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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Grundkataster - Gründlinge
Wohl aber kann die Leistung eines liöhern als des
Nonünalbetrags festgesetzt werden. Der Überschuß
fließt zum Reservefonds. Der Beschluß der Gene-
ralversammlung ist in das Handelsregister einzu-
tragen. Die Anmeldung hat die Angabe zu ent-
halten, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt
sei; bei Versicherungsgesellschaften, wie weit die
Einzahlung desselben stattgefunden habe. Vor der
Eintragung hat der Beschluß keine rechtliche Wir-
kung. Eine Zusicherung von Rechten auf den Be-
zug neu auszugebender Aktien, welche vor dem Be-
schluß auf G. erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber
unwirksam. Auf vor dem Gefetz vom 18. Juli 1884
begründete Vezugsrechte findet die Bestimmung
nach zwei Urteilen des Reichsgerichts keine An-
wendung. Die Ausführung des Beschlusses erfolgt
durch Zeichnung der neu auszugebenden Aktien.
Die schriftliche Erklärung muß in zwei Eremplarcn
unterzeichnet werden. Hat die Auflegung Erfolg,
wird also das erhöhte Grundkapital voll gezeichnet,
so ist die stattgcfundene Erhöhung des Grundkapi-
tals behufs Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Für diese Anmeldungen gelten wie-
der dieselben Bestimmungen wie für die Anmel-
dung des Gefellschastsvertrags (Art. 210). (S. auch
Aktie und Aktiengesellschaft.)
Grundkataster oder Grund steuert ata st er,
das unter öffentlicher Autorität aufgestellte Ver-
zeichnis aller Grundstücke eines Landes, gesondert
nach den einzelnen Gemarkungen und ihren Unter-
abteilungen (Fluren, Gewannen) einerseits und
den Hauptkulturarten andererseits, mit Angabe der
Größe und des geschätzten Ertrags oder Werts
derselben, als Grundlage für die Bemessung der
Grundsteuer. Außer feiner steuerlichen Bedeutung
besitzt der G. auch eins große Wichtigkeit für die
Landeskunde, für den Verkehr mit Grundstücken
und den Bodenkredit; jedoch hat er an sich nicht den
Charakter eines Grundbuchs (s.d.), in welchem die
Eigentums- und Pfandverhältnisse der Grundstücke
mit öffentlichem Glauben eingetragen sind. Doch
ist natürlich auch den Steuerbehörden die Kenntnis
der Eigentümer als der Steuerpflichtigen unent-
behrlich, und es werden daher nach dem G. für die
Hebebezirke Flurbücher (s. d.) und Mutterrollen auf-
gestellt, in den^n die Eigentumsverhältnisse sowie
die für das Entstehen und Aufhören der Steuer-
pflicht maßgebenden Veränderungen evident ge-
halten werden. Als ältere Vorläufer des heuti-
gen G. sind unter anderm das Dmn^äa^-doolc
(s. d.) Wilhelms des Eroberers (1086), das Census-
buch des dän. Königs Waldemar II. (1231) und
das brandenb. Landbuch Karls IV. zu nennen.
Eine genaue Vermessung und klassenweise Ein-
schätzung aller Grundstücke fand zuerst 1705 in
Württemberg statt, und ähnliche Operationen wur-
den dann im 18. Jahrh, noch in einigen andern
Staaten vorgenommen. Von besonderer Wichtig-
keit aber war für das moderne Katasterwesen das
Vorgehen Frankreichs, wo im Anschluß an die
durch die Revolution herbeigeführte Steuerreform
schon unter der Republik die vollständige Parzellen-
katastrierung angeregt und in den I. 1809-M
durchgeführt wurde/ Mit ähnlicher Genauigkeit
wurde der G. in Bayern in den I. 1808-66, in
Österreich von 1817 bis 1856, in Württemberg von
1818 bis 1850, in Sachsen von Aug. 1836 bis
Ende 1843, in Baden von 1855 bis 1875, in Hessen
von 1824 bis 1836 und in Preußen (nachdem die
Konversations-Lexikon. 14. Aufl. VIII.
