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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesetzesvorlage - Gesetzliche Erbfolge
cm mit der Veröffentlichung des Gesetzes in der üb-
lichen oder vorgeschriebenen Form, bei den deutschen
Neichsgesetzen mit dem 14. Tage nach dem Ablauf
des Tages, an welchem das betreffende Stück des
Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben ist (Art. 2
der Reichsverfassung). G. bedeutet auch die einer
andern Rechtsquelle beiwohnende Autorität, die
der eines Gesetzes gleichsteht, - so nach der Ver-
fassung der röm. Kaiserzeit den übereinstimmenden
Ansichten, welche die von dem Kaiser mit dem Recht,
autoritative Gutachten abzugebeu (^ugi-s^oiilisiiäi),
belleidetenIuristen ausgesprochenhaben, vondenen,
ebenso wie denReskripten des Kaisers, gelehrt wurde:
16^18 vio6in odtwLnt. ^Gesetzentwurf.
Gesetzesvorlage (Gesetzesvorschlag), f.
Gesetzgebende Gewalt, s. Legislative.
Gesetzgebender Körper, Gesetzgebende
Versammlung, s. Volksvertretung.
Gesetzgebung. Die G. bildet in der Sprache
des heutigen Staatsrechts - Theorie wie Praxis
- den Gegensatz zum Verordnungsrechte (s. d.).
Der frühere absolute Staat kennt diesen Gegen-
satz nicht, vielmehr sind bei dieser Verfassuug des
Staates alle Willensäusierungen des Herrschers
in staatlichen Dingen gleichmäßig Recht, wobei es
keinen Unterschied macht, ob vielleicht für einzelne
Fälle oder bestimmte Kategorien von solchen zu-
vor das beratende Gutachten eines Staatsrates
oder eines ähnlichen Organs eingeholt wird. Ge-
nieinsam mit der absoluten hat die konstitutionelle
monarchische Staatsform den Gruudsatz: daß die
Gefetze vom Herrscher gegeben werden, daß er
allein der Gesetzgeber im strengen Sinne des Wor-
tes ist. Der Akt, in welchem der Herrscher als Trä-
ger der Souveränität diese seine höchste Funktion
ausübt, ist die Sauktion (s. d.). Wenn man häufig
von einem Vetorecht des Monarchen spricht, so ist
dies ungenau; allerdings liegt in dem ^anttions-
recht auch das Vetorecht, d. i. die Befugnis, einen
zur Sanktion vorgelegten Gesetzentwurf nach freiem
Crmessen abzulehnen: ihrem Wesen nach aber ist
die Sanktion ein positives Recht, das Recht des
Herrschers, einem Gesetzentwurf durch feierliche Be-
stätigung ("missii-o ^ heiligen) die Rechtskraft zu
erteilen. - Im konstitutionellen Staate ist aber das
Gesetzgebungsrecht des Monarchen principiell be-
schränkt, indem zur Ausübung desselben die Zu-
stimmung der in einer oder zwei sog. Kammern or-
ganisierten Volksvertretung verfassungsmäßig er-
forderlich ist und ohne diefe Zustimmung das Recht
der G. nicht ausgeübt werden kann. Diese konsti-
tutionellen Grundsätze herrschen jetzt in allen civili-
sierten Staaten, insbesondere auch in sämtlichen
deutschen Staaten mit Ausnahme von Mecklen-
burg, wo noch die altständische Verfassung (s. Land-
stcmde) in Kraft steht. Die neuern Verfassungen,
so die preußische, bezeichnen dies staatsrechtliche
Verhältnis häufig als "Vereinbarung" der Gefetze
zwischen Herrscher und Volksvertretung, was that-
sächlich zutreffend ist, aber leicht zu dem Mißver-
ständnis eines Vertragsabschlusses führt. Die Ver-
einbarung bezieht sich auf den gesamten Gesetzes-
inhalt, indes der Befehl, diesen Inhalt zu befolgen
- äußerlich in den Eingangsworten ("Wir:c. ver-
ordnen, was folgt") und der Unterschrift zum Aus-
druck gebracht - vom Herrscher allein erteilt wird.
