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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hagelschädenversicherung - Hagelversicherung
Beim Jagdgewehr wird der Schrotschuß auch als
Hagelschuß bezeichnet.
Hagelschädenversicherung, s. Hagelversiche-
rung. >^S. 758 d).
Hagelschnüre, s. Chalazen und Ei (Bd. 5,
Hagelversicherung, Hagelschäden Versi-
cherung, einer der wichtigsten Zweige des ganzen
Versicherungswesens, erstreckt sich auf Feldfrüchte,
Wein, Hopfen, Tabak, Gärtnereien, Obst- und
Baumschulen, auch Dächer und Fensterscheiben (hier
als Konkurrenz der Glasversicherung, s. d.) u.s.w. Sie
entstand zuerst in Schottland. Die deutschen.Hagel-
versicherungsgesellschaften bestehen meist erst seit
neuester Zeit, ebenso neu ist die H. als selbständiger
Zweig in Österreich-Ungarn; jedoch betreiben viele
andere Versicherungsgesellschaften dort außerdem
die H.; die Schweiz hat eine auf Gegenseitigkeit seit
1880 in Zürich. Für Großbritannien werden in
Bournes Raiiä^ ^LLui-lmcs Normal für 1890 drei
Hagelversicherungsgesellschaften (IIllii8t0i'in()kiic68)
angegeben; für Frankreich giebt Ehrenzweigs "Jahr-
buch" von 1891 17 Gegenseitigkeitsanstalten und
3 Aktiengesellschaften an.
Bei der h. wird im Unterschied gegen andere Ele-
mentarversicherungszweige im Schadenfalle nicht
der Zeitwert der verhagelten Vodenerzeugnisse, son-
dern die Differenz zwischen dem zu erhoffenden
Ertrage unter normalen und dem verminderten Er-
trage unter den durch den hagelschlag gestörten
Entwicklungsverhältnissen vergütet. Die h. leidet
noch immer ungemein unter dem Mangel einer
ausreichenden und zuverlässigen Statistik, da die
geogr. Verteilung der dem Hagelschlag überhaupt,
oder abwechselnd, oder gar nicht ausgesetzten Länder-
striche ihren letzten Ursachen nach noch nicht einmal
annähernd ergründet ist. Ferner ist es oft schwierig
zu erkennen, ob überhaupt ein Hagelschaden vor-
liegt. Das Hauptmerkmal desselben ist der An-
schlag, d. i. die durch die Hagelkörner auf der Wet-
terseite hervorgerufene Wirkung. Zuweilen ist eine
Heilung des Schadens im Wege natürlicher Ent-
wicklung möglich; in solchem Falle findet der Ersatz
seine Ermäßigung durch den Grad, bis zu welchem
diese Entwicklung gediehen ist (Schoß-, Blüte-, Neife-
und Erntegrad). Hieraus folgt die Schwierigkeit der
Aufgabe, die "Vorprämie" in Einklang zu bringen
mit der eventuellen künftigen Entschädigung, sowie
der richtigen Einteilung der Gefahrenklassen nach
den verschiedenen Gegenständen der Versicherung
(Fruchtgattungen). Außerdem haben viele Gesell-
schaften Lokalitätsklasfen, abgestuft im Anschluß an
die polit. Kreiseinteilung nach der alljährlich ver-
änderten Hagelfrequenz. Als Grundsatz gilt für
die Deklaration der Versicherungsobjekte, daß von
emer und derselben Fruchtgattung stets die ganze
Ernte versichert werden muß. Bei der Prämie cha-
rakterisiert sich ein eigenes Merkmal der H.: Feld-
marken, die in kürzern Zwischenfristen von Hagel-
schaden betroffen waren, zahlen das nächste Jahr
erhöhte Prämie; andere, längere Zeit verschont
gebliebene, genießen gewissen Rabatt. Nach dem
Tarif zahlen Gräser und Futterkräuter die geringste,
Cigarren- und Schnupftabaksgut die höchste Prä-
mie. Durch freiwillige Übernahme einer tcilweisen
Selbstversicherung ermäßigt sich die Vorprämie.
Die gegenseitigen Gesellschaften in
Deutschland (s. die Tabelle I auf S. 643) arbeiten
zum Teil auf räumlich beschränktem Gebiet.
