Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

991
Gewette - Gewinnbeteiligung
der deutschen G. (Vernburg 1881): Polte, Die
deutschen G. sStuttg. 1879). Für Österreich:
Oberwinder, Die Arbeiterbewegung in Österreich
Wien 1375): Kautskn, Die Arbeiterbewegung in
Österreich sin "Die Neue Zeit", 8. Jahrg., Stuttg.
1890); Österr. Arbeiterkalender für das I. 1^93
i Brunn). Für Frankreich: Leris, G. und Unter-
nehmerverbünde in Frankreich <Lpz. 1879): Mahaim,
^tuclo8 8ur Ib8^880cillti0N8 prol683i0N6iie8 sLüttich
1891); von derOsten,DieFachvereine und die sociale
Bewegung in Frankreich sin Schmollers "Iabrbucb",
l891,S. 1031 fg.). FürdieSchwei;: Nechtle, DicG.
in der Schweiz^Iena l888): Bückcr, Die schwei;.
Arbeiterorganisationen sin der "Zeitschrist sür die
gesamte ^taatswissenschaft", Tüb. 1888, 44. Jahrg.,
S. 609-674); R. Greulich, Thesen über die Rechte
der Gewerkschaften (Zur. 1890). Für Amerika! H.
W. Farnam, Die amerikanischen ^. lLpz. 1879):
Sartorius von Waltershausen, Die nordamerik. Gc
werkschaften unter dem Einfluß der fortschreitenden
Produktionstechnik (Berl. 1886): ders., Der moderne
Socialismus in den Vereinigten Staaten von Nord
amerika (ebd. 1890); N. T. Ely, 1'nß Lador mov^
ment m America lNeuyork 1886). Für Austra
lien: Campion, 'ltl6 crnLinuA ckef^^t c"t' Ii-acky
I^uioinLin in ^ustraiig. in "^in^tc8iitn ('6uturv '
lLond. 189Y; Ruhland, Achtstundentag und Fabrik
gesetzgebung in Australien sin der "Zeitschrift für
die gesamte Etaatswisscnschaft", April ltt91).
Oewette, s. ^reäum.
Gewicht, f. Schwere und Maß und Gelricht.
Gewicht, s p ccifischcs, s. Specifischem Gewicht.
Gewichte (Jägersprache), s. Geweih sS. 97i^l>).
Gewicht für Matz und Maß für Gewicht,
eine Klausel in Konnossementen über Getrcidcladun-
gcn, wonach es den Schiffern freistehen soll, bei Ab-
lieferung die Fracht nach dem sich ergebenden Maß
oder Gewicht zu bedingen. Sie. wird namentlich bei
Tran^portartiteln gebraucht, welche wä'brend der
Fahrt ihr Volumen oder Gewicht ändern tonnen.
Gewichtsanalyse, s. Analyse.
Gewichtsnote, ein besonderes Verzeichnis des
sBrutto-Mewichts der einzelnen Frachtstücke lVallen,
Säcke, Fässer u. s. w.), welche bei größern Partien
in der Hauptrcchnung sFaktura, Spesenrechnung
u. s. w.) nur summarisch im Gewicht angegeben
werden, um dic Übersicht nicht zu beeinträchtigen.
Die G. wird entweder an den Schluß der Recknung
gestellt oder auf einem besondern Blatte derselben
beigegeben. Im engl. Warrantsystem ss. Warrant)
vorsteht man unter G. (engl. ^v^i^t-note) die Be-
scheinigung über die im Dock, Entrepot oder Lager-
haus befindlichen Waren.
Gewichtssteuer, eine Steuer, die nach dem
Gewicht des versteuerten Materials bemessen wird.
Die G. ist in Deutfchland zur Zeit dic Hauptform
der Tabaksbesteuerung (s. d.).
Gcwichtsthermometer, tleinc Glasgefäße,
dic man gewohnlich zur Vcstinunung des Ausdeb-
nungskoefficienten von Flüssigteitelt denuftt <s. Aus-
dehnung, Bd. 2, S. 142a und Fig. .^. u. 4). Dic
niit ibnen ebenfalls mögliche Tcmperaturdestim-
nnlng ist umständlich.
Gewichtszölle, s. Zoll
Gewillkürtes Recht, cin anderer Name für
autonomisches Recht sf. Autonomie). Iin deutschen
Mittclalter wurden nanicntlich die Statuten der
Städte Willküren genannt. sVgl. Stobbe, Ge-
schichte derdeutschenRechtsquellen,Nd.1 ,Braunschw.
