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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Genola - Genossenschaft im Konkurs
ein Neffe und Schüler Guercinos, defsen kühlere und
glattere Manier er täufchend nachzuahmen wußte.
Er ging nach Guercinos Tode als Bildnismaler
eine Zeit lang nach Paris und London und wurde
dann in Bologna Mitbegründer der Clementinischen
Akademie. Bilder von ihm sind in den Galerien Zu
Bologna, Modena und Dresden.
BenedettoG., Bruder des vorigen, geb. 19. Okt.
1633, gest. 19. Dez. 1715 in Bologna, gehörte der
gleichen Richtung an. Er ging 1672 nach Paris,
trat 1675 in die Dienste Karls 11. von England
und blieb bis 1688 in London, worauf er abermals
nach Paris kam und daselbst von Lndwig XIV. viel
beschäftigt wurde. Von seinen Bildern befindet sich
ein heil. Hieronymus im Hofmuseum zu Wien.
Genöla (spr. dsche-), Dorf bei Fossano (s. d.).
Genossenschaft, ein Verein zur Förderung ge-
meinschaftlicher wirtschaftlicher Zwecke, im Gegen-
satz Zu Vereinen für gemeinnützige, künstlerische
oder andere nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb gerichtete Zwecke. Die letztern sollte
man, wenn sie das Recht der Juristischen Person
(s. d.) erlangt haben, allein Korporationen nennen.
Die G. können das Recht der jurist. Person erlangt
haben wie die eingetragenen G. (s. Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften) oder ohne solches be-
stehen. Von den Korporationen unterscheiden sich
die G. hauptsächlich durch die den einzelnen einge-
räumten Nutzungsrechte am Gesamtgut oder da-
durch, daß der vermögensrechtliche Vorteil der Ver-
bindung aufgeht in den Vorteilen, welche die ein-
zelnen durch die Verbindung haben. Dies Moment
haben die G. gemeinsam mit den Erwerbsgesell-
schaften (s. d.); sie unterscheiden sich von diesen
hauptsächlich entweder durch die größere Zahl der
Mitglieder oder durch die mangelnde Geschlossen-
heit derselben. Der Deutsche Entwurf zweiter
Lesung G. 23 fg. will das Recht der jurist. Person
den Vereinen Zu gemeinnützigen u. s. w. Zwecken
allgemein durch den Eintrag in ein Vereinsregister
sichern, während die übrigen Vereine sG.) dieses
Recht in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher
Vorschriften nur durch landesherrliche Vorschriften
erlangen sollen. Zu den G. rechnet man unbestritten
die Markgenossenschaften, Wald-, Wiefen- und Ve-
wässerungs- fowie Deichgenossenschaften. Wenn
man die in der Bezeichnung und Begriffsbestim-
mung noch vielfach herrschende Unklarheit mehren
will, so spricht man Z. B. von einer " Familienge-
nossenschaft" des hohen Adels, oder man rechnet
alle Vereine ohne das Recht der jnrist. Person zu
den G. und ungefähr alle G. mit jnrist. Persön-
lichkeit zu den Korporationen. Eine feste und sichere
Grenze läßt sich Ziehen, wenn man der durch die
Reichsgesetzgebung angebahnten Begriffsbestim-
mung und jener Scheidung in dem Deutschen Ent-
wurf folgt. Im ganzen ist anzuerkennen, daß die
G. auf deutfchem Boden erwachsen ist, auf welchem
sich die von der Gesetzgebung nicht gehinderte und
erst sehr spät geförderte Association weiter Kreise
in ganz anderer Weise entwickelt hat, als dies in
dem alten Rom mit seiner dürftigen Entwicklung
des Gefellfchastsrechts der Fall sein konnte. Am
einer ganz neuen Grundlage des öffentlichen Reckte
beruht die mit den G. des Privatrechts nicht zu-
sammenzuwerfende Berufsgenossenschaft ss. d.) der
auf gesetzlichem Zwang beruhenden Alters- und
Invaliditätsvcrsicherung ss. Arbeiterversicherung).
