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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Handelsgesetzbuch - Handelskorrespondenz
mungen getroffen hat. Denn bei der Süllen Gesell-
schaft führt nnr der Inhaber des Handelsgewerbes
die Firma, und die Gelegenheitsgesellschaft hat keine
Firma. Ebensowenig eine Gesellschaft (s. d.) des
bürgerlichen Rechts, auch wenn sie nach Art einer
Offenen Handelsgesellschaft, aber ohne gemeinschaft-
liche Firma ein Handelsgewerbe betreibt. Der Be-
trieb eines Bergwerks ist kein Handelsgewerbe,
so wenig wie der einer Ziegelei oder der Betrieb der
Landwirtschaft, denn die Geschäfte, welche in diesen
Betrieben abgeschlossen werden, sind keine Handels-
geschäfte ff. d.) im Sinne des Handelsgefetzbuchs,
weil sie selbstgewonnene Produkte ohne Anschaffung
betreffen. Gesellschaften, welche zu solchen Betneben
eingegangen werden, sind also - wenn sie nicht zn
den obengenannten drei Arten von Gesellschaften ge-
hören - keine H., auch dann nicht, wenn sie wider
das Gesetz eine gemeinschaftliche Firma angenommen
haben und wenn diefe Firma in das Handelsregister
eingetragen ist.
In der Schweiz werden die gesetzlichen Veftim-
mnngen über die (unserer Offenen Handelsgesellschaft
entsprechende) Kollektivgesellschaft und die Kom-
manditgesellschaft nicht bloß anf die entsprechenden
Gesellschaften angewendet, welche unter einer ge-
meinsamen Firma ein Handels-, Fabrikations- oder
ein anderes nach kaufmännischer Art betriebenes
Gewerbe betreiben; auch zu andern Zwecken einge-
gangene Gesellschaften können Kollektivgefellschaften
oder Kommanditgesellschaften werden, wenn sie sich
als solche in das Handelsregister eintragen lassen.
Handelsgefetzbuch, die Kodifikation des Han-
delsrechts. DasAllgemeineDeutfcheH. ist her-
vorgegangen aus den auf der Grundlage des preuß.
Entwurfs gepflogenen Beratungen von Juristen und
Kaufleuten, welche von der Mehrzahl der deutschen
Staaten auf Grund eines Beschlusses der vormaligen
Deutschen Bundesversammlung in den 1.1857-61
nach Nürnberg und Hamburg entsendet waren. Der
festgestellte Entwurf ist dann durch Landesgesetz-
gebung in den einzelnen Staaten, auch in Osterreich
(jedoch nicht in Ungarn) und hier mit Ausschluß
des Seerechts und mit einzelnen Abänderungen
als Gesetz publiziert, und gilt jetzt innerhalb des
ganzen Deutschen Neichs, vorbehaltlich der reichs-
gesetzlichen Abänderungen (namentlich bezüglich des
Aktienrechts), als Neichsgesetz. Die nachgelassenen
landesgesetzlichen Abänderungen sind aus dem Vun-
desgesetz vom 5. Juni 1869 ersichtlich. Dasselbe
enthält im ersten Buch die Bestimmungen über den
Handelsstand (Kaufleute, Handelsregister, Firmen,
Handelsbücher, Prokuristen und Handelsbcvollmäch-
tigte, Handlungsgehilfen, Makler), im zweiten Buch
die über die Handelsgesellschaften (Offene Handels-
gefellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-
gesellschaft auf Aktien, Aktiengesellschaft), im dritten
Buch über die Stille Gesellschaft und Gelegenheits-
gesellschaft, im vierten Buch die über Handels-
geschäfte, im fünften Buch das Seerecht, einfchließ-
lich des Seeversicherungsrechts. In Frankreich gilt
der Ooä6 äs eommerce (648 Titel) feit 1. Jan. 1808,
neuer amtlicher Tert mit den bis dahin erfolgten
Abänderungen publiziert 31. Jan. 1845, spätere Äb-
ändernngen durch Gesetz vom 23. Mai 1863 (6n A3.F6
ot ä<3F e0miiii88i0niiHir68), Gesetz vom 24. Juli 1867
(Gesellschaftsrecht), vom 5. März 1889 (liyuiäation
^uäiciHii'6 6t 1a taiiiitk); in Italien der lDoäios 6i
cominOi-oio vom 2. April 1882; in Belgien der
franz. s'oäe äl> comm^r^ mit Abänderungen von
1851,1867-74; in den Niederlanden das^etdoek
vlin X00pNHnd6i seit 1. Okt. 1838; in Spanien N1
NU6V0 colii^o äe coinm'cio von 1885; in Portugal
der (^oäi^o cominoroi^ von 1888; in Ungarn das
H. seit l. Jan. 1876 (die Wechselordnung seit 5. Juni
1876); in der Schweiz das Obligationenrecht (wel-
ches sich anf das Handels- und Wechfelrecht erstreckt)
feit 1. Jan. 1883.
