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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gewerbegesetzgebung
8. Dez. 1884, welches das Recht der Lehrlingsaus-
bildung nach Ermessen der höhern Verwaltungs-
behörde den Mitgliedern der Innungen vorbehält'
durch die Gesetze vom 23. April 1886 und 0. Juli
1887, welche die Rechte der Innungsverbände und
Innungen beträchtlich erweiterten' endlich durch die
Novelle vom I.Iuni 1891, die für eine Erweiterung
des den Fabrikarbeitern zugedachten Schutzes sorgt
und in der Hauptsache 1. April 1892 in Kraft ge-
treten ist. Eine Novelle, die namentlich den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen betrifft, unterliegt zur Zeit
(1895) noch den Beratungen des Reichstags. Trotz
aller Veränderungen feit 1876 ist der Grundsatz
der Gewerbefreiheit unangetastet geblieben. Die
Gewerbeordnung bestimmt, daß der Betrieb eines
Gewerbes jedermann gestattet ist, soweit nicht Aus-
nahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder
zugelassen sind. Die veraltete, ans der Zunstver-
fassung sich herschreibende Unterscheidung zwischen
^tadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb
soll aufhören. Der gleichzeitige Betrieb verschie-
dener Gewerbe sowie "desselben Gewerbes in meh-
rern Betriebs- oder Verkanfsstätten ist gestattet.
Eine Beschränkung der Handwerker auf den Ver-
kauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Den Zünften und kaufmännifchen Korporationen
steht ein Recht, andere von dem Betriebe eines Ge-
werbes auszuschließen, nicht zu.
Eine Anzahl von Berufsarten werden ausdrück-
lich als nicht unter der Gewerbeordnung stehend
aufgeführt und bleiben besondern Bestimmungen
unterworfen. Hierher gehören die Fischerei, das
Erziehungs- und Unterrichtswesen, die advokato-
rifche und Notariatspraxis, Auswanderungsunter-
nehmungen und -Agenturen, Versicherungs- und
Eisenbahnunternehmungen, öffentliche Fähren und
der Dienst der Schiffsmannschaften auf Seeschiffen.
Nur in bestimmten Punkten ist die Gewerbeordnung
anwendbar auf das Bergwesen, die Heilkunde, das
Apothekerwesen und den Verkauf von Arzneimit-
teln, den Vertrieb von Lotterielofen und die Vieh-
zucht. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch
die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Be-
triebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum
überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Be-
lästigungen herbeiführen können, ist die Genehmi-
gung der nach den Landesgesetzen zuständigen Be-
hörde erforderlich; es gehören dahin Schießpulver-
fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Ve-
reitung von Zündstoffen, Gasbereitungsanstalten,
Kalköfen, Ziegelöfen, chem. Fabriken aller Art und
andere derartige Betriebe. Einer Approbation,
welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung
erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen
Personen, welche sich als Arzte (Wundärzte, Augen-
ärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte)
oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder
seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche
anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut
werden sollen; jedoch darf die Approbation nicht
von der vorherigen akademischen Doktorpromotion
abhängig gemacht werden. Mr diejenigen, welche
die Approbation erlangt haben, ist die Wahl des
Ortes innerhalb des Deutschen Reichs vollkommen
freigestellt. Unternehmer von Kranken-, Entbin-
dungs- und Irrenanstalten bedürfen einer Konzes-
sion, welche nur wegen Unzuverlässigkeit der nach-
suchenden Persönlichkeit oder wegen ungenügender
baulicher oder technischer Einrichtung zu verweigern
ist; Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses
der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde;
Seeschisfer und Lotsen müssen sich über den Besitz
der erforderlichen Kenntnisse durch einBeftthigungs-
zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde aus-
weisen. Auch der Betrieb des Hufbefchlaggewerbes
kann durch die Landesgesetze von der Beibringung
eines Prüsungszeugnisses abhängig gemacht werden.
Schauspielunternehmer bedürfen einer Erlaubnis,
die nur auf Grund der Unzuverlässigkeit der nach-
suchenden Person in sittlicher, artistischer und finan-
zieller Hinsicht verweigert werden darf. Die ge-
werbsmäßige Aufführung von Gesang-, Musik- und
sonstigen Vorträgen und Vorstellungen ohne höhe-
res künstlerisches Interesse bedarf ebenfalls einer
Konzession, deren Bewilligung auch versagt werden
kann, wenn nach dem Ermessen der Behörde be-
reits eine hinlängliche Anzahl von Personen in der
Gemeinde diese Erlaubnis besitzen. Zu Auffüh-
rungen der gedachten Art auf Straßen und öffent-
lichen Plätzen oder von Haus zu Haus ist die Er-
laubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Fer-
ner ist eine Erlaubnis erforderlich zum Betriebe
der Gastwirtschaft (s. d.), Schankwirtschaft und des
Kleinhandels mit Branntwein.
Der Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rück-
kaufshändler ist ebenfalls konzessionspflichtig und
besondern polizeilichen Bestimmungen unterworfen.
Durch die Landesgesetzgebung kann angeordnet wer-
den, daß die Erteilung dieser Erlaubnis durch Orts-
statut von dem Nachweis eines Bedürfnisses ab-
hängig gemacht werde. Die Landesgesetze können
endlich für den Handel mit Giften (s. Giftverkehr)
und das Lotsengewerbc die Bedingung einer beson-
dern Genehmigung und sür die Markscheider außer
dem auch noch eine Prüfung vorschreiben. Die Er-
teilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht,
der Trödelhandel, der Kleinhandel mit Garnabfällen
u. s. w., der Handel mit Dynamit und andern Spreng-
stoffen, die gewerbsmäßige Besorgung von fremden
Rechtsgeschäften, die Vermittelung von Darlehen,
Heiraten, Stellen u. s. w., die Gesindevermietung
und das Geschäft eines Auktionators bedürfen zwar
keiner vorgängigen Erlaubnis, follen aber unzuver-
lässigen Personen (auf Grund vorliegender That-
fachen) untersagt werden. Immobilien dürfen nur
von solchen Auktionatoren versteigert werden, welche
von den dazu befugten Staats - oder Kommunal-
behörden oder Korporationen angestellt sind. Das
Gewerbe der Feldmesser, Schaffner, Wäger, Messer,
Bracker, Stenrer u. s. w. darf zwar frei betrieben
werden, es bleiben aber die einzelnen Staats- oder
Kommunalbehörden oder Korporationen befugt, jene
auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften
zu vereidigen und öffentlich anzustellen. Der Re-
gelung der Ortsbehörden unterliegt die Behandlung
des innerhalb des Ortes dnrch Wagen aller Art,
Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transport-
mittel bewirkten öffentlichen Verkehrs sowie das Ge-
werbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbielen. Wer
gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften
oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder andern öffentlichen Orten ausrufen,
verkaufen, verteilen, anschlagen will, devars 5aZu
der Erlaubnis der Ortspolizeibehö'rde. Besondere
beschränkende Nestimmungen bestehen für den Ge-
werbebetrieb im Umherziehen. Schon diejenigen