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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Geschäftsgeheimnis - Geschäftsstil
lassungen auf die im Handelsverkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Geschäftsgeheimnis. Die Geheimhaltung von
Bezugsquellen und von Knnden, geschäftlichen, die
Produktion fördernden Hantierungen und Ver-
fahrensarten, welche aus dem Fabrikat nicht oder
nur schwer zu erkennen find, kann einem gewerb-
lichen Unternehmen erhebliche Vorteile vor Kon-
kurrenten sichern. An dem Schntze solcher Geheim-
haltung hat freilich die Allgemeinheit kein Interesse,
und da es überdies Wege giebt, dem Erfinder die
Ausbeutung einer wirklichen Erfindung mit dem
Erfolge zu sichern, daß nach Ablauf der gesetzlichen
Zeit auch die Allgemeinheit einen Nntzen bat, so
wird die Gesetzgebung schwerlich geneigt sein, die
Verletzung des G., insonderheit des Fabrikgeheim-
nisses, allgemein unter Strafe zu stellen. Was an
der Verletzung des G. verwerflich ist, das ist der
Vertrauensbruch, dessen sich Bedienstete oder Ar-
beiter des Geschäftsherrn fchuldig machen, wenn sie
mit Kenntnis davon, daß der Gefchäftsherr auf die
Geheimhaltung Wert legt, das G. an Dritte ver-
raten' ferner die unlautern Mittel der Verführung
und Bestechung, welche Konkurrenten anwenden,
um sich zur Venachteilignng des Geschäftsinhabers
in den Besitz von dessen G. zu setzen. Wo ein sol-
cher Thatbestand festgestellt wird, steht dem be-
nachteiligten Geschäftsinhaber ein Anspruch auf
Schadenersatz gegen den ungetreuen Bedienstelen
oder Arbeiter wie gegen den Dritten aus dem
Grunde der Arglist zu. Auch suchen sich Geschäfts-
inhaber gegen derartige Benachteiligungen durch
Vorbedingung von Konventionalstrafen zu sichern.
In jedem Falle ist es rätlich, wenn der Geschäfts-
inhaber beim Engagement, dem Dienstmietvertrage
oder dessen Erneuerung sich ausdrücklich die Ge-
heimhaltung desjenigen, was von ihm als G. jetzt
oder später bezeichnet wird, versprechen läßt. - Die
Deutsche Civilprozeßordn. §. 348 berechtigt zur
Verweigerung des Zeugnisses in Civilprozesisachen
Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes Thatfachen anvertrant sind, deren
Geheimhaltung durch die Natur derselben oder
durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Beziehung
ans die Thatsachen, auf welche die Verpflichtung
znr Verschwiegenheit sich bezieht. - Die Betriebs-
genossenschaften sind nach dem Unfallversicherungs-
gesetz vom 6. Juli 1884 und dem Gesetz vom 5. Mai
1886 befugt, durch Beauftragte die Befolgung der
zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften
in den einzelnen Geschäften zu überwachen. Be-
fürchtet der Vetriebsunternehmer die Verletzung
eines Fabrik- oder Betriebsgeheimnisses oder die
Schädigung seiner Geschäftsinteressen infolge der
Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten
der Genossenschaft, fo kann er nach jenen Gesetzen
die Besichtigung dnrch andere Sachverständige be-
anspruchen. Die Gewerbeaufsichtsbeamten (s. d.)
sind nach der Gewerbeordn. §. 139d (Gesetz vom
1. Juni 1891), vorbehaltlich der Anzeige von Ge-
setzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu
ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Ve-
triebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden
Anlagen zu verpflichten. (S. Geheimhaltung.)