Die Aktiengesellschaften haben eine solche
Beschränkung nicht. Sie haben eine übereinstim-
mende Fassung ihrer allgemeinen Versicherungs-
bedingungen vereinbart, nach welchen der weniger
als ^/i2 betragende nachweisliche Schaden an
Vodenerzeugnissen eines von Hagel betroffenen
Grundstücks oder eines Teils desselben nicht er-
satzsähig ist und die Versicherung bei Gräsereien
und Futtergewächsen nur für den ersten Schnitt
gilt, wenn vorher nichts anderes vereinbart wird.
Tabak muß als Cigarren-, Schnupf- oder Pfeifen-
gut getrennt deklariert fein; von der Versicherungs-
summe gilt i/io für Sand-, ^ für Erd-, ^y ftr
Vestgut. Bei Wein erstreckt sich die Versicherung
nur auf nach vollendeter Blüte vorhandene Früchte.
Bei Wein und Hackfrüchten wird nur der Schaden
an der Quantität, nicht Qualität, übernommen. Da-
gegen gelten sämtliche wirtschaftlich nutzbaren Teile
der Vodenerzeugnisse als mitversichert. Ein ent-
sprechender Teil des Wertes der Früchte wird auf
Stroh, Bast oder Halme gerechnet; für den Ver-
sicherten ist es vorteilhafter, nicht zu einem festen
Verhältnis zwischen Körnern und Stroh gezwun-
gen zu sein. Die Versicherung endet in jedem Jahre
bei Wein mit Beginn der Lese in den betreffenden
Anlagen; bei Flachs und Hanf, sobald sie nicht
mehr im Boden wurzeln; bei andern Erzeugnissen,
sobald sie abgefahren oder in Haufen gesetzt sind,
spätestens aber 14 Tage nach Schnitt, Mahd oder
Aushebung. Eintretende Schäden werden späte-
stens vor Schluß der Ernte abgeschätzt.
Der Gedanke einer obligatorischen Reichs-Hagel-
verstchcrungsgesellschast ist zuerst von Süddeutsch-
land, welches in hervorragendem Maße von Hagel-
schäden betroffen wird, ausgegangen und Gegen-
stand lebhafter Erörterungen, namentlich seitens
des Deutschen Landwirtschaftsrates geworden. Für
Bayern ist durch Gefetz vom 13. Febr. 1884 eine
öffentliche Hagelversicherungsanstalt auf Gegensei-
tigkeit geschaffen worden; sie wurde mit 1 Mill. M.
dotiert, erhält jährlich 40000 M. Zuschuß und steht
unter staatlicher Leitung.
Die beiden nachstehenden Tabellen (^.643) geben
eine Übersicht der Geschäftsresultate der größten
deutschen Hagelvcrsicherungsgesellschaften (sowohl
der gegenseitigen wie der Aktiengesellschaften), wie
der Hagelversicherungsgesellschasten der Österrei-
chisch-Ungarischen Monarchie.
Litteratur. Masius, Systematische Darstellung
des gesamten Versicherungswesens (Lpz. 1857);
Schramm, Zur Kritik des Hagelversicherungswesens
(Berl. 1876); ders., Der Hagelschaden (3. Aufl., Zür.
1885); Richter, DieHagelvcrsicherungsgesellschaften
Deutschlands (Berl. 1878); E.Kirchhof, Die Not-
wendigkeit der H. für Landwirte (Wien 1384);
Ramm, Die Hagelversicherungsfrage in Württem-
berg (Tüb. 1885); Grüner, Die Eingabe des Deut-
fchen Landwirtschaftsrates an die Landesregierun-
gen der deutschen Staaten, betreffend die Errich-
tung öffentlicher Hagelversicherungsanstalten (Berl.
1886); Wallmann, Vademecum des Hagelschaden-
taxators (Lankwitz-Verl. 1885); h. Suchsland,
Über die Verstaatlichung der Hagelversicherungs-
frage (in Ehrenzweigs "Assekuranz-Jahrbuch", Wien
1,891); Schönberg, Handbuch der polit. Ökonomie,
Bd.2 (Tüb. 1891), S. 114 fg.; Handwörterbuch der
Staatswissenschaften, Bd.4 (Iena1892), S.249 fg.;
Archiv des deutschen Landwirtschaftsrates (Berlin).
lS. auch Hagel ^meteorolog.^.)