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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gebläsemaschinen - Gebrauchsmuster
geb läse bestebt aus zwei oder mchrern nebenein-
ander liegenden, um horizontale Achsen oscillieren-
den Tonnen mit Scheidewänden in ihren Mitten,
die jedoch nur so lang sind, daß das Wasser, mit
dem die Tonnen zur Hälfte gefüllt sind, mit beiden
Raumabteilungen kommunizieren kann. Die Böden
der Tonnen sind mit geeigneten Ventilen versehen.
Bei der Oscillation tritt Wasser aus der einen in
die andere Abteilung, wodurch beziehentlich ein An-
saugen und Auspressen der Luft stattfindet. Das
Ketten- oder Paternostergcbläse wird durch
gußeiserne, unten nach der Kettenlinie gebogene und
in einem Wasserkasten hängende, oben offene Rohren
gebildet, durch welche sich, über Räder geleitet,
mittels des Druckes von auffallendem Wasser Schei-
ben bewegen, welche atmosphärische Luft mit fort
und in den unten befindlichen Sammeltasten führen.
Das Wassertrommelgebläse gründet sich auf
das unter bestimmten Umständen eintretende Luft-
saugen durch Löcher in den (^eitenwänden einer
vertikalen Röhre, in welcher Wasser herabflicht; die
mitgerissene Luft wird in einem Kasten am untern
Ende der Röhre gesammelt und von dort abgeführt.
Das Schrauben- oder Schneckengebläse, nach
seinem Erfinder Cagniard de la Tour auch (5 a g n iar -
delle genannt, besteht im wesentlichen aus einem
schräg liegenden Cylinder, in dem eine aus Blech
gefertigte schraube oder Spirale derart rotiert, daß
an dem einen Ende Luft und Wasser gcfchöpft wer-
den und am andern wieder ausfließen. Abgesehen
von ihrer Vorzugsweifen Verwendung bei der Ver-
arbeitung der Metalle findet man G. in der Technik
noch zu manchen andern Zwecken benutzt. Als eine
der ältesten Anwendungen ist die im Orgelbau zu
nennen. Eine neuere Anwendungsform ist das Sand-
strahlgebläse (s.d.).-Vgl. von Ihering, Die G.(Berl.
Gebläsemaschinen, s. Gebläse. ^1893).
Gebler, Otto, Tiermaler, geb. 5. Sept. 1838 in
Dresden, besuchte seit 1856 die dortige Akademie,
dann die in München, wo er Schüler Pilotys war.
Er versteht in zeichnender wie in koloristischer Hin-
sicht die charakteristischen und individuellen Eigen-
tümlichkeiten des Tiers, besonders der Schafe und
.Hunde, meisterhaft wiederzugeben; dabei ist ihm in
der Regel eine heitere Auffassung des Gegenstandes
eigen. Vorzüglickc Werke G.s sind: Kunstkritiker
im Stalle (1873; Berliner Nationalgalerie), Hunde
bei erjagtem Hasen (1879), Schafe im Stalle (Kunst-
Halle in Karlsruhe), Heimkehrende Schafherde, Rei-
nekes Ende (1883; Neue Pinakothek in München),
Schlafender Hirtenjunge im Schafstalle (1884;
Dresdener Galerie), Hund im ^chafstall (1887),
Jagdbeute, Fütterung der Schafe (1890), Besuch
im Stalle (1892).
Gebler, Tobias Philipp, Freiherr von, österr.
Staatsmann und dramat. Dichter, geb. 2. Nov.
172(i zu Zeulenroda, studierte zu Jena, Halle und
Göttingen, wurde 1748 Legationssekretär der ver-
einigten Niederlande am preuß. Hofe, 1753 Sekretär
des Handels - Generaldirektoriums zu Wien, erhielt
1759 als Mitglied des Geheimen Rats die Leitung
der innern österr. Angelegenheiten, wurde 17l)2 Hof-
rat, 1763 von Maria Theresia geadelt, 1782 Vice-
kanzler der böhm.-österr. Hofkanzlei und starb 9. Okt.
