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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ges-dur; Gesechstschein; Gesĕke; Gesell

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Ges-dur - Gesell

Behandlung des betreffenden dyskrasischen Leidens. Bei manchen hartnäckigen G. sieht man von der Überpflanzung kleiner Hautstückchen auf den Geschwürsgrund gute Erfolge (s. Transplantation). Gleichsam als Abzugskanal erzeugt man G. künstlich durch verschiedene Mittel, so durch das Haarseil (s. d.), die Fontanelle, das Glüheisen, reizende Salben u. a. Dinge. Die Lehre von den G. heißt Helkologie. – Vgl. Maas, Die Behandlung von G. (Lpz. 1873); Billroth und Winiwarter, Allgemeine chirurg. Pathologie und Therapie (15. Aufl., Berl. 1893).

Ges-dur (ital. sol bemolle maggiore; frz. sol bémol majeur; engl. g flat major), die selten gebräuchliche Dur-Tonart, bei der h, e, a, d, g, c um einen halben Ton erniedrigt werden, also 6 ♭ vorgezeichnet sind, gleich dem parallelen Es-moll. (S. Ton und Tonarten.)

Gesechstschein, s. Aspekten.

Gesĕke, Stadt im Kreis Lippstadt des preuß. Reg.-Bez. Arnsberg, 12 km von Lippstadt, in 103 m Höhe, zwischen der Oster- und Wester-Schledde, an der Linie Soest-Holzminden der Preuß. Staatsbahnen, ist Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Paderborn) und hat (1890) 3902 E., darunter 150 Evangelische und 121 Israeliten, Post zweiter Klasse, Telegraph, evang. und 2 kath. Pfarrkirchen, Provinzial-Landarmen- und Krankenhaus; Cigarrenfabrikation, Destillation, Steinbrüche, Kalkbrennereien, Schafzucht und Flachsbau.

Gesell, der ausgelernte Gehilfe in einem Handwerk. Zur Zeit des Zunftzwanges wurde der Lehrling nach abgelaufener Lehrzeit einer Gesellenprüfung unterworfen, und wenn er sie bestanden hatte, zum G. gesprochen; er konnte dann seine gewerbliche Arbeit nur im Dienste eines Handwerksmeisters leisten, mußte eine gewisse Zeit wandern, d. h. auswärts arbeiten, und wurde selbständiger Handwerker (Meister) nur nach bestandener Meisterprüfung. Zur Zeit der mittelalterlichen Blüte des Zunftzwanges bei den meisten Innungen eingegliedert in den Haushalt ihres Meisters, genossen sie eine sorgsame gewerbliche Erziehung, thatkräftigen Schutz und Fürsorge in Zeiten der Not und Krankheit. Dieses patriarchalische Verhältnis lockerte sich jedoch und an seine Stelle trat eine strenge sociale Scheidung zu der Zeit, als die Meister der Zünfte, reich und übermütig gemacht durch monopolartige Handwerksausnutzung und die am Stadtregiment erlangte Beteiligung, ihre angemaßten Rechte und Vorteile vermehrten, ihrer Pflichten gegen die G. aber vergaßen, und diese aus einer Übergangsklasse zur Selbständigkeit des Meistertums zu einer abgeschlossenen Klasse dauernd unselbständiger Hilfsarbeiter herabsanken. Zu derselben Zeit (im 14. Jahrh.) begannen auch als eine Rückwirkung der streng in sich abgeschlossenen Verbände der Meister, der Zünfte (s. d.), die Bewegungen der G.; ihre äußere Form war die genossenschaftliche Vereinigung. Zunächst entstanden kirchliche Gesellenbrüderschaften zur Förderung und Befriedigung der religiösen Gefühle und zur Bethätigung derselben in der Armen- und Krankenpflege der Genossen mit absolutem Beitritts- und Beitragszwang für alle G. (S. Brüderschaft.) Bald jedoch schon trat an die Stelle solcher rein kirchlicher Vereinigung die weltliche Interessengenossenschaft, die Gesellenschaft, als ein straff disciplinierter Schutz-, Wohlfahrts- und Aufsichtsverein für die G. und als ein offenkundiger Verband zu Kampf und Notwehr gegen die Meister und ihre Zünfte. Die Organisation dieser Gesellenschaften, denen sämtliche G. desselben Handwerks angehörten, war eine sehr entwickelte; die Formeln, Vorschriften, Gebräuche und Ceremonien mancherlei Art, auf Handel und Wandel der G. bezüglich, waren eigentümlich und reizvoll in Sprache und Erscheinung, durchsetzt mit Erinnerungen an die ursprüngliche, rein kirchliche Entstehung. Eine eigene Gerichtsbarkeit beaufsichtigte und beschützte das Leben und die Thätigkeit der Genossen. Durch Erheben von Beiträgen und Strafgeldern wurden eigene Vermögen geschaffen und aus diesen wandernde G., kranke und arme Genossen unterstützt. Mittelpunkt des Vereinslebens, zugleich Arbeitsvermittelungsstelle, war die Herberge. Regelung des Arbeitsangebotes, der Arbeitsbedingungen, des Arbeitslohnes und der Arbeitszeit waren socialpolit. Bestrebungen von weittragender Bedeutung: Streitigkeiten mit den Meistern führten jetzt schon zu planmäßigen Arbeitseinstellungen. Dem Beispiele der Zünfte folgend, schlossen sich auch die Gesellenschaften im weitern Verlauf ihrer Entwicklung zu größern Verbänden, zu Haupt- und Nebenladen, zusammen und bildeten vielfach weitausgedehnte, mächtige Vereinigungen.