Katastrierung in den westl. Provinzen bereits früher
erfolgt war) in dem kurzen Zeitraume von 1861 bis
1865 aufgenommen.
Die neuern G. sind wesentlich Parzellmkataster,
nicht Gutskataster, sie beziehen sich also auf alle be-
sonders abgegrenzten Grundstücke, nicht unmittelbar
auf ganze Güter oder auf den gefamten Grund-
besitz jedes steuerpflichtigen Eigentümers. Die
Parzellenvermessung schließt sich an die trigonometr.
Landesaufnahme an und bildet gewissermaßen den
vollen Abschluß derselben. Während die Ver-
messung der Grundstücke, wenn auch ein kostspieli-
ges und langwieriges Unternehmen, zu jedem wün-
schenswerten Grade von Genauigkeit gelangen kann,
bleibt die Ertrags- oder Wertschätzung derselben
(s.Vonitierung) immer einer ziemlich großen Unsicher-
heit unterworfen. In den meisten Staaten sucht man
den sog. Reinertrag zu schätzen (Reinertrags-
kataster); aber dieser Begriff wird in verschiedener
Weise und nicht in seiner wissenschaftlichen Abgren-
zung aufgefaßt. In einigen Staaten aber fucht man
unmittelbar den Steuerkapitalwert jedes Grund-
stücks festzustellen, und zwar womöglich auf Grund
der für dasselbe in einem bestimmten Zeitraume
wirklich erzielten Kaufpreife (Wertkataster). Da wirk-
liche Genauigkeit doch nicht zu erreichen ist, so hat
man meistens auf die direkte Abschätzung der ein-
zelnen Grundstücke verzichtet und begnügt sich mit
der Einschätzung derselben in eine mähige Anzahl
von Klassen. Jeder G. wird natürlich nur eine be-
fchränkte Zeit hindurch mit der Wirklichkeit in Über-
einstimmung bleiben können, da die ursprünglichen
Grenzen der Parzellen vielfach verändert, ländliche
Grundstücke in städtifche Bauplätze, Waldungen
in Ackerland verwandelt und viele sonstige Verände-
rungen der Kulturart vorgenommen werden. Noch
größer sind die Änderungen des Reinertrags infolge
der Verbesserung der Verkehrsmittel, des Anwach-
sens benachbarter Städte u. s. w. Meistens dauert
die Katastrierung eines Landes so lange, daß am
Schlüsse derselben die ersten Aufnahmen bereits
teilweise veraltet sind. Gewisse Änderungen wer-
den allerdings durch Fortschreiben evident gehal-
ten, andere aber, wie die Ertragsänderungen infolge
von Meliorationen und veränderter Kultur, werden
nur bei Revisionen des Katasters berücksichtigt.
Solche Revisionen aber sind, selbst wenn sie gesetz-
lich in bestimmten Fristen (in Frankreich z. B. nach
30 Jahren) vorgeschrieben, praktisch schwer auszu-
führen und würden meistens thatsächlich die Bedeu-
tung einer neuen Katastrierung haben.
Grundkredit, f. Realkredit.
Grundlasten werden die Reallasten (s. d.) in-
sofern genannt, als sie vorzugsweise auf einein
Grundstück liegen und von dessen Besitzer als solchem
zu tragen sind.
Grundlegung, die Herstellung des Grundes
eines Bauwerkes, s. Grundbau.
Gründlinge, Grundeln,Greßliuge, Fisch-
gattung aus der Familie der Karpfen (s. d.) mit
tleinen Arten von gestrecktem, spindelförmigem
Körperbau, an jedem Winkel des Mauls mit einem
Bartfäden. Die Rückenflosse steht unmittelbar über
der Bauchflosse. Rücken- und Afterflosse sind kurz.
Es giebt nur 2, auf <^>üdeuropa und Nordostasien
beschränkte Arten: den Flußgründling (s. o.) und
im Donaugcbiet den Steingründling ((^odio
ui-kns)3C0pu8 ^4i?aFF.) mit breitem niedergedrücktem
Kopf und weit längern Bartfäden.
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