Handelsgewächse, f. Handelspflanzen.
Handelsgewerbe ist das Geschäft (s. d.) des
Kaufmanns (s. d.) einschließlich der Handelsge-
sellschaften (s. d.). Wer Handelsgeschäfte (s. d.)
in eigenem Namen gewerbsmäßig betreibt oder in
seinem Namen durch andere betreiben läßt, d. h. in
der Absicht, sie zu einer regelmäßigen Quelle seines
Einkommens oder Erwerbes zu machen, betreibt
das H. Daß er sein Einkommen noch aus andern
Quellen bezieht, schließt das H. nicht aus. Wie sich
übrigens der den Bestimmungen des Deutschen
Handelsgesetzbuchs entsprechende Begriff des Kauf-
manns nicht völlig mit dem deckt, was im gemeinen
Leben, in der Nationalökonomie, in Steuergesetzen
und selbst in andern Gesetzen des Privatrechts unter
Kaufmann verstanden wird, fo besteht auch keine
völlige Übereinstimmung bezüglich der Abgrenzung
des H. Das Transportgewerbe, die Fabrik und das
Handwerk stellt man vielfach dem H. gegenüber. Das
Handelsgefetzbuch zieht sie in weitem Umfang in das
H. hinein. Nach der Deutfchen Gewerbeordn. §. 14
muß jeder, welcher den selbständigen Betrieb eines
stehenden Gewerbes anfängt, für den Ort, wo folches
gefchieht, der nach den Landesgefetzen zuständigen
Behörde gleichzeitig Anzeige machen. Buch- und
Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare,
Verkäufer von Druckfchriften, Zeitungen und Bil-
dern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetrie-
bes das Lokal desfelben fowie jeden fpätern Wechfel
des letztern fpätestens am Tage feines Eintritts der
zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben.
Besondere gewerbepolizeiliche Vorschriften bestehen
für den Hausierhandel (s. d.) und Wanderhandel
(s. d.); über den der Genehmigung bedürftigen Be-
trieb eines H. f. Gewerbegefetzgebung (Bd. 7, S. 980).
Handelsgut ist eine Ware, wie sie irn redlichen
Handelsverkehr allgemein gegeben und genommen
wird. Wertpapiere sind z. V. kein H., wenn sie als
gestohlen bekannt gemacht sind, oder wenn sie nach
den Usancen der betreffenden Papiere nicht für lie-
z ferbar erklärt sind; Samen einer bestimmten Gat"
tung und Art (z. B. deutscher Notkleesamen) ist kein
H., wenn er in übermäßiger Menge mit Samen
einer minderwertigen Art vermischt ist oder wenn er
nicht keimfähig ist. Ist im Vertrage über die Be-
fchaffenheit und Güte einer zu liefernden Ware nichts
Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete nach dem
Deutfchen Handelsgesetzbuch Art. 335 H. mittlerer
Art und Güte zu gewähren.
Handelshäfen, s. Hafen (S. 633 d).
Handelskammern, f. Handels- und Gewerbe-
kammern.
Handelskolonien, f. Kolonien.
! Handelskompagnien, s. Handelscompagnien.
Handelskonful nannte man früher die aus der
z Kaufmannschaft frei gewählten und von der Re-
! aierung bestätigten Mitglieder der Handelsgerichte.
! Jetzt wird bisweilen auch der Wahlkonsul ^on^ni
! 6wctn3, s. Konsul) als H. bezeichnet.
' Handelskorrespondenz oder kaufmännische
Korrespondenz, der Briefwechsel über Handels-