Hand in Hand mit dem Sinken der Zünfte begann dann aber auch der Zerfall der Gesellenschaften. Die strenge Zucht lockerte sich mehr und mehr; wüstes Herbergsleben, Roheit, Arbeitsscheu, Blauer Montag, unbegründete Arbeitseinstellungen, große Gesellenaufstände, Verrufserklärungen gegen die Meister traten an ihre Stelle. Der unaufhaltsam sich vollziehende Untergang war teilweise ein natürlicher (der vielbrauchende Kriegsdienst fand bereitwilligen Ersatz in den arbeitsscheuen, an unruhiges Wanderleben bereits gewöhnten G.), teilweise ein gewaltsamer durch gesetzliche Eingriffe des Reichs und der Einzelstaaten; vollständig ausgerottet und unmöglich gemacht wurden die Gesellenschaften aber erst, nachdem mit dem Beginn eines neuen Wirtschaftslebens der eigentümlichen Bewegung jeglicher Nährboden entzogen worden war. Über die der deutschen ähnliche Entwicklung französischer Gesellenschaften s. Compagnonnage.

Seit dem Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 8. Juli 1868 ist das den Zünften zustehende Recht, wo dasselbe noch bestand, andere vom Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, aufgehoben. Für den Betrieb eines Gewerbes (mit gewissen Ausnahmen) ist ein Befähigungsnachweis (s. d.) nicht mehr erforderlich. Doch können die neugebildeten Innungen Gesellen- und Meisterprüfungen veranstalten (Gewerbeordnung von 1883; §. 97a). Nach jenem Gesetze darf hinfort jeder Gewerbtreibende (nicht bloß der Handwerksmeister) G. in beliebiger Zahl halten; die G. sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt. Nach der Gewerbeordnung unterliegt das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und G. zwar im übrigen der freien Vereinbarung, doch hat das Gesetz gewisse Beschränkungen aufgestellt. (S. Dienstmiete, Bd. 5, S. 281 u. 282.)

Nach der Gewerbeordn. §. 100a nehmen die von den Innungsmitgliedern beschäftigten G. an den Innungsversammlungen und an der Verwaltung der Innung insoweit teil, als dies in dem Innungsstatut vorgesehen ist. Eine Teilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Abnahme von Gesellenprüfungen sowie an der Begründung und Verwaltung von Einrichtungen, für welche sie Beiträge errichten, eine besondere Mühewaltung übernehmen