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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Gebührenäquivalent; Gebundene Rede; Gebundene Schreibart; Gebundene Tage; Gebundene Wärme; Gebundene Zeit; Geburt

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Gebührenäquivalent - Geburt (der Menschen)

Pausch-)Gebühren, wenn die G. für die einzelnen Akte der Amtsthätigkeit der Behörden von ihrer Anrufung bis zur Erledigung der Sache in einem einheitlichen Satze erhoben werden.

Man unterscheidet weiter besondere und allgemeine G. Die letztern werden für jede privatrechtliche Heranziehung einer Staatsbehörde ohne Rücksicht auf die dabei in Frage kommenden besondern Zwecke erhoben; ihre Hauptform sind die G. der amtlichen Schriftstücke aller Art. Nach der Person des Bezugsberechtigten, dem die G. zukommen, unterscheidet man zwischen Fiskus gebühren, die in die Staatskasse fließen, und Dienergebühren, die als Entschädigung für Mühewaltung und Auslagen den mit öffentlichen Funktionen Betrauten überlassen werden. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden besondern Zwecke trennt man die G. in Verwaltungs- und Justizgebühren. Zu den erstern gehören z. B. die G., die auf Eingaben, Protokolle, Beschlüsse u. s. w. gelegt sind, ferner die Anstellungs-, Beförderungs- und Staatsprüfungsgebühren. Die Verwaltungsgebühren stehen an Bedeutung hinter den Justizgebühren weit zurück. Diese werden sowohl in der streitigen als auch in der nicht streitigen Rechtspflege erhoben, z. B. bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen, in Konkursverfahren. (S. Gerichtskosten.) Hierher gehören die deutschen Gebührenordnungen für die Konsulate vom 1. Juli 1872, für die Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879, für die Gerichtsvollzieher vom 18. Juni 1878 und 29. Juni 1881, für die Zeugen und Sachverständigen vom 30. Juni 1878. Die G. der Notare sind landesgesetzlich geordnet. Die Nichtbefolgung der gegebenen Bestimmungen wird strafgesetzlich geahndet. Über die den Geistlichen zukommenden Stolgebühren s. d. Ferner werden G. erhoben bei Eintragungen in Grund- und Hypothekenbücher, in das Staatsschuldbuch, in Handels-, Muster-, Marken-, Civilstandsregister u. s. w.

Eine weitere Gruppe von G. wird bei Inanspruchnahme von Staatsanstalten erhoben, bei denen eine eigentliche Amtsthätigkeit nicht stattfindet, z. B. bei Benutzung staatlicher Bildungsanstalten, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanstalten. Bei den Verkehrsanstalten liegen indes in der Praxis G. im eigentlichen Sinne zumeist nicht vor, weil der zu zahlende Betrag über die oben bezeichnete Grenze weit hinausgeht. Handelt es sich dabei um Staatsmonopole ohne privaten Wettbewerb und sind die Anlagekapitalien amortisiert, so ist an sich die Anwendung eigentlicher G. auch bei diesen Verkehrsanstalten (namentlich Eisenbahnen, Post und Telegraphen, Fernsprecher) durchführbar und unter Umständen auch ratsam. Der Sprachgebrauch trägt dem bezeichneten Umstände dadurch Rechnung, daß er bei Eisenbahnen und Dampfschiffen von G. nicht spricht, während die nicht ganz zutreffende Bezeichnung Post- und Telegraphengebühren üblich ist.

Die Gesetzgebung über die G. ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden. Die Form der Erhebung der G. ist eine ziemlich mannigfaltige; sie werden teils unmittelbar eingezahlt, teils durch Marken, Stempel oder gestempelte Formulare, teils mittels einer Einregistrierung erhoben. Alle diese Formen aber sind zugleich zu Hilfsmitteln der eigentlichen Besteuerung geworden, und neben den eigentlichen G. finden sich daher in allen Staaten auch Steuern in Gebührenform (Stempelsteuern) [s. Stempel], Enregistrement [s. d.] u. s. w.), die finanziell von weit größerer Wichtigkeit sind als jene. Es sind dies im allgemeinen Verkehrssteuern (s. d.), indem der Staat bei gewissen Verkehrsakten für die Beglaubigung oder sonstige Mitwirkung, die er gewährt, eine weit größere Abgabe verlangt, als dem geleisteten Dienste entspricht, oder indem er seine Mitwirkung nur zum Zwecke der Erhebung einer Abgabe in Fällen aufnötigt, in denen ein Interesse der beteiligten Privaten an derselben gar nicht vorliegt. Eine scharfe Grenze zwischen diesen gebührenartigen Steuern und den eigentlichen G. läßt sich indes in der Praxis nicht oder nur schwer ziehen. - Vgl. Wagner, Gebührenlehre ("Finanzwissenschaft", II, 1, 2. Aufl., Lpz. 1890); Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 3 (Jena 1892), S. 703 fg., woselbst auch ausführliche Litteraturangaben.

Gebührenäquivalent, eine Abgabe, die in manchen Ländern von dem Vermögen (gewöhnlich nur dem immobilen) jurist. Personen, Gemeinden, Korporationen, Vereine, Aktiengesellschaften (der Toten Hand in weiterm Sinne) erhoben wird, als Äquivalent des Ausfalls an Verkehrssteuern (s. d.), der dadurch entsteht, daß jene Vermögen dem Übergang aus einer Hand in die andere (durch Kauf, Todesfall) entzogen sind. Sie besteht entweder in einem Jahreszuschlag zu den Steuern, z. B. der Grundsteuer (so in Frankreich) oder in einer besondern Abgabe, die periodisch in gewissen Zwischenräumen (in Österreich alle 10, in Bayern alle 20 Jahre) erhoben wird.

Gebundene Rede, Bezeichnung der an einen bestimmten Rhythmus gebundenen versifizierten Sprache, im Gegensatz zur prosaischen Rede, die ohne die Fesseln des Metrums einherschreitet und darum auch ungebundene Rede genannt wird. Gebundener Verkehr, s. Freier Verkehr.

Gebundene Schreibart, gebundener Stil, bedeutet in der Musik eine Satzentwicklung, die sich an eine bestimmte Anzahl von Stimmen bindet und diese nach den strengen Vorschriften des vokalen Kontrapunkts führt. Die G. S. steht im Gegensatz zu der freien oder (nach alter Bezeichnung) Galanten Schreibart (s. d).

Gebundene Tage, in der alten Rechtssprache solche Tage, an denen jeder Waffengebrauch mit Ausnahme eines Krieges und der Verfolgung von Verbrechern auf frischer That untersagt war; das waren alle Hauptfeste und gewisse Festwochen sowie in jeder Woche die Zeit von Donnerstag Abend bis Montag früh. An den G. T. durfte keine Fehde stattfinden.

Gebundene Wärme, s. Latent.

Gebundene Zeit, s. Geschlossene Zeit.

Geburt (lat. partus; frz. accouchement), derjenige Vorgang, durch den die Leibesfrucht des Menschen aus dem mütterlichen Körper an die Außenwelt gelangt. (S. auch Geburt der Tiere.) Die G. beginnt regelmäßigerweise, sobald die Frucht hinlänglich entwickelt ist, um außerhalb des Mutterleibes ihrer Bestimmung vollkommen entsprechend fortleben zu können. Die menschliche Frucht ist in der 40. Woche nach der Empfängnis reif. Zu dieser Zeit nun, und zwar in der Mehrzahl der Fälle nachts zwischen 12 und 3 Uhr, fängt die Gebärmutter an sich zusammenzuziehen, was sich dem Gefühle der Schwangern durch Schmerzen ankündigt, die sich von der Kreuzgegend nach dem untern Teile des Bauchs hin erstrecken und, wie die Zusammenziehungen selbst, anfangs nur mäßig, vereinzelt