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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gehbahn - Geheime Verbindungen

Tagegelder, Sporteln u. dgl. nicht zum eigentlichen G., wenn auch solche, nicht ständige Einnahmen einen nicht unerheblichen Teil des Einkommens einzelner Beamten ausmachen mögen. Beamte, die zeitweise bis zu einer neuen Verwendung außer Thätigkeit gesetzt oder "zur Disposition gestellt" werden, beziehen ihr G. oder wenigstens einen ansehnlichen Teil desselben als "Wartegeld".

Gehbahn, s. Stufenbahn.

Gehe, Franz Ludwig, s. Gehe-Stiftung und Gehe & Co.

Geheck, das zusammen geborene Raubwild und das zusammen ausgebrütete Federwild.

Gehege, eine durch einen Zaun, Hag, geschützte Fläche. Im weitern Sinne versteht man im Forst- und Jagdwesen unter G. überhaupt einen besonders geschützten, wenn auch nicht umzäunten Raum; im Jagdwesen ein Jagdrevier, das geschont, für einzelne Wildarten vorzugsweise pfleglich behandelt wird, durch Fütterung des Wildes, geringen Abschuß u. s. w.; im Forstwesen eine mit jungem Holze bestandene Fläche, seit alter Zeit deshalb G. genannt, weil dieselbe auch dort, wo Waldweide besteht, nicht vom Vieh betreten werden darf; man kennzeichnete solche Flächen gewöhnlich durch "Hegewische", d. h. an Stangen befestigte Strohwische.

Geheimbuch, in der Buchhaltung (s. d.) dasjenige Buch, worin die Konten (Geheimkonten), welche dem Geschäftspersonal nicht zugängig sein sollen, von dem Prinzipal selbst geführt werden, also namentlich sein Privatconto oder eigenes Kontokorrent sowie das sein Geschäftsvermögen enthaltende Kapitalconto. (S. Hauptbuch.)

Geheimbünde, s. Geheime Verbindungen.

Geheime Fonds sind Fonds, welche der Staatsregierung, dem Ministerium durch den Etat bewilligt sind, ohne daß über die Verwendung derselben Rechnung abgelegt zu werden braucht. Diese Fonds werden zu Ausgaben verwendet, welche aus irgend einem Grunde nicht zur öffentlichen Kenntnis kommen sollen, was da, wo es sich um Zwecke der auswärtigen Politik und der geheimen Polizei handelt, oftmals unumgänglich ist; ihre Zulässigkeit für andere Zwecke der innern Verwaltung, z. B. für Agitationen in der Presse, ist dagegen kaum zu rechtfertigen. Die Bewilligung G. F. ist stets ein Beweis besondern Vertrauens einer Volksvertretung zu der Regierung. (S. Dispositionsfonds.)

Geheime Gesellschaften, s. Geheime Verbindungen.

Geheime Polizei, s. Polizei.

Geheimer Justizrat heißt der bei dem Kammergericht (s. d.) gebildete Gerichtsbof, bei welchem die Mitglieder der preuß. Königsfamilie und des Fürstenhauses Hohenzollern ihren persönlichen Gerichtsstand haben. Derselbe bestebt aus 12 Mitgliedern des Kammergerichts, aus denen ein Senat von 5 Mitgliedern mit der Zuständigkeit des Landgerichts (s. d.), einer von 7 Mitgliedern mit der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (s. d.) gebildet wird. Die Gerichtsbarkeit letzter Instanz ist dem Reichsgericht übertragen. (Vgl. Art. III des preuß. Gesetzes vom 26. April 1851, §. 18 des Ausführungsgesetzes zum §. 9 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und die kaiserl. Verordnung vom 26. Sept. 1879.)

G. J. und Geheimer Oberjustizrat ist ferner der Amtstitel der vortragenden Räte im preuß. (und andern) Justizministerium; dieselben Titel werden andern höbern Justizbeamten, ersterer auch Rechtsanwälten, als persönliche Auszeichnung verleihen.

