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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesellschaft (juristisch)
Zcugenbeweis aus und läßt nur den Beweis durch
die über die G. errichtete Urkunde zu. Soweit die von
den einzelnen Gesellschaftern eingebrachten Sachen,
namentlich Grundstücke, zu gemeinschaftlichem Eigen-
tum gemacht werden sollen, sind die bei solchem Er-
werb allgemein vorgeschriebenen Formen zu wahren.
(Preuh. Allg. Landr. §. 199.)
Über die Verhältnisse der Gesellschafter unterein-
ander bestimmt an erster Stelle der Gesellschafts-
vertrag, soweit derselbe uicht verfügt, das Gesetz.
Danach hat jeder Gesellschafter einen Veitrag zu
leisten; die Beiträge können nach Art und Größe
ungleich sein, in Geld, Sachen, Forderung oder Ar-
beit bestehen. Ist nichts anderes vereinbart, so
sollen die Beiträge gleich sein und in der Art und
in dem Umfange geleistet werden, wie es der Ge-
sellschaftszweck fordert. Indessen kann kein Gesell-
schafter von den übrigen gezwungen werden, den
ursprünglich vereinbarten Beitrag zu erhöhen: nur
kann er, wenn der gemeinsame Zweck ohne weitere
Beiträge nicht erreicht werden kann, von den zur Er-
böhung bereiten übrigen Gesellschaftern nach Preuß.
Allg. Landrecht,nun Austritt angehalten werden. Der
zum Betriebe eines gemeinschaftlichen Geschäfts zu-
sammengetragene Fonds ist nach Preuß. Allg. Landr.
ß. 198 von der Zeit des geschlossenen Vertrags an
als gemeinschaftliches Eigentum anznfehen.
Ist im Vertrage über den Anteil des einzelnen am
Gewinn und Verlust nichts bestimmt, so sollen die An-
teile nach Preuh. Allg. Landr. §§. 244, 251-258,
dem Österr. Gesetzb. §. 1193, dem ^oäß civil Art. 1853
den Beiträgen entsprechen, nach Sächs. Bürgerl.
Gesetzb. §. 1365, Schweizer Obligationenenrecht
Art. 530, dem Deutschen Entwurf §. 647 und dem
gemeinen Recht aber gleiche fein. Im übrigen kön-
nen die Anteiledes Gesellschafters am Gewinn andere
sciu als am Verlust; es kann auch verabredet sein,
daß ein Gesellschafter nur am Gewinn und nicht am
Verlust beteiligt sein soll, nach Schweizer Obli-
gationenrecht Art. 531, sofern er zu dem gemein-
samen Zweck Arbeit beizutragen hat. Ein Vertrag,
welcher dem einen allen Gewinn, dem andern allen
Verlust von der Gesellschaft zuweist - 8oci6w8
loonina - ist nach gemeinem Recht ungültig; nach
Preuß. Allg. Landr. ß. 245 foll er als Schenkung
beurteilt werden, wenn er aber als solcher nicht be-
stehen kann, Gewinn und Verlust nach gesetzlichen
Regeln verteilt werden (ß. 246). Nach Sächs. Bürgerl.
Gesetzb. ß. 1362 ist ein Vertrag, nach welchem ein
Teilhaber am Verlust teilnehmen soll, ohne einen Ge-
winn zu haben, nicht als Gesellschaftsvertrag zu be-
trachten. Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Ver-
lust vereinbart, so gilt die Vereinbarung für beides.
Gesellschaftsbeschlüsse können nur mit Einwilli-
gung aller Gesellschafter gefaßt werden, ^oll ver-
tragsmäßig die Stimmenmehrheit entfcheiden, so
ist im Zweifel die Mehrheit nach der Personcn-
zahl zu berechnen (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1367;
Schweizer Obligationenrecht Art. 532; Prenß.
