Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

637

Gedankenstrich - Gedis-tschai

"Muskellesen" ersetzt; denn der Gedankenleser liest in Wahrheit nicht in den Gedanken des Mediums, sondern dieses wird durch seine unwillkürlichen und unbewußt bleibenden Muskelbewegungen und durch seine Aufregung selbst zum Verräter seines Gedankens; das Medium wird beim Suchen nicht, wie es den Anschein hat, von dem Gedankenleser geführt, sondern ist im Gegenteil der eigentlich führende Teil.

Ohne eine direkte Berührung zwischen Medium und Gedankenleser fällt die Möglichkeit des G. ohne weiteres fort. Zwar hat neuerdings der Pariser Physiolog Charles Richet auf Grund zahlreicher von ihm und andern angestellter Experimente zu beweisen versucht, daß eine Fernwirkung menschlicher Vorstellungen, also eine unmittelbare Gedankenübertragung (frz. Suggestion mentale; engl. Thought-transference) von einem Gehirn auf ein anderes ohne wahrnehmbare physische Vermittelung möglich sei; doch hat Prever nachgewiesen, daß bei den Richetschen Experimenten Zufall und Selbsttäuschung eine große Rolle spielen.

Vgl. Du Prel, Das G. (Bresl. 1885); Pilz, Mr Stuart Cumberland, der antispiritistische Taschenspieler (2. Aufl., Lpz. 1884); Richet, in der Revue philosophique", 1884, S. 609-671; Preyer, Die Erklärung des G. (Lpz. 1886); Richet, Experimentelle Studien auf dem Gebiet der Gedankenübertragung und des sog. Hellsehens (deutsch von Freiherr von Schrenck-Rotzing, Stuttg. 1891).

Gedankenstrich, Interpunktionszeichen (-), bezeichnet eine längere Pause im Lesen und steht deshalb hauptsächlich am Schlusse eines Satzes nach dem Punkt, wird aber auch statt der Parenthese (s. d.) - vor und hinter eingeschobenen Sätzen - wie hier angewendet.

Gedankenvorbehalt (lat. reservatio mentalis) bedeutet in der Rechtssprache einen innerlichem Vorbehalt, welchen ein Schwörender mit Bezug auf das Beschworene macht. Häufigen Anlaß zu derartigem G. geben Eidesnormen von zweideutigem Sinne. Dem G. wird daher vor allem durch klare und präcise Fassung der Eide vorgebeugt. (S. Mentalreservation.)

Gedanum, lat. Name für Danzig.

Geddahgummi, s. Gummi, arabisches.

Gedeckter Weg, bei gemauerten Befestigungen ein vor der Kontereskarpe befindlicher und vor unmittelbarem feindlichen Feuer geschützter Raum, der dadurch gebildet ist, daß die Anschüttung der Glacis sich nicht unmittelbar an die Kontereskarpe anschließt, sondern in ihrer ganzen Länge, 5-10 m, von der letztern entfernt bleibt. Der G. W. dient: 1) als gesicherter Verkehrsweg jenseit des Grabens rings um die Festung; 2) zur geschützten Aufstellung von Wachen und Posten jenseit des Grabens; 3) zur niedern Bestreichung des nächsten Vorgeländes; 4) als Sammelort und Ausnahmestellung für Ausfalltruppen. In den aus den allgemeinen Grundrißformen sich ergebenden ein- und ausspringenden Winkeln wird der G. W. dadurch erweitert, daß im einspringenden Winkel die Glaciskante nach außen gebrochen, im ausspringenden Winkel die Kontereskarpe abgerundet wird; die hierdurch entstehenden Erweiterungen heißen einspringende und ausspringende Waffenplätze (s. d.) und werden besonders zur Verteidigung eingerichtet. Als Verbindungen zum G. W. dienen die großen Friedensthore, welche in Thorpoternen oder offenen Einschnitten durch den Wall und auf Brücken oder Dämmen über den Graben führen, auch benutzt man Rampen oder Treppen, um von der Grabensohle aus die Kontereskarpe zu ersteigen. In das Vorgelände gelangt man aus dem G. W. durch Einschnitte im Glacis, sog. Sorties. Detachierte Werke erhalten bisweilen keinen G. W. in der vorbeschriebenen Einrichtung, sondern nur einen 1-2 m breiten Rondengang, der von Posten und Patrouillen und auch zur Infanterieverteidigung benutzt werden kann.

Gedern, Flecken im Kreis Schotten der Hess. Provinz Oberhessen, 15 km im SO. von Schotten, am Südfuße des Vogelsberges und an der Nebenlinie Stockheim-G. (18,5 km) der Oberhess. Eisenbahn, hat (1890) 1732 evang. E., Post, Telegraph, Schloß des Fürsten zu Stolberg-Wernigerode, Weberei, Wollspinnerei und Basaltbrüche.

Gediegen heißt ein Metall, wenn es schon rein in der Natur gesunden wird, im Gegensatz zu dem aus Erz gewonnenen.

Gedike, Friedr., Pädagog, geb. 15. Jan. 1754 zu Boberow in der Mark Brandenburg, studierte in Frankfurt a. O. Theologie und Philologie, wurde 1776 Subrektor des Friedrich-Werderschen Gymnasiums in Berlin, 1778 Prorektor und 1779 Direktor desselben. 1784 wurde er zum Oberkonsistorialrat, 1787 zum Oberschulrat und Mitglied des Oberschulkollegiums, 1790 zum Mitglied der Königl. Akademie der Wissenschaften und 1791 zum Doktor der Theologie ernannt. Nachdem er seit 1791 Mitdirektor des Köllnischen Gymnasiums gewesen, wurde er nach Büschings Tode (1793) Direktor desselben und der beiden davon abhängenden Schulen. Er starb 2. Mai 1803 in Berlin. Auf G.s Anregung ist die Gründung des Berliner Seminars für Gelehrtenschulen (1787) und die Einführung der Reifeprüfung an den Gymnasien sowie die Anlegung von Schulbibliotheken an den Berliner Schulen zurückzuführen. Eine Sammlung seiner "Schulschriften" (2 Bde., Berl. 1789-95) hat er selbst veranstaltet. Mit seinem Freunde Biester begann er 1783 die "Berlinische Monatsschrift".

Gedimin oder (poln.) Gedymin, Großfürst von Litauen(1315-25), kämpfte mit dem Deutschen Orden und befreite Samogitien von demselben. Sodann eroberte er Wladimir, Luck, Shitomir, endlich auch Kiew, den alten Hauptsitz der Großfürsten von Rußland, und ward dadurch der Begründer des litauisch-russ. Reichs. 1320 gründete G. die Stadt Wilna auf den Rat des Erzpriesters Lezdejko, den Papst Johann XXII. zu ihm gesandt hatte, um ihn zur kath. Kirche zu bekehren. Allein G. blieb Heide bis zu seinem Tode, der 1337 bei der Belagerung der Ordensfestung Bajerburg durch ein feindliches Geschoß erfolgte. Seine Tochter Aldona verheiratete er 1325 an den poln. Thronfolger Kazimir, eine zweite, Danmilla, an den Fürsten Waclaw von Masowien. Das neue litauisch-russ. Reich wurde unter seine sechs Söhne (die Gedimine oder Gediminowitsche) geteilt.

Geding, uraltes deutsches Wort für Vertrag, heutzutage noch üblich als Verabredung von Akkordarbeit und in Zusammensetzungen, wie Strafgeding statt Konventionalstrafe. Die Eventualbelehnung (s. d.) wurde im Mittelalter G. genannt, der bedingt Beliehene hieß Gedingsmann, der Lehnsherr, der die Belehnung mit G. erteilt hatte, Gedingsherr.

Gedinghäuer, s. Bergmann.

Gedis-tschai (auch Sarabat, der Hermus der Alten), Fluß in Kleinasien, entspringt 15 km