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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gerichtstafel - Gering
derselben Art (Delegation, s. d.) durch das gemein
schaftliche obere Gericht findet in Österreich nicht bloß
aus Rücksichten der öffentlichen Sicherbeit, sondern
auch "aus andern wichtigen Gründen" statt.
GerichtStafel, die im Vorplatz^der Gerichts'
raulnlichkeiten angebrachte schwarze Tafel, die zum
Anheften gerichtlicher Bekanntmachungen, z. B.
öffentlicher Ladungen, Versteigerungen, Konkurse,
bestimmt ist.
Gerichtstage, die Tage, an welchen Gericht
gedalten wnd. Vor den deutschen Amtsgerichten
tonnen an "ordentlichen" G., die zur Verhandlung
' bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im voraus zu be-
stimmen und bekannt zu machen sind, die Parteien
odne Ladung zur Verhandlung ihres Rechtsstreits er-
scheinen i8-461 der Civilprozeßordnung). G. außer-
halb des Gerichtssitzes sind in Preußen auf Anord-
nung des Iustizministers gemäß 8- 22 des preuß.
Ausfübrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
besonders an solchen Orten, die vom Sitz des Amts-
gerichts weit entfernt sind, eingerichtet; ähnlich in an-
dern Staaten, sodaß im ganzen Reiche an 51? Orten
auswärtige G. abgehalten werden. Wegen der ent-
sprechenden Einrichtungen in Österreicd vgl. 8- 246
des Gesetzes vom 3. Mai 185>3 "über die innere Ein-
ricktung und die Geschäftsordnung sämtlicher Ge-
richtsbehörden" und das Gesetz vom 27. April 1873.
Gerichtsverfassung, s. Gericht.
Gerichtsverwalter, soviel wie Gerichtshalter.
Gerichtsvollzieher. Die Ausfübrung der für
den Prozeßbetrieb bedeutsamen Akte der Zustellun-
gen, Ladungen und Vollstreckungen lag nach den
frühern deutschen Prozeßgesetzen überwiegend in
der.nand des Gerichts; so namentlich im gemeinen
und altpreuß. Prozesse. Bei diesem Verfahren traf
das Gericht die Anordnung für jeden solcker Akte
und ließ solche durch unselbständige Untcrbeantten
(Gerichtsdiener) vollzieben. Die Deutschen Reicks-
juslizgesetze haben nach dem Vorbilde des franz. und
bannov. Prozesses diese Institution aufgegeben und
vielmcbr den Prozeßbetried wesentlich in die .vand
der Parteien gelegt. Infolgedessen mußten sie na-
turgemäß ein Organ schassen, welches berufen ist,
die Aufträge der Parteien zur Vornabme von Zu-
stellungen, Ladungen und Vollstreckungen selbständig
und unter eigener Verantwortlichkeit entgegenzuneb-
men und nach Maßgabe der Gesetze auszuführen.
Diefes Organ bilden die G., welcke deshalb im
Deutschen Gerichtsverfasfungsgesetz l8- 15>5>) als die
mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu
betrauenden Beamten bezeichnet sind. In demselben
Gesetze (88- 15>5>, 156) ist betreffs der G. noch Fol-
gendes vorgeschrieben: ihre Dienst- und Gesckäfts-
verhältnisse sollen beim Reichsgericht ls. d.) durch
den Reichskanzler, bei den Landesgerichten sd. b. den
Gerichten der einzelnen Bundesstaaten) durch die
Landesjustizverwaltung bestimmt werden. Zufolge
dieser Vorschrift sind vom Reichskanzler und in den
einzelnen Bundcsstaaten sog. Gerichtsvollzieher-
Ordnungen erlassen worden. Ferner sollen die G.