Sodann erfolgt die Verkündigung (s. Gesetzsamm-
lung), worin der Abschluß des Aktes der G. liegt. -
Dies sind die Grundzüge des Rechts der G. in
Preußen, Bayern, wachsen u. s. w. Im Deutschen
Reiche gestalten sich die Verhältnisse infolge der
bundesstaatlichen Organisation nicht unwesentlich
anders, übereinstimmend mit den oben dargelegten
konstitutionellen Principien ist zunächst die Stel-
lung der Volksvertretuug, des Reichstags, dessen
mit Mehrheit gefaßter Zustimmungsbeschluß zu
iedem Reichsgesetze erforderlich ist. Träger der
Souveränität im Reiche aber ist nicht ein EinHerr-
scher, sondern die verbündeten Regierungen, deren
Vertretungskörper, der Bundesrat, demgemäß den
Gesetzen die Sanktion zu erteilen hat. Der ^ank-
tionsbeschluh des Bundesrates erfolgt in der Regel
gleichfalls mit einfacher Mehrheit, doch enthält die
Verfassung mehrere tiefgreifende Einschränkuugen
dieses Grundsatzes. Der Kaiser als solcher hat mit
dem Akt der Entstehung der Gesetze nichts zu thun,
er hat kein Sanktions-und demgemäß auch kein Veto-
recht. Wohl aber weist die Verfassung dem Kaiser
die "Ausfertigung und Verkündigung" der Reichs-
gesetze zu; letztere erfolgt auf Anweisung des Kaisers
durch den Reichskanzler in dem unter Verantwortlich-
keit des letztern erscheinenden Reichsgesetzblatt. Die
"Ausfertigung" durch den Kaifer ist dem Staatsrecht
im monarchischen Einheitsstaat nachgebildet, hat aber
nicht den rechtlichen Sinn der materiellen Sanktion,
sondern ist lediglich eine authentische Deklaration;
zur Ausfertigung ist der Kaiser nach Maßgabe des
vom Bundesrat gefaßten Sanktionsbeschlusies recht-
lich verpflichtet. - Über die Abgrenzung der G.
zwischen Reich und Einzelstaaten, sowie über die
alles Landesrecht brechende Kraft des Reichsrechts
s. Deutschland und Deutsches Reich (Bd.5,S.146fg.).
über die selbständige Kirchengesetzgebung s^ d.
sowie Autouomie. - In der Republik ist Träger
der Souveränität das Volk: die G. erfolgt in der
Regel durch Mehrheitsbeschlüsse der Vertretungs-
törper (in der Schweiz: Nationalrat und Stände-
rat): doch finden sich meist Einrichtungen, in welchen
die Konsequenzen des Princips streng gezogen sind
(in der Schweiz das Referendum, f. d.).
GesetzgebuugsipolitikoderGesetz es Politik,
die planvolle Thätigkeit des Gesetzgebers oder eineo
bei der Gesetzgebung beteiligten Faktors, welche zur
Erreichung der in das Auge gefaßten Ziele die Ge-
setzgebung wählt und die Gesetze dementsprechend
zu gestalten sucht.
Gesetzliche Erbfolge oder Intestaterb-
folge heißt diejenige Berufung Erbe zu wc-rden,
welche das Gesetz unmittelbar, also dann bestimmt,
wenn der Erblasser eine gültige letztwillige Ver-
fügung nicht errichtet hat (lU> iliw8tHw). Die neuern
Rechte lassen aber die G. E. auch soweit eiutreten,
als der letztwillig oder durch Erbvertrag Berufene
auf einen Bruchteil, also auf den übrigen Nachlaß
nicht, eingesetzt ist (s. Erbrecht). Der von dem Gesetze
unmittelbar Berufene heißt gesetzlicher Erbe
oder In testaterbe. Alle geltenden Rechte haben
eine Erbfolgeordnung aufgestellt, nämlich eine
Reihenfolge der Berufung. Sie berufen nach Klaf-
fen, fodaß die zweite Klasse erst eintritt, wenn eine
erste Klasse nicht vorhanden ist, oder aus der-
selben niemand Erbe werden will. Die erste Klasse
sind die Abkömmlinge (s. d.) des Erblassers, mit
der Maßgabe, daß ein En^el nicht berufen wird,
wenn sein Vater, der (^ohn des Erblassers,
noch lebt; die Verschiedenheiten der verschiedenen
Gesetzgebungen in dieser Klasse sind nicht erheb-
lich. Von da ab weichen die Erbfolgeordnungen