Geschäftsordnung, der Inbegriff der Normen,
nach denen eine Mehrbeit von Personen (eine Körper-
schaft, z.V. ein Magistrat, oder eine Versammlung:
Parlanient, Gemeindevertretung, Generalversamm-
lung, Kongreß u.dgl.) bei ihren Beratungen und Ab-
stimmungen zu Werke geht. Eine solche G. kann ein.'
geschriebene sein, sie kann sich auch durch die Praxis
herausgebildet haben (wie in der Hauptsache die des
cngl. Parlaments), oder man kann die allgemein
anerkannten parlamentarischen Formen zur Grund-
lage einer G. nehmen. Die G. der parlamentarischen
Versammlungen kann durch Gesetz gegeben sein, wie
in Bayern, Sachsen, Hessen und mehrern andern
deutschen Staaten, oder der Autonomie der Körper-
schaft felbst überlassen sein, wie im Neich, in Preu-
ßen, Württemberg und andern Staaten. Im letztern
Falle hat sie bei Wahlkörpern formelle Geltnng
nur für diejenige Legislaturperiode, in welcher sie
beschlossen worden ist. Die neugewählte Kammer
pflegt aber die bisher beobachtete G. entweder aus-
drücklich zu adoptieren oder stillschweigend dnrck
thatsächliche Befolgnng zu genehmigen. In dieser
Weise gilt die G. des Deutschen Reichstags vom
10. Febr. 1876. Die geltende G. des Bundesrates
ist vom 20. April 1880 (nicht publiziert). Die G.
regelt, falls eine solche zu erfolgen hat, die Wahl
der Präsidenten, Viceprä'sidenten, Schriftführer
u. s. w., die Wahlprüfungen, die Behandlung der
Vorlagen, die Bildung von Kommissionen und Ab-
teilungen, die Aufrechthaltung der Ordnnng im
Haufe, die Rede- und Abstimmungsordnung, die
Disciplinargewalt im Hause und, sofern dies ver-
fassnngsmäßig zulässig ist, das Verfahren behufs
Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlungen.
Geschäftspapiere (frz.Mpi6r8 ä'^Mires), auf
welche die im Art. 5 des Weltpostvertrags bewilligte
ermäßigte Taxe Anwendung findet, sind alle Schrift-
stücke und Urkunden, die ganz oder teilweife mit der
Hand geschrieben oder gezeichnet und nicht die Eigen-
schaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespon-
denz haben, als Prozeßakten, von öffentlichen Be-
amten anfgenommene Urkunden jeder Art, Fracht-
briefe oder Ladescheine, Rechnungen, die verschiede-
nen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften,
Abfchriften oder Auszüge außergerichtlicher Ver-
träge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestem-
peltem Papier geschrieben, handschriftliche Parti-
turen oder Notenblätter, die abgesondert versandten
Manuskripte von Werken oder Zeitungen, Militär-
pässe und Überweisungs-Nationale militärpflichtiger
Personen u. s. w. Sie werden, wenn sie auf der
Adresse als G. bezeichnet sind, im Weltpostverein zu
der ermäßigten Taxe für Druckfachen befördert. Das
Porto beträgt 5 Pf. für je 50 F, mindestens aber
W Pf.; sie sind bis zum Meistgewicht von 2 KZ zu-
lässig. Sendungen mit G. unterliegen, was die Form
und die äußere Beschaffenheit betrifft, den für die
Druckfachen geltenden Vorschriften.
Im innern Verkehr Deutschlands und im Verkehr
mit Österreich-Ungarn einschließlich Bosnien nnd
Herzegowina, sowie im innern Verlehr der Schweiz
macht man keinen Unterschied zwischen G. und per-
sönlicher Korrespondenz; es wird daher hier für alles
Geschriebene (soweit es nicht Beilage zu Korrektur-
bogen ist, s. Drucksachensendungen) das gewöhnliche
Brief- oder Paketporto erhoben.
Geschäftsreisender, s. Handlungsreisender.
Geschäftssprache, die Sprache, in der die Ge-
schäfte bei den Behörden zu behandeln sind. Im
Mittelalter war die G. meist die lateinischem neuerer
Zeit ist es die Landessprache. In Staaten mit ver-
schiedener Nationalitätwird siedurch Gesetz bestimmt.
Gefchäftsstil, der bei Geschäften in öffentlichen
oder Privatangelegenheiten gewöhnliche Stil. Er