von der Ausübung ibres Amtes kraft Gesetz aus
ähnlichen Gründen wie die Richter ausgeschlossen
sein, also namentlich im Civilprozesse, sofern sie selbst
Partei sind oder zu einer Partei im Verbältnis eines
gesetzlichen Vertreters, eines Mitberecktigten, Mit-
verpflichteten oder Schadenersatzpflichtigen, des
(5'hemannes, eines nahen Verwandten oder Ver-
schwägerten stehen, in Strafsachen, sofern sie selbst
durch die strafbare Handlung verletzt sind oder zum
Verletzten oder Beschuldigten im Verhältnis des
Ehemannes, eines nahen Verwandten oder Ver-
schwägerten stehen. Nach der Deutschen Civilvrozeh-
ordnung i88- ^52, 664, 684) erfolgen die Zustellun-
gen (s. d.) durch G. und ebenso die Vollstreckungen
fs. d.) regelmäßig auch durch G., während den Ge-
richten nur in einzelnen Vollstreckungsfällen eine
Mitwirkung oder eine selbständige Anordnung vor-
behalten ist. Die Beauftragung der G. feitens der
Parteien muß im Anwaltsprozeß (s. d.) unmittelbar
gescheben, während sie in andern Prozessen auch
durch Verlnittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist.
Nach der Deutschen Strafprozeßordnung^ 8§.37-3^))
gelten die Vorschriften über Zustellungen im Civil-
prozeß entsprechend auch für den Strafprozeß. Die
bei diefem beteiligten Personen, denen das Recht
zur Ladung von Zeugen und Sachverständigen zu-
stebt, baben mit der Zustellung der Ladung den G.
zu beauftragen. Für das die öffentliche Klage vor-
bereitende, das Voruntersuchung^- und das Straf-
vollstreckungsverfahren können jedoch durch die Lan-
desiustizverwallung einfachere Formen für den Nach-
weis der Zustellung angeordnet werden. Die G.
baben für ihre Thätigkeit im Bereiche des Civil- und
Strafprozesses und des Konkursverfahrens Gebüh-
ren nach Pauschalsätzen und Auslagen in Gemäßheit
der Reichsgesetze vom 24. Juni 1878 und ^. Juni
1881 zu beanspruchen. Sie können sich deshalb
regelmäßig nur an ihre Auftraggeber halten, aus-
nahmsweife jedoch, wenn sie im Civilprozeß einer
armen Partci beigeordnet sind, ihre Gebühren und
Auslagen von dem in die Prozehtosten verurteilten
vermögenden Gegner der armen Partei beitreiden
(Civilprozeßordn. 8- 1l5>).
Gerichtszeit. Gerichtliche Amtsbandlungen
können wirtsam zu jeder Zeit vorgenommen werden,
^ur Nacbtzeit dürfen keine Vollstreckungsbandlungen
vorgenommen werden außer mit amtsrickterlicher
Erlaubnis iCivilprozeßordn. §. 681). Nach einem
Urteil des Reichsgerichts ist in Preußen eine Crsatz-
zustellung ls. Zustellung" ungültig, welche der Ge-
richtsvollzieher, wennschon mit Genehmigung des
Amtsgerichts, zur Nachtzeit vorgenommen hatte,
nackdem ibm das Haus, in dem er zustellen wollte,
nicht geöffnet war. Obne Not werden thatsächlich
die gerichtlichen Termine nicht über die gewöhnliche
Geschäftszeit hinaus verlängert. Im alten Rom
schlössen die Termine mit der zehnten Stunde <4 Uhr
nachmittags). iS. Ferien und Festtage.)
Geridon, soviel wie Guckidon (s. d.).
Gerieren (lat.j, sich benehmen, sich aufführen,
sich für etwas ausgeben.
Gering, Ulrich, Buchdrucker, geb. in der Diö-
cese Konstanz, wahrscheinlich zu Bcrmnünstc-r im
Danton Aargau ijetzt Münster im Danton Luzern),
wurde 1469 nebst Martin Crantz seinem Schweizer?)
und Michael Friburger von Colmar durch seinen
^iandsmann Johannes.neynlin de Lapide, Professor
der Sorbonne, und Guillaume Fichet, Bibliothekar
derselben, aus Basel, wo G. 1461 an der Universität
immatrikuliert worden war, nach Paris berufen,
um Bücher zu drucken, da Frankreich zu dieser Zeit
noch keine Buchdruckerei besaß. Sie etablierten sich
in der Sorbonne: ibr erstes Werk war 1470 "^8^3.-
rini ^m'Alnnen^is I^nstolavum Iil)6i'v in Antigua.
Wenigstens ^ Drucke, Klassikerausgaben und
humanistische Schriften, ließen sie von der Sor-
bonne aus erscheinen. Nachdem Johannes de Lavide
sich nach Basel zurückgezogen und auch Fichet Paris