Allg. Landr. §. 209, nach welchem jedoch auch
ohne besondere Verabredung Mehrheitsbeschlüsse
möglich sind, wenn sich die Gesellschafter nicht
eimgen). Die Gefchäftsführung soll, wenn etwas
anderes nicht bestimmt ist, nach Preuß. Allg. Land-
recht, nach Sächs. Nürgerl. Gesetzbuch und nach
dem Deutschen Entwurf den sämtlichen Gesell-
schaftern gemeinschaftlich sein; jedoch braucht nach
Allg. Landrecht, wer sich nur zu pekuniären
Leistungen verpflichtet hat, nur zu Handlungen
zugezogen zu werden, die dem Gesellschaftöver-
trage fremd sind. Nach ^oäs civil Art. 1859
und Schweizer Obligationenrecht Art. 533 u. 534
kann jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung der übri-
gen handeln; doch kann jeder Mitgesellschafter die
Handlung durch feinen Widerspruch hindern. Steht
einem oder mehrern Gesellschaftern die Geschäfts-
führung uach dem Vertrage zu, fo kann dieselbe
nach neuern Gesetzen aus wichtigen Gründen, na-
mentlich wegen grober Pflichtwidrigkeit, widerrufen
werden (Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1368; Schweizer
Obligationenrecht Art. 539; ^oäs civil Art. 1856;
Deutscher Entwurf §. 638).
Kein Gesellschafter darf zu feinem besondern Vor-
teil Geschäfte betreiben, durch welche der Zweck der
G. ganz oder teilweise vereitelt wird; jeder Gesell-
schafter hat in den Angelegenheiten der G. die Sorg-
falt anzuwenden, welche er in eigenen Angelegen-
heiten anwendet. Er hat herauszugeben, was er in
Gesellschaftsangelegenheiten eingenommen bat, und
Gefellfchaftsgelder zu verzinfen, welche er in eige-
nem Nutzen verwendet hat. Über die Geschäfte,
welche er für die G. führt, hat er Rechenschaft zu
geben, kann aber feinerfeits Erstattung der Aus-
lagen und Befreiung von den im Interesse der G.
übernommenen Verbindlichkeiten bis auf feinen An-
teil fordern. Haben die Gefellschafter durch einen
legitimierten Vertreter mit einem Dritten kontra-
hiert, so haften die einzelnen Gesellschafter dem
Dritten uach gemeinem Recht solidarisch; nach
Preuß. Allg. Landrecht und nach Schweizer Obliga-
tionenrecht ebenso aber auch dann, wenn sie zusam-
men persönlich kontrahiert haben, während sie in
diesem Fall nach gemeinem Recht, nach Sächs. und
Österr. Bürgert. Gesetzbuch in jedem Falle nach
ibren Gesellschaftsanteilen (aber nicht bloß mit
diesen), nach franz. Recht in jedem Falle nach glei-
chen Teilen haften sollen. Der Deutfche Entwurf
folgt letzterm Rechte.
Die G. wird anfgelöst, wenn der Zweck, zu welchem
sie abgeschlossen ist, erreicht oder seine Erreichung
unmöglich geworden ist; nach gemeinem Recht, nach
dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, dem Ooäs civil,
den: Schweizer Öbligationenrecht durch den Tod
auck nur eines Gesellschafters, wenn nicht im voraus
bestimmt war, daß die G. mit den Erben fort-
gesetzt werde; eine Bestimmung, welche nach röm.
Recht ungültig ist. Das Preuß. Allg. Landr.
tz. 278 hat für diefen Fall viele Unterscheidungen;
bei G., deren Zweck nicht im Betriebe eines ge-
meinschaftlichen Geschäfts besteht, soll durch den
Tod eines Gefellfchafters nichts geändert werden.
Auch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1206 fg.
hat detaillierte Bestimmungen. Die G. findet fer-
ner ein Ende durch Konkurs eines Gesellschafters,
Ablauf der Zeit, auf welche sie geschlossen, und
durch Kündigung. Diese ist nach gemeinem Recht
auch vor Ablauf der Zeit gestattet. Liegen aber in
solchem Falle keine guten Gründe vor, so befreit
man sich nicht von dem Mitgesellschafter, aber man
befreit diefen von sich, d. h. man hat von den laufen-
den Geschäften den weitern Verlust zu tragen ohne
Anspruch auf Gewinn. Eben dasselbe gilt bei arg-
listiger Kündigung, wenn die G. auf unbestimmte
Zeit geschlossen war. Die neuern Gesetze lassen die
Kündigung bei nur aus unbestimmte Zeit oder auf
Lebenszeit'geschlossenen G. zu, sonst nur aus wich-
tigen Gründen. Nach Beendigung der G. erfolgt
die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern