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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Grundbein - Grundeigentum
Gruudbein, s. Keilbein.
Grundbirne, s. Kartoffel.
Grundblei, soviel wie Senkblei.
Grnndbohrer, s. Vergbohrer.
Grundbruch, s. Deich (Bd. 4, S. 8803,).
Grundbuch, im Sinne der neuern Gesetz-
gedungen ein öffentliches Buch, welches, zurück-
gehend auf vollständige Verzeichnisse der Grund-
stücke eines Bezirks (Flurbücher ^s. d.^j, Stockbücher,
Steuerkataster) und den häufig dazu gehörenden
Karten (Katasterkarten, s. d.), die einzelnen Grund-
stücke aufführt und im Zusammenhange damit an
einer abgegrenzten Stelle (Grundbuchblatt) nicht
nur über das Eigentum, sondern auch über alle
sonstigen Rechte am Grundstück eine solche Kunde
giebt, auf welche der Erwerber eines Rechts am
Grundstücke sich verlassen kann. Die Fundamental-
sätze des modernen dem Grundbuchsystem folgen-
den Immobilienrechts bestehen darin, das; der Re-
gel nach eine Linderung des dinglichen Rechtsbe-
standes zumal durch Rechtsgeschäfte unter Leben-
den nur eintreten kann, wenn sie gleichzeitig im
G. erscheint und durch dasselbe veröffentlicht wird,
und daß ferner, wenn das G. mit der wirklichen
Rechtslage nicht übereinstimmt, der gutgläubige
Erwerber unter dem Mangel der von dem G.
zu erwartenden vollständigen und richtigen An-
gaben nicht leiden soll, sondern in dein Maße
geschützt wird, wie wenn das G. den an dasselbe
gestellten Anforderungen entsprochen hätte. Auf
dem Grundbuchsystem beruhen die Gesetzgebun-
gen von Preußen (Eigentumserwerbsgesetz und
Orllndb u ch o rd nn n g vom 5. Mai 1872), Sachsen
(Bürgert. Gesetzbnch) und den meisten kleinen nord-
und mitteldeutschen Staaten, ebenso das Österr.
Von!
dem Grundbuchsystem unterscheidet sich das Pfand- ^
oder Hypotheken b uch sy st em dadurch, daß in den
betreffenden öffentlichen Büchern nur für die Er-
kennbarkeit der Hypotheken ^orge getragen wird
(Bayern, Württemberg, teilweise Mecklenburg, Wei-
mar, Schwarzburg-Rudolstadt). Ganz abweichend
sind die Einrichtungen des franz. Rechts, welche
indessen, nachdem in der Rheinprovinz und in Elsaß-
Lothringen das Grundbuchsystem neuerlich einge-
führt ist, nur für einige Gebietsteile eine vielfach
beschränkte und geänderte Geltung haben (bayr.
Pfalz, Baden, Nheinhessen, oldenbnrg. Fürstentum
Birkenfeld). Das in: franz. Recht aufgestellte Er-
fordernis der Transskription und Inskription trifft
nicht unmittelbar den Erwerb des Eigentums und
des Unterpfandrechts, sondern nur das Verhältnis
zu dritten Personen. Die betreffenden tagebuchartig
geführten Bücher und Register enthalten lediglich
Abschriften der Veräußerungsurkunden, Urteile und
Eintragungsgesuche, über das G. in der Buch-
haltung s. d.
Gruuddienstbarkeit, Grnndgerechtigkeit,
Prädialservitut, eine Dienstbarkeit (s. d.)
römisch-rechtlichen Ursprungs, bedcntet das ding-
liche Recht des Eigentümers des (herrschenden)
Grundstücks, zu Gunsten desselben ein anderes (die-
nendes) Gruudstück in festgestellten einzelnen Be-
ziehungen zu benutzen oder Unterlassung gewisser
Handlungen von dem Eigentümer des andern
Grundstücks zu verlangen. 3)er Inhalt der Dienst-
barkeit wird durch den Errichtungsvertrag mit Rück-
sicht auf den konkreten Zweck (Interesse der Land-
wirtschaft oder der Gebäudebenutzung) bestimmt:
Wasser-, Wege-, Weide- u. s. w. Dienstbarkeiten;
Traufrecht, Dienstbarkeit des Uberdauens u. s. w.
