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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gesetzliche Erbfolge
in größerm Umfange voneinander ab. Eine nicht
unerhebliche Zahl der Rechte, voran das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch und alle an die tursächs. Konsti-
tutionen von 15,72 sich anschließenden Rechte berufen
in Ermangelung von Abkömmlingen die Vorfabren
(Asceudenten), aufsteigende Linie, dann die Ge-
schwister und deren Abkömmlinge bez. Kinder; dabei
werden Geschwister, welche von demselben Vater und
derselben Mutter abstammen (sog. vollbürtige), in
Verschiedewer Weise bevorzugt. Da5 Erbrecht dieser
zweiten Klasse nennt man das lHchoß fallrecht.
Zahlreiche Fremdrechte folgen dem Gedanken, nicht
selten mit Ausscheidung einer besondern Klasse der
Eltern vor den übrigen Vorfahren und mit Eingliede-
rung eines Erbrechts der natürlichen Kinder und des
Ebegatten; so neuestens das (Hpan. Gefetzbucb von
188'>. Art. W0fg. Andere Rechte zerlegen die Klasse
der Geschwister in zwei Klassen, sodaß vollbürtige
und deren Kinder vor den halbbürtigen und deren
ordnuug. Nahe steht diesen Rechten das röm. Recht,
wie es nach den Novellen 118,127 sich gestaltet hat;
dasselbe beruft in der zweiten Klasse neben den Vor-
fahren nach Gradesnähe die vollbürtigen Geschwister
nebst deren Kindern, zusammen nach Köpfen, in der
dritten Klasse die halbbürtigen Geschwister und deren
Kinder. Hiernächst werden die übrigen Seitenver-
wandten nach der Nähe des Grades berufen. Dies
ist die G r ad ua l erb f o l g e, nach welcher innerhalb
der einzelnen Klasse, soweit nicht etwas anderes be-
stimmt ist, der nähere Grad den entferntem aus-
schließt. Obgleich dieses röm. Recht als gemeines
Recht gilt, so finden sich doch meist besondere Ab-
weichnngen; völlig haben sich ibm angeschlossen,
außer dem Bayrischen Landrecht, die in dem größten
Teile der Mark Brandenburg in Geltung stehende
sog. Ioachimische Konstitution von 1527, neuestens
die Gesetze für Oldenburg (Herzogtum und Fürsten-
tnm Lübeck) vom 21. April 1873 und 10. Jan. 1879.
Mehr oder minder erhebliche Modifikationen ent-
halten das Württembergische Landreckt von 1010,
welches z. B. der zweiten Klasse die Enkel verstor-
bener vollbürtiger Geschwister anreibt, das Mainzer
Landrecht, dieNürnbergerReformation, die Magde-
bnrger Polizei- und Landordnung von 1000 und
zahlreiche andere Rechte beschränkten Geltungs-
gebietes. Das Prenß. Allg. Landrecht beruft in
Klasse 2 die Eltern des Erblassern oder einen der-
selben, in Klasse 3 die Geschwister und deren Ab-
kömmlinge, in Klasse 4 die weitern Vorfabren mit
den Halbgeschwistern und deren Abkömmlingen,
nach diesen in letzter Klasse die übrigen Seitenver-
wandten. Das Lübische Gesetz vom 10. Febr. 1802
steht ibm nahe; es beruft jedoch in Klaffe 4 nur die
Vorfahren nach Gradesnähe. - Der (!oä6 civil
Art. 740 - 755 beruft in Klasse 2 Vater und Mut-
ter des Erblassers zu je eiuem Viertel neben den
Geschwistern und deren Abkömmlingen; sind nur
vollbürtige Geschwister vorhanden, so teilen sie nach
Köpfen; kommen auch Geschwisterkinder in Betracht,
so wird nach Stämmen geteilt (die verwickelten: Vor-
schriften für den Fall der Beteiligung balbbürtiger
Geschwister mögen hier übergangen werden). In
Klasse 3 folgen die entferntern Vorfabren nach
Gradesnähe; sind Vorfahren von der Seite des
Vaters und der Mutter vorhauden, so sind sie je
znr Hälfte berufen; sind nur von einer ^eite Vor-
fadren vorhanden, so sind diese zur Hälfte berufen,
die andere Hälfte erbalten die Seitenverwandten
von der andern Seite. In Klasse 4 folgen die Seiten-
verwandten bis zum zwölften Grade mit Teilung
nach Linien; sind nur Verwandte einer Linie vor-
handen, fo sind diese allein berufen. Daneben kommt
aber noch das Nückfallsrecht der Vorfahreu in An-
fehung der von ihnen gegebenen Sachen nach Maß-
gabe des Art. 747 in Betracht, welches sich auch anf
den Preis der veräußerten Sachen erstreckt.
