauschender Beifall; Furore
machen, Aufsehen erregen, großen Beifall ernten.
Für Rechnung eines andern handeln, z.V.
einen Vertrag abschließen, bedeutet: in der Absicht
und mit der Wirkung handeln, daß die Vorteile und
Nachteile des abgeschlossenen Geschäfts nicht dem
eigenen Vermögen, sondern dem Vermögen des an-
dern zu gute kommen und zur Last fallen sollen. Es
ist keineswegs notwendig, daß wer für fremde Rech-
nung handelt, zugleich im fremden Namen handelt,
sodaß der andere direkt und allein aus dem Geschäft
berechtigt und verpflichtet werde; vielmehr kann man
recht wohl im eigenen Namen handeln, also felber
ausschließlich berechtigt und verpflichtet werden, aber
zugleich für fremde Rechnung, also mit der Wirkung,
daß man einer andern Person die erworbenen Rechte
abzutreten hat und ebenso die Abnahme der über-
nommenen Pflichten oder Ersatz des zur Erfüllung
dieser Pflichten Aufgewendeten von derselben ver-
langen kann. Der Kommissionär und der Spediteur
schließen z. V. stets in dieser Weise ab, während die
sog. Agenten, Korrespondenten u. dgl. sowohl im
Namen wie F. R. ihres Auftraggebers kontrahieren,
sodaß dieser unmittelbar aus solchen Rechtsgeschäf-
ten verpflichtet und berechtigt wird: das letztere nennt
man in der jurist. Terminologie Stellvertretung
(f.d.). - Auch der Verficheruugsvertrag kann
vom Versicherungsnehmer entweder für eigene oder
für fremde Rechnung geschlossen, es kann also von
ihm entweder sein eigenes oder ein fremdes Interesse
versichert werden; auch kann man unbestimmt lassen,
für wessen Rechnung die Versicherung genommen
wird, und zwar geschieht dies durch die Klausel: "F.
R., wen es angeht" (Handelsgesetzbuch, Art. 785).
Furreedpore, Stadt in Bengalen, s. Faridpur.
Furrer, Ionas, schweiz. Staatsmann, geb. 1805
zu. Winterthur, studierte Rechtswissenschaft im Po-
litischen Institut zu Zürich sowie auf den Univer-
sitäten Heidelberg und Göttingen. Nach Zürich zu-
rückgekehrt, wurde er 1834 in den Großen Rat be-
rufen, 1837 Mitglied des Erziehungsrates und
arbeitete eifrig an den liberalen Reformen der drei-
ßiger Jahre. 1839 war F. Präsident des Großen
Rats, muhte jedoch bei dem Aufstande wegen der
Berufung von Dav. Strauß (s. Zürich) aus seinen
Amtern weichen. Aber schon 1842 wurde er von
neuem in den Großen Rat und 1844 zu dessen Prä-
sidenten gewäblt. F. ward im April 1845 nach dem
vollständigen Sieg der Liberalen zum Bürgermeister
ernannt, mit welchem Amt, da Zürich damals Vor-
ort war, die Würde eines Präsidenten der Tag-
satzung verbunden war. Als Züricher Tagsatzuugs-
gesandter 1847 und 1848 kämpfte er entsä)ieden und
taktvoll für die Auflösung des Sonderbundes und
für die Gründung der neuen Bundesverfassung. Nach
Herstellung dieser Verfassung ward er in Zürich in die
neue Bundesversammlung gewählt und sofort auch
an die Spitze der neuen vollziehenden Gewalt als
Vundespräsident berufen. Diefe Würde wurde ihm
1857 zum viertenmal übertragen. F. blieb Mit-
glied des Bundesrats bis zu seinem 25. Juli 1861
in Ragatz erfolgten Tode. Er schrieb: "Das Erbrecht
der Stadt Winterthur" (Winterthur 1832).
Furrer, Konrad, freisinniger prot. Theolog,
geb. 5. Nov. 1838 in Zürich, studierte daselbst, war
an verfchiedenen Orten des Kantons Zürich Pfarrer
und wurde, nachdem er sich 1869 mit der Schrift:
"Die Bedeutung der biblischen Geographie für die
biblische Exegese" (Zür. ^872) als Privatdocent an
der Universität Zürich habilitiert hatte, 1876 Pfarrer
an St. Peter. Seit 1885 vertritt er zugleich das
Fach der allgemeinen Neligionsgeschichte an der
Züricher Hochschule. Er veröffentlichte: "Wande-
rungen durch Palästina" (Zür. 1865; 2. Aufl. 1891);
ferner schrieb er die Mehrzahl der geogr. und natur-
wissenschaftlichen Artikel in Schenkels "Bibel-Lexi-
kon" (5 Bde., Lpz. 1869-75) und mehrere Abhand-
lungen in der "Zeitschrift des deutschen Palästina-
vereins", zu dessen engerm Vorstande er gehört.
Fürfehung, s. Vorsehung.
Fürsorge für entlaffene Sträflinge, s.
Gefangenenfürsorge; F. für Blinde, s. Blinden-
fürsorge.
Fürspan (Fürspange), im 12. und 13. Jahrh,
eine Gewandnadel (s. d.) mit Kette, die den Mantel
vorn auf der Brust zusammenhielt.
Fürsprech er oder Fürsprech, derjenige, welch er
für einen andern fpricht, im Mittelalter der Braut-
werber; hauptsächlich aber der, welcher als Ver-
teidiger des Angeklagten, als Beistand einer Partei
im Civilprozeßverfahren für dieselbe sprach und
sie beriet, also nicht der Prozeßvertreter. In den
meisten deutschen Kantonen der Schweiz werden die
Rechtsanwälte F. genannt.
Fürst (althochdeutsch lui-isw; lat. pi-ine^) be-
deutet den Vordersten oder Obersten (so auch der
First des Hauses, Gebirges u.dgl.), den Führer
oder Häuptling eines polit. Verbandes. Bei den
german. Völkerschaften werden pi-wcip63 erwähnt,
deren rechtliche Stelluug in der "(^i-mHuia" des
Tacitus beschrieben wird. Danach wurden sie in
den Volksversammlungen gewählt; sie waren die
Obrigkeit in Krieg und Frieden, erledigten gerin-
gere Angelegenheiten selbständig, bereiteten die
wichtigern Sachen für die Volksversammlungen
vor, leiteten die Gerichtsverhandlungen, vertraten
die Gemeinde bei Opfern und andern religiösen
Ceremonien sowie beim Verkehr mit andern Völker-
schaften. Es ist nicht zu bezweifeln, daß zum Amt
des F. vorzugsweise Männer von vornehmer Ab-
kunft (nodii68) und hervorragender Stellung ge-
wählt wurden und daß in der altgerman. Verfas-
sung ein sehr wichtiges aristokratisches Element
durch diese den uraoligen Geschlechtern angehören-
den Häuptlinge sich geltend machte. Durch die Ent-
wicklung des Königtums trat allmählich der Dienst-
adel an die Stelle des Ilradels und der königl. Be-
amte (Graf) an die Stelle des Volksfürsten. Im
frühern Mittelalter hat der Ausdruck F. oder prin-