Würde dem Grundeigentümer freigegeben sein, G.
beliebigen Inhalts zu bestellen, so würde der Privat-
autonomie etwas zu viel Raum gelassen sein. Ins-
besondere Wald- und Weidedienstbarkeiten können
kulturschädlich wirken. Aus diesem Grunde sind in
den Ablösungsgesetzen häufig gewisse für schädlich
erachtete G. ablösbar gemacht und die fernere Be-
gründung untersagt. Daneben sind derartige Dienst-
barkeiten, welche die Allmende, die Dorfmark, den
gemeinsamen Wald u. s. w. belasteten, in weitem
Umfang dnrch die Gemeinheitsteilungen und Zu-
sammenleguugen aufgehoben. (S. Gemeinheits-
teilung, Zusammenlegung der Grundstücke und
Legalservituten.)
Grunddreiklang, s. Dreiklang.
Gründe oder Gründnerorte (Gründner-
gemeinden), alte deutsche Vergorte im Süden
des Zipser Komitats in Ungarn. Dazu gehören die
Städte: Göllnitz,Schmölnitz,Stoß (Komitat Abauj-
Torna),Schwedler, Einsiedet und Wagendrüssel. Die
G. werden auch als Zipser Unterland bezeichnet;
sie erstrecken sich dem Hernädftusse entlang und um-
fassen hauptsächlich Montangebiet. Im Mittelalter
bildete die^orra. oppiäoruin inonlHnoi'uin ooinitatus
806pu8iLN8i8 oder der Gründnerboden jederzeit eine
territoriale Einheit und wurde von der Zips (s. d.)
im engern Sinne unterschieden. Die Bewohner
waren ursprünglich nur Deutsche; jetzt sind sie stark
mit Slowaken vermischt.
Grundeigentum. 1) Begriff. G. ist die aus
rechtmäßigem Wege erlangte Befugnis, über ein
Grundstück unter Ausschließung anderer nach Be-
lieben zu verfügen, soweit nicht ausdrückliche Gesetze
dem entgegenstehen. Das G. erstreckt sich grundsätz-
lich auch uubegrenzt in die Tiefe des Untergrundes,
wird jedoch hier durch die Berggesetzgebung der
meisten Länder mehr oder weniger beschränkt. In
erster Linie versteht man unter G. das Alleineigeu-
tum einer Person an einem Grundstücke. SMx^
Alleineigentum findet sich auch vielfach in der Hand
jurist. Personen, namentlich auch öffentlicher Kor-
porationen, wie der Gemeinden und des Staates.
Ferner aber giebt es auch ein aemeinschastlichcs G.,
das mehrern Personen als Miteigentümern oder
als Eigentümern "zu gesamter Hand" ungeteilt
zusteht, ohne daß die Gesamtheit ein besonderes
' Rechtssubjctt bildet (s. Gesamteigentum). Endlich
! kann das G. auch als sog. geteiltes Eigentum au>
i treten, indem die in demselben enthaltenen einzelnen
Rechte verschiedenen Personen gehören, insbesondere
das Nutzungsrecht (Nutzeigentum) von dem
' Rechte der Verfügung über die Substanz dcs Grund-
stücks (Obereigentum) getrennt ist, wie dies z.B.
bei den Lehnsgütern der Fall ist.
2) Geschichte. In den Perioden des Iäger-
^ und Hirtenlebens erscheint der Boden überalt als
^ freies oder allen Stammesgenossen gemeinsames
Gut, selbst wenn demselben an jährlich wechselnden
Stellen eine Ernte abgewonnen wird. Erst bei der
> festen Ansiedelung wird er zum Eigcntumsobjekt.
^ Die Besitzergreifung erfolgte, wenn die Ansiedler
! einer despotischen Herrschaft unterworfen waren, im
I Namen des Häuptlings oder Fürsten, der dann als
! der einzige wirtliche Eigentümer des ganzen Ge-
z bietcs erscheint, was eine im Orient noch vielfach
herrschende Anschauung ist. Lieh sich dagegen ein
! Verband gleichberechtigter Genossen in einem Land-