178li zu Wien. Er hat sich als Staatsmann besonders
um die Hebung der Wissenfchaftcn, das Polizei- und
Kameralstudium und die Schulanstalten Österreichs
verdient gemacht. Vor allem fetzte er seinen Einstich
dafür ein, Österreich einen größern Anteil an den
Früchten des aufblühenden geistigen Lebens in
Deutschland, sowohl auf wissenschaftlichen: wie auf
polit. Gebiet, zu verschaffen. Auch die Bühne suchte
er zu heben und ward dadurch selbst zum dramat.
Schriftsteller. Von seinen Lustspielen und Dramen,
war besonders "Der Minister" wegen der Freimütig-
keit seiner Sprache berühmt. - Vgl. R. M. Werner,
Aus dem Iosephinischen Wien. G.s und Nicolais
Briefwechsel 1771-86 (Berl. 1888).
Geblütsrecht, fürstliches, s. Ebenbürtigkeit
und Primogenitur.
Gebogene Möbel, Gebogenes Holz, s.
Holzbiegmaschinen.
Gebot (von gebieten), sowiel wie Befehl, na-
mentlich im moralischen, kirchlicken und religiösen
Sinne (s. Zehn Gebote). - In der Rechts-
sp räche heißt G. die Erklärung eines Preises,
zu welchem der Erklärende die zum Kauf aus-
gebotene Sache, das zur Verpachtung oder Ver-
mietung ausgebotene Grundstück bez. die Wohnung
kaufen, pachten oder mieten will. Da hier der Meist-
bietende gefucht wird, so muß das G., wenn es Be-
achtung ftnden soll, höher sein, als ein unmittelbar
vorher abgegebenes G. (S. Auktion.) Bei Ausge-
boten von Leistungen, wclcbe der Bietende überneh-
men soll, wird der Mindestbietende gesucht, das G.
muß also hier niedriger als das vorher abgegebene
G. sein. Ein geringstes G. ist durcb das preuß.
Gcfetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883, §§. 22,
53-87, eingeführt. Bis dahin wurden notwendige
Subhastationen auf Antrag eines Gläubigers so
vollzogen, daß die auf dem Grundstück eingetrage-
nen Hypotheken, auch wenn sie dem die ^ubbasta-
tion beantragenden Gläubiger vorgingen, durch die
Zwangsvollstreckung untergingen, sodaß der Er-
steher für den von ihm gebotenen Preis das Grund-
stück hypothekenfrei zugefchlagen erhielt, die Hypo-
theken aus der Erstehungssumme, soweit diese reichte,
befriedigt wurden. Nach jener Vorschrift bleiben
die Rechte, welche dem Antragsteller vorgeben, durch
die ^ubhastation unberührt. Der Käufer muß sie
übernehmen, also ein G. abgeben, welches diese Be-
lastungen deckt. Das ist das geringste G. - Über
den Vorbehalt bessern G. beim Kauf, s. Addiktion.
Gebotene Feiertage, bei den Katholiken die-
jenigen Festtage, an denen sie sich der Berufs-
arbeiten zu enthalten und die Messe zu hören ver-
pflichtet sind (t'c^ta loii oder pro foro im Unter-
schiede von k68ta, cliori oder pro ciioro, s. Festtage).
Gebräch (Gebrech), in der Jägersprache der
Rüssel der wilden Sauen sowie die von ihnen auf-
gewühlte Erde.
Gebrauch, im jurist. ^inne, s. Gewohnheits-
recht, Nießbrauch, Il^is. Durch unbefugten G. wer-
den mehrfach Rechtsverletzungen begangen, sodaß
gerade hiergegen befondere rechtliche Bestimmungen
getroffen sind. (S. Firma, I'ui'ttiin ^n8N8^, Marken-
schutz, Patent.)
Gebrauchsleihe, s. ^oininoäawm.
Gebrauchsmuster, nach dem Sprachgebrauch
der deutschen Gesetzgebung der Gegensatz von Ge-
schmacksmuster <s. Musterschutz). Das deutsche Ge-
setz vom 11. Jan. 1876 sichert nach dem Vorgange
anderer Gesetzgebungen dem Urheber eines gewerb-
lichen Musters oder Modells das ausschließliche