- Vgl, Gierke, Das deutsche Genosscnschaftsrecht
<3Bde., Berl. 1868-81); Zeidler, Geschichte des
deutschen Genossenschaftswesens (Lpz. 1893).-über
G. in Österreich s. Gewerbegenossenschaften.
Genossenschaft deutscher Bühnenangehö-
riger, auch Deutsche Bühnengenossenschast
genannt, Vereinigung von Angestellten bei deutschen
Theatern. Der Urheber der G. ist Ludwig Barnay,
der 25. April 1871 in der Leipziger "Theater-Chronik"
vorschlug, daß bei den Beratungen des deutschen
Bühnenvereins (s. d.) 19. und 20. Mai über ein
Theatergesetz auch die Vühnenmitglicder zu ver-
nehmen seien. Eine dahin zielende Adresse an den
Präsidenten des Vereins, von Hülsen, drang trotz
günstiger Aufnahme der Statuten wegen nicht
durch. Barnay ging, von Krückl, Gettke, Ulram
u. a. unterstützt, mit Eifer an den von Mitgliedern
des Casseler Hoftheaters ausgehenden Plan eines
Kongresses ohne den Vühnenverein, und so ver-
handelte 17. bis 19. Juli Zu Weimar der erste deutsche
Bühnenkongreß, auf dem die G. mit Pensions-
anstalt begründet wurde. Präsident wurde Hugo
Müller. Besondere Verdienste erwarben sich die Prä-
sidialmitglieder Betz, Possart, Ernst Gettke, Vodo
Borchers, Barth, H. Wilken, neben diesen der erste
Beamte Geh. Hofrat ^chäffer und der Vureaudirek-
tor Karl Gleißenbcrg. Abgesehen von dem idealen
Gewinn, den der Stand der Vühnencmgehörigen
durch den festen Zusammenhalt der G. gewonnen
bat, und den damit verbundenen erfolgreichen Be-
strebungen zur Bekämpfung der Agenturblätter,
Festsetzung eines allgemeinen Kontrattformulars
u. dgl., liegt der Hauptwert der G. in der Pen-
sionsanstalt, die ein Statut vom 13. Dez. 1878
lstaatlich genehmigt 30. Mai 1879) regelte. Dieses
Statut beruht auf der Annahme steigender Rente
nach Lebensalter und Zeit der Mitgliedschaft, der
ein für die vier nach der Höhe der Beiträge festge-
setzten Kategorien gleich großer Invaliditätszuschuß
beigegeben wird. Die Einnahmen bestehen aus regel-
mäßigen und Ertrabeiträgen (z. B. 1 Proz. aller
Gastspieleinnahmen), die mit 10 M. für jedes Mit-
glied garantiert sind und bei Mindereinnahmen
dnrch Umlage nach Verhältnis der Kategorien er-
gänzt werden. Die Zahlungen begannen 1. April
1882; im Geschäftsjahr 1891/92 kamen bereits
177072 M. an 787 Pensionäre Zur Verteilung. 1892
besaß die G. 2846 Mitglieder und ein Vermögen
von 4500000 M. Außer der Pensionsanstalt in
Berlin besitzt die G. noch die Witwen- und Wai-
senpension s an st al t in Weimar von V. Borchers,
die wie die Pensionsanstalt nur für Genossenschafts-
mitglieder begründet ist. Auch hat sie eine Sterbc-
kasse zum Besten der Hinterbliebenen.
Genossenschaft dramatischer Autoren und
Komponisten, s. Deutsche Genossenschaft drama-
tischer Autoren und Komponisten.
Genossenschaft freiwilliger Krankenpfle-
ger im Krieg, s. Felddiakonie und Freiwillige
Krankenpflege.
Genossenschaft im Konkurs. Bezüglich der
eingetragenen Genossenschaften enthielt die Deutsche
Konkursordnnng in den §§. 195-197 besondere
Vorschriften. In diesen war vorgesehen, daß die
Konkurseröffnung nicht bloß wegen Zahlungsun-
fähigkeit, sondern auch wegen einer nach Auflösung
der Genossenschaft festgestellten und nicht durch
Einzahlungen der Genossenschafter beseitigten Ver-
mögensunzulänglichkeit (s. Insuffizienz) erfolgen
könne und daß ein Zwangsvergleich nicht statt-