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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gegenstand - Gegenvormund
Werden aber in beiden Ämtern die Taster gleich-
zeitig gedrückt, so findet sowohl in den Schenkeln u^
und "2 als in der Linie 1^ und den Schenkeln v^ und
Vy eine Stromumkehrung statt, da nunmehr I den
positiven Pol, II den negativen Pol an Linie bat.
U; erhält einen durch einen Strom von der Stärke 1
erzeugten Nordmagnetismus, v^ durch einen Strom
von der Stärke 2 ebenfalls Nordmagnetismus. In
u<z und ^2 wird - und zwar in crsterm durch einen
Strom von der Stärke 1, in letzterm durch einen
doppelt so starken Strom - Südmagnetismus her-
vorgerufen. Es legen sich daher beide Zungen 3^
und "2 gegen die Arbeitskontakte ^ und ^
Nenn der Taster 'Q in II zum Schweben ge-
bracht wird (sein Hebel weder auf seinem Arbeits-,
noch auf seinem Ruhekontakte liegt), wäbrend 1i
in I Strom giebt, wirken in I auf 8^ von n, aus
stärkerer Nordmagnetismus als von v^ aus, in II
auf 8.2 Südmagnetismus in ^, Nordmagnetismus
in ^2; 8i wird daher an i^, ^ an 3., liegen bleiben.
Der eigene Empfänger arbeitet also nur dann,
wenn fund solange) die Richtung des Stroms von
doppelter Stärke in der Linie 1^ derjenigen entgegen-
gesetzt ist, welche er in der Ruhelage besaß. Die
Kenntnis dieser Thatsache ist auch zum Verständnis
der Vorgänge bei dem diese Gegensprechschaltung
benutzenden Doppelgegensprechen ls.d.) von großer
Gegenstand, s. Objekt. ^Wichtigkeit.
Gegenstand der Rechte ist das sittliche oder
wirtschaftliche Gut, auf welches sich die einzelnen
Rechte beziehen, welches gesichert zu genießen oder
über welches gesichert zu verfügen das Reckt garan-
tiert; also dasjenige, wodurch das Recht einen Wert
für die Menschen hat, um dessentwillen die Menschen
Rechte erwerben, verteidigen und sich bewahren.
Je nachdem der G., auf welchen sich das einzelne
Recht beziebt, unmittelbar der Verfügungsgewalt
und dem Genuß des Berechtigten unterworfen ist
oder erst durch menschliche Handlungen gewäbrt
wird, bez. in menschlichen Diensten oder Unter-
lassungen besteht, gewinnen die Rechte einen andern
Inhalt. So baut sich das System des Privatrechts
nach den verschiedenen G. und dem versckiedenen
Inhalt der Reckte auf: das Eigentum ss. d.) und die
Dinglichen Reckte if. d.) haben Sacken zum G.,
welche der unmittelbaren Verfügungsgewalt des Be-
rechtigten ebenso unterworfen sind, wie die G. des
Gewerblicken Eigentums fs. d.) und des Urheber-
rechts ls.d.); das Forderungsreckt ist d.) erstreckt
sich seinem Inbalt nach auf mensckliche Handlungen,
das Familienrecht auf die durch die Ebe begrün-
dete sittliche Lebensgemeinschaft, das Verhältnis
von Eltern und Kindern und die Regelung der
güterrechtlichen Verhältnisse, in welcken diese Per-
sonen zu einander stehen. Das Erbreckt vezicbt
sich auf das von einem Verstorbenen hinterlassene
Vermögen und seinen Übergang auf die zu dem-
selben berufenen Personen.
Gegenständig, s. Blatt sBd. 3, S. 85d".
Gegenständlich, s. Objektiv.
Gegenstandsweite, soviel wie Bildwcite is.d.).
Gegenstempel, s. Kontermarte.
Gegenstrom, s. Telegraphenbeniebsweisen. -
Beim Betrieb von Telegraphentabeln ls. 0. und
Telegraphenleitung) wird G. auch ein kurzer Strom
von entgegengesetzter Richtung genannt, welcker
nach dem Aufhören jedes Telograpbierstroms in
das Kabel gesendet wird, um dessen Entladung zu
beschleunigen; dieser G. dient bloß als Entladungs-
strom , und seine Entsendung unterscheidet sich des-
halb vom Betrieb mit Wechselströmen.
