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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Geisteskrankheiten

gekehrt das Heiraten unter Blutsverwandten bei selbst geringer Belastung der Familie die Disposition der folgenden Generationen steigert (weshalb aus Ehen von Blutsverwandten vielfach abnorme Individuen hervorgehen). Bemerkenswerterweise zeigen auch in schwer belasteten Familien nicht alle Glieder derselben Generation eine gleiche Beanlagung zum Irrewerden, bez. gleiche anomale Zustände, sondern es kommen neben tief degenerierten, mißgebildeten, fortpflanzungsunfähigen Individuen "übernormale", genial beanlagte Naturen ohne jedwede Geistesstörung vor, die aber dadurch, daß sie degenerierte (idiotische u. s. w.) Kinder zeugen, auch ihre pathol. Beanlagung indirekt erkennen lassen können. Ist letztere sehr intensiv, so werden schon normale Vorgänge im Körper, z. B. der Eintritt in die Pubertät, Schwangerschaft, Entbindung u. s. w. Veranlassung zu Geistesstörung, ja in vielen Fällen erreicht das Gehirn infolge eines ihm von Anfang an vorgeschriebenen anomalen Entwicklungsganges ohne jede äußere Schädlichkeit eine Beschaffenheit, die mit normaler Geistesthätigkeit unvereinbar ist. In der Regel bedarf es dazu allerdings sog. Gelegenheitsursachen. Dieselben sind teils psychischer Natur (geistige Überanstrengung, heftige Gemütsbewegungen, wie Schreck, langer anhaltender Kummer u. s. w.), teils physische: Kopfverletzungen, schwere Hirn- und Nervenkrankheiten, akute Krankheiten, Typhus, akuter Gelenkrheumatismus u. s. w., allgemeine Ernährungsstörungen (Hunger, Blutverluste, sexuelle Excesse, besonders Onanie), übermäßiger Alkoholgenuß (nächst der Erblichkeit die häufigste Ursache), Vergiftungen mit Blei, Mutterkorn u. s. w. Ob kosmische Vorgänge, z. B. der Mond, von Einfluß sei, ist fraglich, wennschon der irritierende Einfluß grellen Mondlichts auf viele "Nervöse" außer Zweifel ist. Das Zusammentreffen verschiedener der angeführten Ursachen bringt es mit sich, daß besonders eine Bevölkerungsklasse mehr als jede andere Irre und überhaupt Geistesabnorme unter sich zählt, nämlich die Verbrecher (im Halleschen Zuchthause nach Delbrück 5 Proz.). Offenbar besteht hier ein innerer Zusammenhang, einmal insofern, als Immoralität sowie ein unregelmäßiges, wechselreiches und aufregendes Leben auch zum Irresein führen, dann auch so, daß das Verbrechen oft nur der Ausdruck geistiger Störung oder abnormer psychischer Anlage ist. Denn nicht wenige von diesen im Zuchthause büßenden Geisteskranken waren von Geburt an krankhaft angelegt, vor dem Begehen des Verbrechens schon krank, insbesondere schwachsinnig, teils im allgemeinen, teils in moralischer Hinsicht (Moralblödsinn). Diese Klasse der verbrecherischen Irren ist zu unterscheiden von den erst nach dem Verbrechen in der Strafanstalt, besonders infolge von Isolierhaft geistig Erkrankten, den sog. geisteskranken Verbrechern.

Die G. verlaufen meist chronisch, sodaß auch die leichtern Formen vielfach monatelang dauern (Melancholie und Manie z.B. 6, 9 u. s. w. Monate). Indes ist der Verlauf oft ein unterbrochener, sodaß Perioden normaler Geistesthätigkeit mit solchen abnormer abwechseln. Je nachdem dabei die Rückkehr zur Norm eine mehr oder weniger vollkommene ist, unterscheidet man Intermissionen und Remissionen. Die erstern bezeichnet man auch, sofern sie von kürzerer Dauer sind, als lichte Augenblicke (lucida intervalla), deren Studium insbesondere in civilrechtlicher Beziehung von Wichtigkeit ist. In vielen Fällen treten in regelmäßigen Intervallen Steigerungen und Remissionen der Störung ein: periodische Seelenstörungen. In der Regel kommt es hier in der Zwischenzeit nicht zu vollständiger Genesung, sodaß trotz der Periodicität eine beständige Erkrankung anzunehmen ist, was für die forensische Beurteilung von Handlungen solcher Kranken zu berücksichtigen. Die Aussicht auf Genesung von G. ist im allgemeinen keine große, insofern kaum 50 Proz. aller, auch die leichtesten eingeschlossen, zur Heilung gelangen. Manche Krankheitsformen geben von vornherein sehr geringe Hoffnung auf Wiederherstellung, insbesondere die Progressive Paralyse der Irren, die chronische Verrücktheit, das Irresein der Epileptiker, geistige Schwächezustände überhaupt. Im allgemeinen ist die Wiederherstellung bei den an sich heilbaren Formen, wozu besonders die "Gemütskrankheiten" gehören, um so wahrscheinlicher, je früher eine zweckmäßige Behandlung (s. unten) eingeleitet wird. Aber selbst bei anscheinender Heilung bleiben oft Anomalien zurück, Reizbarkeit, Sonderbarkeiten (Tics), insbesondere aber Neigung zu Rückfällen.

Bei der Behandlung der Geisteskranken ist die wichtigste Frage gemeiniglich die, ob Unterbringung in einer Irrenanstalt geboten ist. Im allgemeinen gilt die Regel, daß weitaus die Mehrzahl der Geisteskranken, besonders die schwerern Fälle, nur in Irrenanstalten zweckmäßig behandelt werden können, und daß die Kranken möglichst zeitig denselben zu übergeben sind, da hierdurch die Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung beträchtlich wächst; in manchen Ländern verpflegen die öffentlichen Anstalten Kranke, die sich in frühen Stadien der Krankheit befinden, unentgeltlich. In Irrenanstalten sind unbedingt unterzubringen alle Kranken, die Selbstmordideen äußern, bez. gemeingefährlich sind. Die eigentliche mediz. Behandlung besteht in Bädern, Narkoticis, Elektricität u. s. w. Doch sind im allgemeinen gewisse diätetische Maßnahmen von größerer Bedeutung, insbesondere absolute geistige, bez. gemütliche Ruhe bei Erschöpften, bez. Erregten, Beschäftigung bei solchen, wo eine methodische Ablenkung der Kranken von krankhaften Gedanken u. s. w. geboten ist u. s. w. Kaltwasserkuren sind unter Umständen schädlich und nur auf Grund sachverständiger Anordnung zu versuchen. Im übrigen richtet sich die Behandlung nach den speciellen körperlichen Ursachen des Gehirnleidens, die nach den im allgemeinen von der Medizin ausgebildeten Grundsätzen zu geschehen hat. Eine direkt psychische Behandlung, Eingehen auf die krankhaften Ideen, logische Widerlegung führt meist nur Schaden herbei und ist nur mit großer Vorsicht von Sachverständigen anzuwenden.

In rechtlicher Hinsicht sind Geisteskranke handlungsunfähig, d. h. sie dürfen wegen solcher Handlungen, welche, wenn sie von einem Zurechnungsfähigen begangen werden, Verbrechen oder Vergehen oder Übertretungen sind, nicht bestraft werden (Deutsches Strafgesetzb. §51). Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welche seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Geisteskranke können gültig sich nicht verpflichten und nichts veräußern. Der Deutsche Entwurf §. 64 schreibt vor: Geschäfts-^[folgende Seite]