1860, S. 490 sg.) Mißbräuchlich werden hier und
da auch die rechtsgeschäftlichen Feststellungen, welche
lein objektives Recht wie ein Gefetz schaffen, sondern
nur besondere Rechtsverhältnisse ins Leben rufen
und ordnen, G. R. genannt.
Gewinde, s. schrauben.
Gewindebohrer, s. Schraubenbohrer.
Gewinn lengl. und frz. proüt), im wirtschaft-
lichen Sinne sowohl der Ertrag einer einzelnen Ge-
schäftsoperation, als der auf eine gewisse Periode
lgemeinhin ein Jahr) bezogene Ertrag eines dauern-
den Unternehmens oder eines Kapitals. Man unter-
scbeidet wobl auch zwischen Rohgewinn oder Brutto-
gewinn und Reingewinn oder Nettogewinn. Der
Rob oder Bruttogewinn ist der Unterschied
zwiscken den Herstellungskosten eines Produkts snut
Einscbluß der Abnutzung der Werkzeuge und aller
andern Nebenkosten) einerseits und dem erlangten
Preise ohne Rücksicht auf oie den letztern schmälern-
den Unkosten andererseits, der Rein^ oder Netto-
gewinn der Unterfchied zwischen den Herstellungs-
kosten einerseits und dem erlangten Preise nach Ab-
zug der vorerwähnten Unkosten andererseits. Nur der
lcktere ist also der eigentliche G., der Zuwachs an
reinem Einkommen (Reinertrag). Die Hohe des G.
ist abhängig von dem Verhältnis zwischen Angebot
und Nachfrage nach der in Rede stehenden Leistung
jowie von dem Maße der Sicherheit und Bequem-
lichkeit der bezüglichen Kapitalanlage', bei dem ein-
;elnen Geschäft wird sie zugleich von der Zeitdauer
dcr Kapitalauslage sder Geschwindigkeit des Kapital-
umsatzcs) bestimmt. Der jährliche G. eines Unter-
nehmens wird prozcntmäßig auf das Kapital be-
zogen, das zur Erzeugung desselben mitgewirkt hat,
und im großen und ganzen stellt sich dieser Prozent-
satz bei allen Arten von Unternehmungen, die bei
freier Konkurrenz beliebig vermchrbare Produkte
erzeugen,auf die Dauer annähernd gleich, indem näm-
lich die Kapitalien aus den minder lohnenden Er-
wcrbszwcigen und Anlagewcisen zurückgezogen und
in die begünstigten übergeleitet werden. Solche
! Unternehmungen, die zeitweise oder regelmäßig ihre
Produkte bei beschränkter oder aufgehobener Kon-
turrcnz abzusetzen im stände sind, erzielen einen
i mehr oder weniger den gewöhnlichen Kapitalgcwinn
! übersteigenden Monopolgewinn. Eine große
Rolle in der heutigen Volkswirtschaft spielen auch
die durch die Konjunktur erzeugten G., d. h. G.
oder Wertvermchrungen, hervorgerufen durch die
von der Einwirkung des Einzelnen unabhängige
Gestaltung der Preise; die auf Erzielung folcher O.
! gerichteteThätigkeit heißt Spekulation, über den
! Imaginären Gewinns. d. - Dem G. steht der
' Verlust oder die Einbuße gegenüber.
! Gewinnbeteiligung (engl. inäustriiU parwLr-
I sinii), jede Einrichtung, nach der die Arbeiter neben
dem Arbeitslohn einen Anteil an dcm Geschäfts-
gewinn haben. Man unterscheidet die G. ohne
> Geschäftsanteil, bei der ein gewisser Prozentsatz
des Reinertrages lsog.V0nu8,s.d.) ausgeworfen und
nach Maßgabe der Löhne unter die Arbeiter verteilt
wird, und die G. mit Anteil am Geschäft, auch
Ardeitsgesellschaft genannt. Bei dcr letztern
wird den Arbeitern gestattet, Geschäftsanteile zu er-
werben und in dem Maße, als sie Mitbesitzer ge-
worden sind, auch des Dividendengenusses teilhaf-
tig zu werden. Die erstere Art der G. ist in einigen
größcrn Gütern in Mccklclilnn-g sTbünensche Guts-
wirtschaft zu Tellow >.j. Thünen^), Ostpreußen,