Gegenftromprincip nennt man die Regel, daß
man bei Erwärmung einer Luft- oder Flüssigkeits-
menge durch eine andere von hoher Temperatur
diese beiden einander entgegengesetzt strömen läßt,
so zwar, daß die kältesten Teile der zu erwärmenden
Luft mit den Wärme abgebenden Teilen höchster
Temperatur zusammentreffen. Auf diefe Weise geht
der Ausgleich der Temperaturen am vollkommensten
vor sick. Entsprechend würde zu verfahren sein,
wenn es sich um Wärmeentziehung, Abkühlung han-
delt. Wicktige Anwendung findet das G. im Kessel-
bau und im Bau von Feuerungsanlagen.
Gegenstrophe lAntistrophe), s. Strophe.
Gegenvermächtnis nennt das Preuß. Mg.
Landr. II, 1, §. 456 dasjenige, was der Ehemann
seiner Witwe auf den Todesfall ausfetzt, nämlich
durck Vertrag, wie die Gegenüberstellung zu dem
umgekebrten Falle der Aussetzung durch Vertrag
seitens der Ebcfrau an den Witwer im ß. 452. II, 1
ldort Ebevermäcktnis genannt) ergiebt. Von dem
G. sind Unterarten das Leibgedinge und das Wit-
tum ls. d.). In andern Rechten bedeutet G. soviel
wie Widerlage <s. DonlUio pro^ter nupti^g).
Gegenverficherung, s. Lebensversicherung.
Gegenvormund heißt schon im Badischen
Landrecht der tutkur 8udroA6 des (^oäs civil
Art. 420 fg. Danach ist der G. ein neben dem Vor-
mund in jedem Vevormundungsfalle zu bestellender
zweiter Vormund, dessen Bestellung dergestalt we-
sentlick ist, daß die Einleitung der Vormundschaft
nickt vollendet ist, bevor der G. nicht ernannt ist
<Art. 421). Nach dem (^oä? civil soll seine Amts-
pflicht sein, für den Vorteil des Mündels zu forgen,
wenn dieser Vorteil dem des Vormunds wider-
svrickt lArt. 42<>, Abs. 2). Ihm liegt die Beauf-
sichtigung des Vonnundeö ob; diese dient zugleick
al5 Ersan für den Mangel einer regelmäßigen Rech-
nungslegung des Vormundes an die Obervor-
munvsckaft <Art. 470). Der G. ist zuzuziehen bei der
Aufnadme des Vermögensverzeichnisses (Art. 451,
1442) - er soll anwesend sein bei der Veräußerung
von Fabrbabe sowie bei der Versteigerung von
Immobilien <Art. 452, 459)' er hat für die Ein-
tragung von vormundschaftlichen .Hypotheken zu
sorgen (Art. 2137, 2142, 2143); er soll die Entfer-
nung des pflicktwidrigen oder unfähigen Vor-
mundes sowie die erforderliche Bestellung eines
neuen Vormunden betreiben (Art. 446, 458). Die
Preuh. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875,
ß. 26 fg., bat die Rechtsbildung des G. aufgenom-
men, ader dock mit erheblichen Änderungen. Die
^bliegenbeiten des G. beschränken sich hier wesent-
lick auf die Vermögensverwaltung des Vormunden,
sodaß ein G. nickt zu bestellen ist, sofern eine Ver-
mögen^verwaltung nicht vorliegt; selbst, wenn eine
solcke in Betrackt tomint, kann die Bestellung von
den Eltern verboten werden. Sie ist nicht erforder-
lick, wenn mebrere Vormünder verwalten. lS. Mit-
vormund." ^ür gewisse Rechtsgeschäfte ist der Vor-
mund an die Genebmigung des G. gebunden. Der
G. soll bei der Aufnadme des Vermögenvverzeich-
nisse^ zugezogen werden i§. 35)', seine Thätigkeit
bestebt ferner, außer in der Aufsicht, vorzugsweise
in der Mitwirkung bei der Recknungslegung und
der regelmäßigen Feststellung des Vermögensbe-
standes lßß. 56, 57, 67), aber auch in der Fürsorge
für die Entfernung des pflichtwidrigen oder un-