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Geheimer Rat hieß in mehrern deutschen Staaten die oberste, den Fürsten beratende und unter seinem Vorsitz die wichtigsten Angelegenheiten des Landes entscheidende Behörde. Gleichbedeutend waren die Bezeichnungen Hofrat (Österreich) oder Staatsrat, auch Geheimer Staatsrat (Brandenburg) oder Geheimes Kabinett (nach dem engl. Privy Council). In dem G. R., in welchem anfangs noch ständische Elemente vertreten waren, überwog allmählich das reine Beamtentum; die verschiedenen Zweige der landesherrlichen Verwaltung fanden in ihm eine Vereinigung und zugleich eine Ausgleichung der Interessen, und er ermöglichte eine planmäßige Organisation der gesamten Verwaltung. Er war daher die wichtigste Handbabe zur Beseitigung der landständischen Mitregiernng und zur Erweiterung und Durchführung der landesberrlichen Gewalt. Die Entwicklung in den deutschen Territorien verfolgte ähnliche Wege wie in Frankreich, wo der Conseil du Roi schon seit dem 15. Jahrh. zur Ausübung der königl. Verordnungsgewalt diente. Durch die Einrichtung verantwortlicher Ministerien und überhaupt des konstitutionellen Systems erlitt die staatsrechtliche Stellung des G. R. eine eingreifende Veränderung, indem die Regierungsgewalt bei den Ministern konzentriert und die Funktionen der Gesetzesberatung und Verwaltungskontrolle von den Volksvertretungen absorbiert wurden. In vielen Staaten wurde der G. R. daher entweder ganz beseitigt oder trat thatsächlich außer Wirksamkeit oder erhielt sich nur als begutachtende Körperschaft zur Vorberatung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen und zur Entscheidung von Kompetenzfragen auf dem Gebiete der Verwaltung. Unter den deutschen Staaten haben insbesondere Preußen und Bayern einen Staatsrat und Württemberg einen G. R.; auch in Elsaß-Lotbringen ist seit 1879 ein Staatsrat eingerichtet worden. (S. auch Staatsrat.) Die Mitglieder hatten den Titel G. R., in Preußen seit Mitte des 17. Jahrh. Wirkliche G. R., im Unterschied von den Mitgliedern des Justiz- und Domänenausschusses, die nur den einfachen Titel führten. Die Titel haben sich erhalten; der gewöhnlich mit dem Prädikate Excellenz verbundene Wirkliche G. R. ist eine der höchsten preuß. Auszeichnungen; den einfachen Titel haben die Beamten der Ministerien, auch Subalternbeamte erhalten ihn, auch wird er sonst zur Auszeichnung, z. B. an Kaufleute und Landwirte, verliehen, immer mit dem entsprechenden Ressortzusatz: Geh. Regierungs-, Justiz-, Finanz-, Rechnungs-, Kommerzien-, Ökonomierat, auch Geh. Oberregierungsrat; weitere Steigerung: Wirklicher Geh. Oberregierungsrat, welcher jedoch dem Wirklichen G. R. (ohne Ressortangabe) noch lange nicht gleichsteht. In Bayern ist der einfache Titel eine ähnliche hohe Auszeichnung wie in Preußen der Wirkliche G. R. Über den G. R. in England s. Englische Verfassung (Bd. 6, S. 146a).

Geheimes Kabinett, s. Geheimer Rat und Kabinett.

Geheime Verbindungen, Geheimbünde, Geheime Gesellschaften, Vereinigungen, die teils dazu dienen, polit. oder religiöse Ideen, für deren Erfassung die Menge noch nicht reif, vor Verfolgung zu schützen und für günstigere Zeiten aufzubewahren, teils dazu, dem Volke neue Errungenschaften wieder zu entreißen und der natürlichen Entwicklung des Volksgeistes einen Damm ent-