Die sog. Parentelerbfolge rechnet nicht nach
der Nähe des Grades, sondern nach der Nähe derLinie,
in welcher der Berufene steht. Sie gilt in Deutsch-
land nur in kleinen Gebieten Bayerns nach dem
Osterr. Bürgerl. Gesetzbuch, in Schleswig-Holstein
nach der Dän. Verordnung vom 21. Mai 1845 und
in mebrern Schweizer Kantonen. In Klasse 2 werden
die Eltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen
dergestalt berufen, daß, wenn beide Eltern noch an:
^eben sind, diese allein erben, daß aber der weg-
fallende der Eltern dnrch feine Abkömmlinge so er-
setzt wird, als wäre die Erbschaft von ihm erworben
nnd dann weiter vererbt; in Klasse 3 folgen die
Grosieltern in der entsprechenden Weise und darauf
in folgenden Klassen die weitern Vorfahren. Der
Deutsche Entwurf §§.1904 fg. hat die Parentelerb-
folge zum AusgangMmkte genommen, verläßt aber
anv Besorgnis vor zu großer Zersplitterung des
Nachlasses sein Vorbild schon zum Teil in der groß-
elterlichen Linie. - Die gesetzliche Erbfolgeordnung
ist teils begrenzt, teils uubegrenzt; bei der Parentel-
erbfolge, z. B. in Österreich, ist sie auf die sechste,
in Zürich auf die vierte Parentel begrenzt. (S.
Hcimfallsreckt.)
Die Erbfolgeordnung der neuern Gesetze be-
schränkt sich nicht auf die Verwandten, sondern
kennt auch eine G. E. des Ehegatten. Das ge-
meine Reckt beruft den Ebegatten nur in Ermange-
lung von Verwandten überhaupt zum Erben, giebt
aber außerdem der armen Witwe den Ansprnch
auf den vierten Teil des Vermögens des verstor-
benen wohlhabenden Ehemanns unter gewissen
Voraussetzungen. Dieser Anspruch erleidet noch in
mehrfacher Hinsicht Beschränknngen, welche znm Teil
streitig sind (z. B. nicht über 100 Pfund Goldes,
neben mebr als drei Kindern oder Kindesstämmen
nur Kopfteil, neben eigenen Kindern auf den Nieß-
brauch beschränkt, die Witwe darf nicht dotiert sein).
Abgesehen von denjenigen Ansprüchen des über-
lebenden Ebegatten, welche sich als ein Ausfluß
des darstellen, baben
die neuern Rechte zumeist den Ehegatten al^ Erben
bernfen, oft nnter Ausschließung entfernterer Ver-
wandten, ^o läßt z. B. das Preuß. Allg. ^andr. 11,1,
§§. 021 fg. Verwandte, welche weiter als im seck-
sten Grade verwandt sind, durch den Ehegatten
ganz ausgeschlossen werden; neben Kindern ist der
Ehegatte zum vierten Teil bernfen, wenn mehr als
drei Linien vorhanden find, zu einem Kopfteil,
neben Vorfahren, Geschwistern oder Geschwister-
kindern zu eiuem Drittel, neben Verwandten in ent-
ferntern Graden zur Hälfte. - Nach dem Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 2049 fg. ist der Ehegatte, wenn
nur Verwandte der vierten Klasse (s. oben) hinter-
bleiben, allein zur Erbfolge berufen, neben Ab-
kömmlingen des Erblassers zu eiuem Viertel, neben
Eltern, Voreltern, Geschwistern oder Abkömmlingen
der Geschwister zur Hälfte. Überaus verschieden sind
die Abstufungen nach den sonst geltenden verschie-
denen Rechten, ganz ahgesehen davon, daß eine nicht
unbeträchtliche Zahl der Rechte überhaupt dem über-